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TVR 2014 Nr. 41

Sicherungsentzug bei „Raserdelikt“


Art. 15 d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16 d Abs. 1 lit. c SVG


Ist der Tatbestand des „Raserdelikts“ erfüllt, so ist ein Sicherungsentzug zwingend. Dieser kann ohne vorgängige Anhörung erfolgen. Für die Wiedererteilung des Ausweises hat der Lenker seine Fahreignung nachzuweisen.


S überschritt am 9. März 2014 in D die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 99 km/h. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau S den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien mit Wirkung auf unbestimmte Zeit. Zudem wurde eine Sperrfrist von 24 Monaten verfügt. Dagegen erhob S Rekurs, der abgewiesen wird.

Aus den Erwägungen:

2. Anlass für den von der Vorinstanz angeordneten Entzug des Führerausweises bildete eine vom Rekurrenten am 9. März 2014 in D begangene Geschwindigkeits­überschreitung um netto 99 km/h, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Der Rekurrent hat den Tatbestand und seine Täterschaft nicht bestritten. Die Vorinstanz hat diese Geschwindigkeitsüberschreitung unter die seit Anfang 2013 in Kraft stehenden Bestimmungen von Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16c Abs. 2 lit. abis und Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG subsumiert.

3.1 Die vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen machen eine allgemeine Darstellung der materiellen Rechtslage erforderlich.

3.2 Die gesetzliche Sanktion für eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG ein Mindestentzug des Führerausweises von 2 Jahren. Trotz der systematischen Einordnung in den Bestimmungen für den Warnungsentzug, handelt es sich bei dieser Massnahme letztlich um einen Sicherungsentzug von Gesetzes wegen. Kraft gesetzlicher Vermutung wird unter bestimmten objektiven Voraussetzungen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft im Ergebnis die mit dem Sicherungsentzug identische Sanktion, ohne dass das Fehlen der charakterlichen Eigenschaft gutachterlich abgeklärt werden müsste. Dies trifft namentlich bei sogenannten „Raserdelikten“ zu, weil aufgrund der gesetzlichen Regelung bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 4 SVG (i.V. mit Art. 90 Abs. 3 SVG) eine Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG vorliegt und damit zwingend eine Fahreignungsabklärung vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen Weissenberger, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 420 ff.; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N. 45 zu Art. 16d; […]). Die Bestimmungen von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG bzw. Art. 90 Abs. 4 SVG stellen weder auf subjektives Verschulden noch auf vorangehende Widerhandlungen ab. Vergleichbare Regelungen finden sich übrigens auch in Art. 16b Abs. 2 lit. e bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG: Je nach Anzahl bzw. Schwere einer Verkehrsregelverletzung erfolgt automatisch ein Entzug auf unbestimmte Zeit (vgl. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 220 ff.; Godenzi/Hrabek, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, S. 197).
Damit kommen die für das Warnungsentzugsverfahren entwickelten Grundsätze vorliegend nicht zur Anwendung. Es liegt im Wesen eines Sicherungsentzugs­verfahrens, dass der Strassenverkehr von fahrungeeigneten Lenkern ferngehalten werden soll. Bei einem Sicherungsentzug geht es nicht um eine strafrechtliche Anklage, da mit dem Entzug nicht über Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen entschieden wird. Vielmehr bezweckt die Massnahme, zum Lenken eines Fahrzeuges ungeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten. Weil das repressive Ziel fehlt, hat die Massnahme auch keinen Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 122 II 664; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N. 11 zu Art. 16d). Demzufolge kann die Rekurskommission vorliegend über die administrativrechtliche Behandlung des Vorfalls vom 9. März 2014 entscheiden, ohne das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten zu müssen.

3.3 Der Rekurrent hat mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung unbestrittenermassen eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG ist eine solche „in jedem Fall“ gegeben, wenn bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h die Geschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, was hier der Fall ist. Damit greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (Mindestentzug 2 Jahre) und aufgrund von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG wird zwingend eine Fahreignungsabklärung erforderlich.

3.4 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3 mit diversen Verweisen, z. B. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2). In diesem Fall steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Diese Praxis ist auch nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 15d SVG fortzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2).

3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug, vorbehältlich besonderer Umstände, in der Regel die aufschiebende Wirkung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1). Es ergibt sich bereits aus dem Zweck des Sicherungsentzuges, dass er einerseits immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen und andererseits in der Regel sofort zu vollstrecken ist. Im Gegensatz zum Warnungsentzug verträgt ein Sicherungsentzug keinen Aufschub. Einem Rechtsmittel gegen Sicherungsentzüge ist deshalb die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu verweigern, soweit keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N. 3 zu Art. 16d SVG, mit zahlreichen Verweisen).

4.1 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht (und entgegen der Auffassung des Rekurrenten) wegen der massiven Geschwindigkeits­überschreitung einen auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG gestützten Entzug des Führerausweises angeordnet, weil der Rekurrent ein Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG begangen hat. Diese qualifizierte Verkehrsregelverletzung führt zur gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung des Rekurrenten, weshalb ein Sicherungsentzug und nicht ein Warnungsentzug zu verfügen ist (vgl. vorne Erwägung 3.2). Weil es sich bei der begangenen Geschwindigkeits­überschreitung um ein vom Gesetzgeber bereits als „rücksichtslos“ definiertes Verkehrsvergehen handelt, ist auch keine vorgängige Abklärung der Fahreignung notwendig. Eine solche ist vielmehr erst vor einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises nötig, denn der Rekurrent muss aufgrund von Art. 17 Abs. 3 SVG nachweisen, dass der Fahreignungsmangel weggefallen ist.
Wäre vorliegend im Übrigen „nur“ ein Warnungsentzug auszusprechen gewesen, hätte sich dieser nach Auffassung der Rekurskommission nicht bloss auf die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) beschränken können. Der Rekurrent hat die bereits hohe Schwelle von 60 km/h um weitere 39 km/h überschritten, sodass eine angemessene Erhöhung der Entzugsdauer unausweichlich gewesen wäre.

4.2 Der Rekurrent bringt weiter vor, dass er vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei. Auf eine solche Anhörung konnte nach Auffassung der Rekurskommission vorliegend aufgrund der besonderen Umstände verzichtet werden. Der Sachverhalt war und ist unumstritten. Anders als bei den übrigen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (z.B. waghalsiges Überholen) ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einer bestimmten Höhe der Tatbestand „in jedem Fall erfüllt“ (vgl. Art. 90 Abs. 4 SVG), weshalb diesbezüglich keinerlei Handlungsspielräume für die rechtsanwendenden Behörden bestehen. Diese Rechtsfolgen sind vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt und für die Gerichte bindend. Hier war zudem der Führerausweis des Rekurrenten bereits von der Polizei eingezogen worden. Damit lag es auch in seinem Interesse, möglichst schnell über die Auswirkungen des Verkehrsvergehens zu entscheiden. Ohnehin wäre vorliegend zumindest ein vorsorglicher Entzug im Sinne von Art. 30 VZV anzuordnen gewesen (vgl. vorne Erwägung 3.4), was für den Rekurrenten faktisch zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Bei einem vorsorglichen Entzug unterbleibt aufgrund der Dringlichkeit und dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit praxisgemäss eine vorgängige Anhörung.

Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen Nr. 51/14 vom 26. Juni 2014

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