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TVR 2014 Nr. 25

„Rasertatbestand“


Art. 16 c Abs. 2 lit. abis SVG, Art. 90 Abs. 4 SVG


Der Rasertatbestand ist erfüllt, wenn bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h diese um mehr als 60 km/h überschritten wird, unabhängig davon, ob die Überschreitung auf einer richtungsgetrennten Autobahn, auf einer Autostrasse oder ausserorts stattfand.


R fuhr mit seinem Personenwagen auf der Gotthardautobahn A2 Richtung Süden. Um 13.27 Uhr wurde er bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gemessen. In der Folge entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für zwei Jahre, und legte fest, Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises sei das Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens. Da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h überschritten habe, sei sein Verhalten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG als rücksichtslos zu qualifizieren. Gegen diesen Entscheid erhob R bei der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen Rekurs, die jedoch das Rechtsmittel abwies. In der Folge gelangte R mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, welches abweist.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 8. Januar 2013 seinen Personenwagen auf der Autobahn A2 in Richtung Gotthard in Amsteg, wo er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h überschritt. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer zugegeben und ist daher unbestritten. In der Folge entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 13. Mai 2013 den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien im Sinne von Art. 16d Abs. 1 und Abs. 2 SVG auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist von 24 Monaten verhängt und es wurde verfügt, dass Voraussetzung für die Aufhebung des Entzugs das Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens sei. Gestützt wurde die Massnahme auf Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V. mit Art. 90 Abs. 4 SVG. Geltend gemacht wird von Seiten des Beschwerdeführers nun, dass der Wortlaut von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringe, da dieser eigentlich gemeint habe, auf der Autobahn sei grundsätzlich eine Geschwindigkeitsübertretung von 80 km/h notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen, unabhängig von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Zu prüfen ist demnach, wie es sich damit verhält.

2.2 Laut Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG begeht eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führer­ausweis für mindestens 2 Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nichtbewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Art. 90 Abs. 4 (SVG) ist anwendbar. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG lauten wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a) mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.“

2.3
2.3.1 Grundsätzlich sind Führerausweise personenbezogene Polizeibewilligungen, die von Verwaltungsbehörden in einem ordentlichen Verfahren erteilt und wieder entzogen werden können (Art. 22 Abs. 1 SVG). Wer die Strassenverkehrsregeln in einer Art und Weise verletzt, wie sie in Art. 16 ff. SVG beschrieben wird, muss damit rechnen, dass ihm der Führerausweis entzogen wird. Ein Führerausweisentzug kommt aber nicht nur nach der Verletzung von Strassenverkehrsregeln in Frage, sondern auch dann, wenn eine Person aus gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht mehr fahrtüchtig ist. Auch wenn diese Begriffe im Strassenverkehrsgesetz nicht explizit erwähnt werden, hat sich in Literatur und Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen den Entzugsarten Warnungsentzug und Sicherungsentzug eingebürgert.

2.3.2 Der Warnungsentzug setzt in der Regel eine schuldhaft begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus, die Rechtsgrundlagen dafür finden sich im Wesentlichen in Art. 16 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 16a bis 16cbis SVG, die den Entzug wegen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen sowie Widerhandlungen im Ausland regeln. Das charakterliche Merkmal des Warnungsentzugs liegt darin, dass er an eine schuldhaft begangene Rechtsverletzung bzw. Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 26 ff. SVG anknüpft, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Insofern gleicht der Warnungsentzug einer strafrechtlichen Sanktion, die bei Verletzungen von Verkehrsregeln greift (Art. 90 ff. SVG).

2.3.3 Demgegenüber ist der Sicherungsentzug, also der Führerausweisentzug wegen der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d SVG, immer dann angebracht, wenn eine Person nicht in Lage ist, ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr sicher zu führen. Die fehlende Fahreignung kann auf beeinträchtigte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit, auf ein Suchtverhalten oder auf charakterliche Mängel zurückzuführen sein. Im Gegensatz zum Warnungsentzug muss dem Sicherungsentzug nicht zwangsläufig eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorangehen, obwohl dies selbstverständlich ein Indiz für die fehlende Fahreignung sein kann (Rütsche/Weber, Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs, in: Strassenverkehrsrecht-Tagung 2012, S. 143 ff). Der Sicherungsentzug ist somit nichts anderes als der Widerruf einer Bewilligung, weil die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder gar nie bestanden haben. Anders als der Warnungsentzug, der als Reaktion auf eine Pflichtverletzung eintritt und präventiv wirken soll, geht es beim Sicherungsentzug einzig darum, den betroffenen Fahrzeuglenker im Interesse der Verkehrssicherheit unabhängig von seinem Verschulden von den Strassen fern zu halten und allenfalls zu therapieren, damit die Fahreignung wieder hergestellt werden kann (BGE 131 II 248 E. 4; 129 II 82 E. 2; 127 II 122 E. 3a). Aus diesem Grunde findet das Strafrecht auf den Sicherungsentzug keine analoge Anwendung und er stellt auch keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar.

2.3.4 Die gesetzliche Systematik mit der Unterscheidung in Warnungsentzug (Art. 16 bis 16cbis SVG) und Sicherungsentzug (Art. 16d SVG) ist jedoch vom Gesetzgeber selber durchbrochen worden. So ist zum Beispiel gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG bzw. Art. 16 c Abs. 2 lit. d SVG der Führerausweis - wie beim Entzug nach Art. 16d SVG - auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen, wenn einem erneut straffälligen Lenker innert zehn Jahren vor der Tat der Führerausweis bereits mehrfach (zweimal bzw. dreimal, je nach Schwere der jeweiligen Verkehrsegelverletzung) entzogen worden war. Kraft gesetzlicher Vermutung wird hier deshalb unter bestimmten objektiven Voraussetzungen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem Sicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eigenschaft gutachterlich abgeklärt werden müsste (vgl. hierzu Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 16d N. 45). Aus der Stellung von Art. 16 Abs. 2 lit. abis SVG bei den Bestimmungen über den Warnungsentzug kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3.5 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, die Strafbestimmung von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG dürfe nur angewendet werden, wenn die Geschwindigkeit um mindestens 60 km/h ausserorts oder auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer verweist hierzu einerseits auf den Originaltext der sogenannten Raserinitiative sowie auch auf die Ausführungen des ASTRA zu den Massnahmen der „Via Sicura“. Das Verwaltungsgericht kann dieser Argumentation allerdings nicht folgen. Die Vorinstanz führte hierzu aus, ihr Gerichtsschreiber habe beim Bundesamt für Strassen ergänzende rechtliche Abklärungen vorgenommen. Dort sei die Auskunft erteilt worden, dass der beschlossene Text kein Versehen gewesen sei, sondern dass man dem Anliegen der „Raserinitiative“ habe folgen wollen, jedoch eine bessere Lösung erarbeitet habe, indem man sich an den „signalisierten“ Geschwindigkeiten orientiert habe. Die Initiative habe nur einzelne Beispiele erwähnt und teils signalisierte und allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen vermischt.
Konsultiert man das Amtliche Bulletin 10.092 vom 16. Juni 2011, so lässt sich feststellen, dass der beratene Text zu Art. 90 Abs. 2ter SVG bereits so vorgelegt wurde, wie er schliesslich ins Gesetz Eingang gefunden hat. Die Votanten zu diesem Absatz diskutierten nicht mehr über die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Autobahn oder Autostrasse bzw. ausserorts getroffen werden solle. Es wurde einfach darauf verwiesen, dass die Tatbestände in Abs. 2ter (entspricht dem geltenden Art. 90 Abs. 4 SVG) konkretisiert seien. Das Parlament war sich somit offensichtlich bewusst, dass hier ein Übergang vom Strassentypus (Autostrasse ausserorts auf der einen Seite, Autobahn auf der anderen Seite) in der Initiative zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit stattgefunden hatte. Die Vorinstanz verweist zudem auch zu Recht darauf, dass zunächst einmal eine Bestimmung nach ihrem Wortlaut auszulegen ist und nur bei Unklarheiten allfällige weitere Auslegungsmethoden hinzuzuziehen sind. Vorliegend ist der Gesetzestext jedoch klar genug, so dass ihm wortgetreu gefolgt werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers macht die Regelung denn auch auf Autobahnen, wo grundsätzlich richtungsgetrennt gefahren wird, bei einer Beschränkung auf 80 km/h durchaus Sinn. Zum einen wird die Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht grundlos reduziert, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist. Zum anderen stellt bereits die Tatsache, dass jemand, der auf einer Strasse, wo die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, mit fast der doppelten Geschwindigkeit daherkommt, ein ganz erhebliches Gefahrenpotential dar. Die übrigen Strassenteilnehmer rechnen nicht damit, dass bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer so weit überhöhten Geschwindigkeit gefahren wird.

2.3.6 Gegen den am 20. Oktober 1976 geborenen Beschwerdeführer, der seit dem 14. Dezember 1995 den Führerausweis der Kategorie B besitzt, mussten seit 2003 drei Administrativmassnahmen (zweimal ein Ausweisentzug) angeordnet werden; zweimal davon wegen übersetzter Geschwindigkeit. An und für sich spielt diese Tatsache vorliegend keine Rolle, denn die Regelung von Art. 16c Abs. 2 lit. abis i.V. mit Art. 90 Abs. 4 SVG stellt weder auf subjektives Verschulden, noch auf bisherige Widerhandlungen, wie dies etwa Art. 16c Abs. 2 lit. b, c, d und e tun, ab. Durch das Erfüllen des Rasertatbestandes nach Art. 90 Abs. 4 ist zwingend davon auszugehen, dass jemand elementare Verkehrsregeln verletzt hat und dadurch das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging, eben durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Im Übrigen weist auch Art. 90 Abs. 3 SVG mit seiner Formulierung „durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ darauf hin, dass es bei Art. 90 Abs. 4 SVG um das Mass der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und nicht auf die Strassenart ankommt. Da zudem Art. 90 Abs. 4 SVG darauf verweist, dass diese Bestimmung auf jeden Fall erfüllt ist, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit im bestimmten Masse überschritten wird, also unabhängig davon, ob es vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, und der Beschwerdeführer auch keinerlei Rechtfertigungsgründe vorbringen kann wie etwa eine Notlage oder ein Notfall, erfüllt er den Tatbestand von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG, weshalb ihm der Führerausweis im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen ist. Da laut Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG die Fahreignung in Zweifel zu ziehen ist, wenn die betroffene Person eine Verkehrsregelverletzung begeht, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt, muss sich der Beschwerdeführer, bevor ihm der Führerausweis wieder erteilt werden kann, zwingend einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Auch in diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2013.165/E vom 16. April 2014

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