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TVR 2014 Nr. 31

Meldepflicht; Zuständigkeiten von IV-Stelle und Ausgleichskasse


Art. 31 ATSG, Art. 54 ff. IVG, Art. 40 ff. IVV, Art. 77 IVV


Die IV-Stelle muss sich das Wissen der Ausgleichskasse nicht anrechnen lassen. Es handelt sich bei diesen beiden Behördenstellen um verschiedene Durchführungsorgane. Ohnehin wird eine leistungsbeziehende Person, welche die Meldepflicht verletzt hat, nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet.


S bezog ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Rente wurde mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt, da für die Ermittlung des Invaliditätsgrads neu davon ausgegangen wurde, dass S, die 2004 eine Tochter geboren hatte, im Gesundheitsfall je zu 50% erwerbs- und im Haushalt tätig wäre. 2006 gebar sie erneut eine Tochter. Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 und 5. Juli 2011 teilte die IV-Stelle S mit, dass bei der Überprüfung ihres Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe. Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens gab S am 28. Juni 2012 an, sie habe 2011 einen Sohn zur Welt gebracht. Am 24. Januar 2013 wurde eine Abklärung in ihrem Haushalt durchgeführt. Dabei gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, S wäre im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Sohns zu 100% im Haushalt tätig, wobei sie diesbezüglich eine Einschränkung von 7% ermittelte. Nach Erlass des entsprechenden Vorbescheids stellte die IV-Stelle die Rente von S mit Verfügung vom 6. Juni 2013 rückwirkend per 1. Februar 2011 ein. Mit Verfügung vom 8. November 2013 forderte sie von S zudem für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Mai 2013 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von total Fr. 43‘773.-- zurück. Das Versicherungsgericht weist die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden ab.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat.

4.2 Art. 31 ATSG statuiert generell, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden. Für den Bereich der Invalidenversicherung schreibt Art. 77 IVV vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsorts, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache, bei der Herabsetzung der Rente sowie anlässlich der Bestätigungen der halben Rente war die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen worden, dass Geburten zu den wesentlichen Änderungen gehören, die der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sind.

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Geburt ihres dritten Kinds der Beschwerdegegnerin nicht bzw. viel zu spät gemeldet hat. Sie macht jedoch geltend, ihr Ehemann habe die Geburt seiner Arbeitgeberin gemeldet. Diese habe der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau daraufhin Meldung erstattet. Die Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau sei Teil der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, die zugleich auch Durchführungsstelle für die Auszahlung der Invalidenrente sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichskasse mit dem gleichen Computersystem arbeite. Die Meldung der Geburt des dritten Kinds sei aus diesem Computersystem ersichtlich gewesen, ansonsten die Kinderzulage nicht ausgerichtet worden wäre. Aufgrund der Mitteilung der Geburt an die Familienausgleichskasse liege keine Meldepflichtverletzung vor.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Das IVG unterscheidet klar zwischen Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der IV-Stellen (vgl. Art. 54 ff. IVG und Art. 40 ff. IVV) und solchen der Ausgleichskassen (vgl. Art. 60 f. IVG und Art. 44 ff. IVV). Die Bemessung der Invalidität sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung fällt in die alleinige Kompetenz der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. f und g IVG). Die Ausgleichskassen sind in diesem Zusammenhang einzig für die Berechnung und Auszahlung der Renten zuständig (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG); dies setzt logischerweise zuerst ein entsprechendes Tätigwerden der IV-Stellen (Bemessung der Invalidität) voraus. In diesem Sinne regelt denn auch Art. 41 Abs. 1 lit. b IVV, dass es Aufgabe der IV-Stellen ist, die mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Art. 77 IVV entgegenzunehmen. In Art. 41 Abs. 1 lit. c IVV wird den IV-Stellen sodann eine unverzügliche Weiterleitungspflicht von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse auferlegt. Bei den IV-Stellen einerseits und den Ausgleichskassen andererseits handelt es sich somit um verschiedene Durchführungsorgane. Folglich muss sich die Beschwerdegegnerin das Wissen der Ausgleichskasse vorliegend nicht anrechnen lassen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin mehrfach explizit darauf hingewiesen worden war, dass allfällige Geburten der Beschwerdegegnerin zu melden seien. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin und die Ausgleichskasse vorliegend dieselbe Adresse haben und möglicherweise dasselbe Computersystem benutzen. Soweit der Ausgleichskasse vorgeworfen werden können sollte, sie habe die ihr gemeldete Geburt der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, könnte die Beschwerdeführerin hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht nämlich keine Rangfolge der Meldepflicht, so dass aus der Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Folgerungen für das Bestehen der sonstigen Meldepflichten gezogen werden können. So wird etwa die leistungsbeziehende Person nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung - bzw. vorliegend ein anderes Durchführungsorgan -, die bzw. das Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 31 N. 27 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 7/06 vom 22. Augst 2006 E. 4.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang ein schuldhaftes Verhalten (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a) vorzuwerfen, war sie doch mehrfach explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Geburt meldepflichtig ist; dennoch ist sie im Wissen darum ihrer Pflicht nicht nachgekommen. Für dieses Verhalten vermag die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe zu liefern.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2013.222/VV.2013.382/E vom 19. Februar 2014

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