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TVR 2014 Nr. 17

Nachweis der angefallenen Drittbetreuungskosten


Art. 33 Abs. 3 DBG, Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG, § 62 a StV


Will der Steuerpflichtige einen Abzug für Drittbetreuungskosten nach Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG oder Art. 33 Abs. 3 DBG (bis 31. Dezember 2013: Art. 212 Abs. 1bis DBG) geltend machen, hat er den konkreten Nachweis zu erbringen, dass diese Kosten auch effektiv bei ihm angefallen sind.


M machte in der Steuererklärung für das Jahr 2011 Kosten für die Drittbetreuung seiner drei Kinder im Umfang von Fr. 6‘370.-- durch die Grosseltern geltend. Die Steuerverwaltung liess den Abzug mangels Beweis, dass die Kosten tatsächlich bei ihm angefallen seien, nicht zu. Hiergegen rekurrierte M bei der Steuerrekurskommission, die das Rechtsmittel jedoch abwies. Dagegen gelangte M erfolglos mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Laut Art. 212 Abs. 1bis der bis am 31. Dezember 2013 gültigen und hier massgebenden Fassung des DBG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10‘100.--, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Eine analoge Bestimmung findet sich auch in Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG wobei der Höchstbetrag der abzugsfähigen Kosten dem kantonalen Recht überlassen wird. Dieses bestimmt in § 62a Abs. 1 StV, dass pro Kind höchstens Fr. 4‘000.-- für die Drittbetreuung abgezogen werden können. Im Übrigen ist § 62a StV praktisch identisch mit Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG und Art. 212 Abs. 2bis DBG.

2.2 Unbestritten ist grundsätzlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater der mit ihm im selben Haushalt lebenden Kinder die vollen gesetzlichen Sozialabzüge vornimmt und daher auch die strittigen Abzüge für die Drittbetreuung deklarierte. Die Steuerverwaltung wiedersprach denn auch seiner Darstellung, wonach seine Partnerin und die leibliche Mutter der Kinder keine entsprechenden Abzüge vorgenommen habe, nicht. Aus den Akten geht auch ohne weiteres hervor, dass die Grundvoraussetzungen für einen Drittbetreuungsabzug grundsätzlich erfüllt sind. Die Kinder des Beschwerdeführers sind noch nicht 14 Jahre alt und es besteht ein Zusammenhang zwischen der Drittbetreuung und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Partnerin. Strittig ist vorliegend jedoch, ob davon auszugehen ist, dass die Kosten des Beschwerdeführers im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als „nachgewiesene Kosten“ für die Drittbetreuung angesehen werden können. Mit anderen Worten stellt sich also die Frage, ob der Beschwerdeführer den genügenden Nachweis erbracht hat, dass bei ihm tatsächlich entsprechende Kosten angefallen sind.

2.3 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (Urteil des Bundesgerichts 2C_180/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Dabei verlangen sowohl Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG als auch Art. 212 Abs. 1bis DBG sowie § 62 Abs. 1 StV den Nachweis, dass die Kosten in der Tat angefallen sind. Ursprünglich ging die Steuerbehörde offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Lebenspartnerin ihre Kinder jeweils zu den Grosseltern gebracht haben, weshalb zunächst der Kinderbetreuungsabzug in den früheren Steuerperioden auch anerkannt wurde. Im Rahmen des Einspracheverfahrens bereinigte der Vertreter des Steueramtes dann die Angelegenheit, wobei er herausfand, dass die geltend gemachten Kosten nicht dadurch entstanden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Partnerin die Kinder zu den Grosseltern brachte, sondern dass damit Spesenersatz für die Fahrkosten der Grosseltern zum Wohnort des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer machte in den bisherigen Verfahren, insbesondere vor Vorinstanz, geltend, dass die entsprechenden Spesen in Naturalien wie z. B. Einladungen zum Nachtessen oder das Gratisbetanken des Fahrzeuges abgegolten worden seien. Es muss an dieser Stelle nicht geprüft werden, ob die Abgeltung durch solche Naturalleistungen steuerlich relevant ist oder nicht. Zu Recht gingen aber die Vorinstanzen davon aus, dass die Kosten für die Kinderbetreuung, nämlich die Fahrkosten vom Wohnort der Grosseltern nach W, zunächst bei den Grosseltern selbst angefallen waren. Es liegt aber am Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass er die Kosten den Grosseltern der Kinder tatsächlich auch vergütet hat. Hierfür legt der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen ins Recht, die im Wortlaut identisch sind und folgenden Inhalt haben:
„Die Betreuung unserer Kinder
- R, geboren 10.11.2001
- J, geboren 10.11.2001
- S, geboren 19.12.2002
wird wegen Berufstätigkeit beider Elternteile (M zu 100%, P zu 70%), tageweise durch die Grosseltern der Kinder übernommen. Die Grosseltern leisten diese Betreuungsarbeit ohne für die Arbeit entschädigt zu werden. Es fallen lediglich die Fahrspesen an.In der Steuerperiode 2011 (1.1.2011 - 31.12.2011) sind Heinz und Ruth M (Eltern von M) 20 Mal von ihrem Wohnort (K) nach W gefahren (hin und zurück 230 km).“
Eine analoge Bestätigung liegt für die Grossmutter der betreuten Kinder mütterlicherseits im Recht.

2.4 Die erwähnten Schreiben vom 15. September 2013 bestätigen aber wiederum nur, dass Spesen bei den Grosseltern angefallen sind, nicht jedoch, dass diese Spesen durch den Beschwerdeführer bzw. allenfalls seine Lebenspartnerin vergütet wurden. Dabei hätte es unter Umständen in der Tat genügt, wenn die Grosseltern eine entsprechende Bestätigung unterschrieben hätten, dass sie durch Leistungen in entsprechender Höhe für ihre Aufwendungen entschädigt wurden. Gerade eine solche Aussage findet sich jedoch in keinem der beiden Schreiben. Der Nachweis, dass die Kosten beim Beschwerdeführer tatsächlich angefallen sind und für den er beweisbelastet ist, ist daher nicht erbracht. Nun hätte aber dem Beschwerdeführer nach den beiden Verfahren vor den Vorinstanzen klar sein müssen, was genau von Seiten der Grosseltern hätte bestätigt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat daher den Nachweis, dass die zunächst bei den Grosseltern angefallenen Spesen von ihm tatsächlich entschädigt wurden, nicht erbracht. Wird aber der Nachweis nicht erbracht, dass die Kosten tatsächlich vergütet wurden, so können auch entsprechend keine Kosten abgezogen werden. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.101/VG.2014.102/E vom 26. November 2014

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