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TVR 2014 Nr. 37

Insolvenzentschädigung


Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG


Bei drohendem Lohnverlust darf mit der Einforderung des ausstehenden Lohns von der Arbeitgeberin nicht ein Jahr zugewartet werden. Entsprechende Massnahmen wären im vorliegenden Fall trotz Krankheit möglich gewesen.


E stellte am 18. November 2013 Antrag auf Insolvenzentschädigung und machte offene Lohnforderungen von je Fr. 6‘000.-- für die Monate Januar bis und mit April 2013 geltend. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 stellte ihr die Arbeitslosenkasse in Aussicht, ihren Anspruch infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht abzulehnen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 machte E im Wesentlichen geltend, sie habe im relevanten Zeitraum unter einer schweren Krebserkrankung und den Folgen der medizinischen Behandlung gelitten. Besonders stark seien die Einschränkungen im August und September 2012 gewesen. An die Schadenminderungspflicht dürften daher keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie habe ihre Arbeitgeberin wiederholt mündlich aufgefordert, die Ausstände zu begleichen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 habe sie sie aufgefordert, die ausstehenden Löhne innert kurzer Frist zu bezahlen, ansonsten sie das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen werde. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 8. April 2014 ab. Das Versicherungsgericht weist die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch geschuldete Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unter-nehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung des Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Die Norm bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts C 254/05 vom 2. März 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 11. Oktober 2011 für die T AG, über welche im Oktober 2013 der Konkurs eröffnet wurde. Es war ein Bruttolohn von Fr. 6‘000.-- pro Monat vereinbart worden. Die Lohnzahlungen erfolgten in den meisten Monaten nur unvollständig. Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 teilte die Beschwerdeführerin ihrer Arbeitgeberin mit, nachdem ihre Lohnzahlung einen Rückstand von über vier Monaten aufweise, lege sie die Arbeit ab sofort und bis zum Ausgleich des geschuldeten Lohns nieder. Der ausstehende Lohn sei ihr bis 18. Januar 2013 zu bezahlen, ansonsten sie das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen werde. Am 28. Februar 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013. Mit E-Mail vom 20. Mai 2013 an ihre Arbeitgeberin hielt die Beschwerdeführerin fest, seit vier Wochen sei überhaupt kein Geld mehr geflossen. Die letzte Zahlung habe Fr. 400.-- betragen, was gegenüber dem offenen Betrag von Fr. 25‘500.-- geradezu lächerlich wirke. Sie forderte die Arbeitgeberin auf, zumindest einen Teil des offenen Betrags (mindestens Fr. 5‘000.--) an sie zu überweisen, ansonsten sie den gesamten Betrag in Betreibung setzen werde. Mit E-Mail vom 28. Mai 2013 setzte sie diesbezüglich eine Frist bis 31. Mai 2013. Im Juni 2013 setzte sie die Lohnausstände für die Monate Dezember 2012 bis und mit April 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 24‘960.87 in Betreibung. Am 26. August 2013 traf sie mit ihrer Arbeitgeberin offenbar eine Vereinbarung und zog die Betreibung wieder zurück. Die Arbeitgeberin hielt diese Vereinbarung in der Folge offenbar nicht ein, woraufhin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. September 2013 die „sofortige Erfüllung der vereinbarten Schritte“ verlangte. Im September 2013 setzte sie die Lohnausstände für die Monate Dezember 2012 bis und mit April 2013 erneut in Betreibung.
Aus der Übersicht über die Lohnzahlungen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin geht hervor, dass im Oktober und November 2011 sowie von Januar bis Juni 2012 stets zu wenig Lohn bezahlt worden war, so dass der Ausstand per Ende Juni 2012 Fr. 18‘319.87 betrug. Bis Ende August 2012 wurde der Ausstand auf Fr. 15‘419.87 reduziert, wuchs in der Folge aber bis Ende Dezember 2012 auf einen Betrag von Fr. 21‘256.67 an. Im Januar 2013 erfolgte dann eine Zahlung in Höhe von Fr. 11‘073.--, doch wurde in den Monaten Februar bis und mit April 2013 jeweils wieder zu wenig Lohn bezahlt, so dass Ende April 2013 ein Gesamtbetrag von Fr. 24‘969.27 ausstehend war.

3.2 Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in einem viel früheren Zeitpunkt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Löhne hätte machen müssen. So war ihre Arbeitgeberin vom ersten Monat an mit der Lohnzahlung im Rückstand. Zwar konnte der Lohnausstand in einzelnen Monaten ein bisschen reduziert werden, doch war stets ein Ausstand vorhanden, der in den meisten Monaten immer mehr anwuchs. Zudem erfolgten die jeweiligen monatlichen Zahlungen in unterschiedlich hohen Raten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mehr als ein Jahr zuwartete, bis sie den ausstehenden Lohn von ihrer Arbeitgeberin erstmals einforderte. Es musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass ein Lohnverlust drohte, ist doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.4) auf die Erfahrungstatsache abzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Lohnverlusts mit dem Zeitablauf stetig zunimmt, und auf die Evidenz, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck einer schriftlichen Aufforderung oder einer unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Indem die Beschwerdeführerin erst im Januar 2013 reagiert hat, als der Lohnausstand per Ende Dezember 2012 bereits Fr. 21‘256.67 betrug, ist sie der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht in hinreichendem Ausmass nachgekommen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht im Urteil 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2 festgehalten, bei einem während mehreren Monaten dauernden Ausstand sei ein - tatenloses - Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten. Im Urteil C 39/02 vom 4. Juli 2002 E. 2b ging es ebenfalls von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus, als eine Versicherte den rechtswidrigen Zustand während mehr als eines Jahres andauern liess, obwohl sie mit einem Lohnverlust rechnen musste. Diese Fälle erscheinen mit dem vorliegenden vergleichbar. Auch handelte es sich um bereits lange vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgelaufene Schulden. Es liegt somit nicht die Situation vor, wo jeweils der Lohn relativ pünktlich bezahlt wurde und dann nach einem Lohnausstand innert drei Monaten durch eine Rechtsschutzversicherung beim Arbeitgeber interveniert wurde, was das Bundesgericht nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht qualifizierte (Urteil 8C_643/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 und 4).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihrer Erkrankung dürften bei ihr keine hohen Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gestellt werden.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zwar geht aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Arztberichten hervor, dass der Beschwerdeführerin wiederholt für einige Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, eine durchgängige bzw. längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestand jedoch nicht. Ab 6. Mai 2012 ist gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin sicherlich während der gesamten Behandlungsdauer eine sehr schwere Zeit durchgemacht hat, scheint es dennoch nicht nachvollziehbar, dass ihre Krankheit sie daran gehindert hat, die ausstehenden Löhne von ihrer Arbeitgeberin einzufordern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass von der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht verlangt wurde, ihre Stelle zu kündigen. Vielmehr hätte es genügt, wenn sie zunächst unmissverständliche Zeichen (Mahnungen, Einleiten der Betreibung usw.) gesetzt hätte, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung zu erkennen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 271/05 vom 30. März 2006 E. 4.1). Solche Zeichen sind aber erst nach mehr als einem Jahr und damit zu spät erfolgt.

Entscheid des Versicherungsgerichts VV.2014.116/E vom 20. August 2014

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