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TVR 2014 Nr. 36

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit


Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV


Das unentschuldigte Nichterscheinen an einem von der Arbeitgeberin während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers angesetzten Gesprächstermin und die darauffolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit dar. Pflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall. Auch eine suboptimale Beratung des Arbeitnehmers durch die behandelnden Therapeuten/Ärzte vermag ihn nicht zu entlasten.


Nachdem sich B zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, stellte ihn die Arbeitslosenkasse - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 28. Januar 2014 für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die von B erhobene Einsprache, mit welcher er geltend machte, es hätte während seiner Krankheit kein Gesprächstermin angesetzt werden dürfen, wurde abgewiesen. Eine von B erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Laut Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht.

2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.
3.1 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die M AG, gab in der Arbeitgeberbescheinigung als Grund für die erfolgte Kündigung „Langzeitkrankheit“ an. Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosenkasse hin teilte sie mit, es sei mehrmals versucht worden, einen Termin mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren betreffend seine Krankheit. Der Beschwerdeführer sei nur auf dem Weg von Short Messages oder auf schriftlichem Weg erreichbar gewesen. Zum vereinbarten Termin sei er nicht erschienen. Anlässlich dieses Gesprächs hätte man schauen wollen, wie es dem Beschwerdeführer gehe, ob man ihn unterstützen könne und ob bzw. wann er allenfalls die Arbeit wieder aufnehmen könne. Wie sich aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Juni 2013 ergibt, war das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Gesprächstermin vom 27. Juni 2013 für die Arbeitgeberin denn auch ausschlaggebend für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, jeglichen mündlichen Kontakt mit seiner damaligen Arbeitgeberin verweigert zu haben. Er stellt auch nicht in Abrede, dass er von der M AG rechtzeitig zum Gespräch vom 27. Juni 2013 eingeladen worden war. Aus den von ihm verspätet eingereichten Unterlagen ergibt sich denn auch, dass die M AG ihn am 20. Juni 2013 mittels eingeschriebenem Brief zum Termin vom 27. Juni 2013 eingeladen hatte. Für den Fall von Rückfragen wurde festgehalten, dass er sich bei der Personalverantwortlichen melden solle. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht bei seiner damaligen Arbeitgeberin und erschien auch nicht zur Besprechung. Er begründet dies nachträglich damit, seine Ärztin bzw. sein Therapeut hätten ihm gesagt, dass er während einer Krankschreibung keinerlei Verpflichtungen zur Teilnahme an Sitzungen, Gesprächen usw. habe. Er solle sich auf den Genesungsprozess konzentrieren.

3.3 Die Arbeitgeberin ist aus organisatorischen Gründen darauf angewiesen, sich ein Bild darüber machen zu können, für wie lange mit einem Ausfall des betroffenen krank geschriebenen Arbeitnehmers zu rechnen ist. Auch im Falle einer attestierten Arbeitsunfähigkeit darf die Arbeitgeberin verlangen, dass sich der krank geschriebene Arbeitnehmer einem persönlichen Gespräch stellt, soweit nicht zwingende medizinische Gründe dagegen sprechen. Da - was unbestritten ist - ein telefonischer Kontakt von Seiten des Beschwerdeführers nicht gewünscht wurde, blieb seiner damaligen Arbeitgeberin nur die Möglichkeit einer schriftlichen Einladung zu einem Gespräch. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sich lediglich in einer ambulanten (und nicht in einer stationären) Therapie befand, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Fernbleiben vom Gespräch aus medizinischer Sicht indiziert gewesen sein sollte. Jedenfalls aber führt eine Einschränkung der Gesundheit, welche den Arbeitnehmer in seiner Leistungsfähigkeit einschränkt, so dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, nicht dazu, dass er sich nicht an die grundsätzlichen Anstands- und Höflichkeitsregeln zu halten hätte. Diese gebieten es jedoch, auf ein Schreiben wie jenes vom 20. Juni 2013, mit welchem die damalige Arbeitgeberin zum Gespräch einlud, in irgendeiner Art zu reagieren - und sei es nur, um mitzuteilen, dass aus ärztlicher Sicht von einem Gespräch abgeraten werde. Dann hätten zumindest Modalitäten wie ein eventueller späterer Termin oder die allfällige Begleitung des Beschwerdeführers durch eine Vertrauensperson diskutiert werden können. All dies verunmöglichte der Beschwerdeführer mit seiner verweigernden Haltung.Da dieses Verhalten, wie das Schreiben der M AG vom 27. Juni 2013 deutlich macht, für die Arbeitgeberin ausschlaggebend für die nachher erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses war, trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Kündigung.Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer - sollten seine diesbezüglichen Ausführungen tatsächlich zutreffen - von den ihn behandelnden Therapeuten bzw. Ärzten nur suboptimal (gerade auch im Hinblick auf den Erhalt des Arbeitsplatzes) beraten wurde. Dies vermag ihn nicht zu entlasten.

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die Dauer von 20 Tagen ab 1. Dezember 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit ging sie von einem mittelschweren Verschulden aus. Dies erscheint den Umständen angemessen.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.111/E vom 9. Juli 2014

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