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TVR 2014 Nr. 34

Anrechenbare Gewinnungskosten in Form von Fahrtkosten für den Arbeitsweg


Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, Art. 11 a ELV


Massgebend sind die im konkreten Einzelfall aus der Überwindung des Arbeitswegs effektiv entstehenden Gewinnungskosten, nicht die steuerrechtlich zulässigen Abzüge.


D bezieht seit 1. Januar 2003 eine Invalidenrente. Im Juni 2013 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da sie einen Einnahmenüberschuss ermittelt hatte. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse teilweise gut. Die hiergegen erhobene Beschwerde heisst das Versicherungsgericht in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurückweist.

Aus den Erwägungen:

3.4.2 Ebenfalls zu prüfen sind die anrechenbaren Fahrtkosten. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die steuerlichen Abzüge für das Jahr 2012 Fahrspesen in Höhe von Fr. 5‘203.-- und für das Jahr 2013 solche von Fr. 10‘641.-- ermittelt. Dies erscheint übersetzt.
Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG übernimmt aus dem Steuerrecht nur den Gewinnungskostenbegriff und nicht die gesamten steuerrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Gewinnungskosten. Dies zeigt Art. 11a ELV, wonach nur die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzugsfähig sind. Massgebend sind deshalb die im konkreten Einzelfall aus der Überwindung des Arbeitswegs effektiv entstehenden Gewinnungskosten (Jöhl, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, J. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N. 138).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seines Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen ist, wobei er offenbar gelegentlich das Fahrzeug der Arbeitgeberin mit nach Hause nehmen kann. Die im Jahr 2013 in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen (Versicherungsprämien, Wartungsarbeiten) hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren belegt. Hinzu kommen die Benzinkosten. Hier ist vom effektiven Bedarf auszugehen. Der Verbrauch dürfte sich im Bereich von ca. acht Litern pro 100 Kilometer bewegen, wobei der Preis in den Jahren 2012 und 2013 pro Liter ca. Fr. 1.60-1.70 betrug. Amortisationen sind bei dem im Januar 1999 in Verkehr gesetzten Fahrzeug nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrzeug auch gemäss eigenen Angaben vom 28. März 2014 gratis von seinem Vater übernehmen können.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2013.388/E vom 23. April 2014

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