TVR 2014 Nr. 43
Vorsorglicher Sicherungsentzug und Kostenvorschuss für Beweismassnahme
Art. 16 d SVG, § 79 VRG, Art. 30 VZV
1. Der vorsorgliche Entzug ist eine einstweilige Massnahme, für deren Anordnung blosse Anhaltspunkte ausreichen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen (E. 3.5).
2. Ein nicht geleisteter Kostenvorschuss für die anstehende Beweismassnahme reicht für die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs nicht aus (E. 4).
3. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt nur dann einen vorsorglichen Entzug, wenn konkrete Indizien dafür bestehen, dass sich die betroffene Person verkehrsgefährdend verhalten könnten. (E. 5).
Gestützt auf den Polizeibericht forderte die Vorinstanz A auf, bis spätestens 18. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- einzuzahlen, ansonsten wegen des Verdachts auf gesundheitliche Nichteignung ein vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft werden müsse. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung auf unbestimmte Zeit. Der hiergegen bei der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen erhobene Rekurs wird gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. April 2014 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit angeordnet. Grundlage der Verfügung bildete ein Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 13. März 2014, wonach der Rekurrent am 12. März 2014 aufgrund seines psychischen Zustandes und wegen der fehlenden Erreichbarkeit anderer Ansprechpersonen die Polizei aufgeboten und um Hilfe nachgesucht habe. Der Rekurrent wurde daraufhin von der Vorinstanz aufgefordert, seine Fahreignung mittels eines verkehrsmedizinischen/-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, wofür eine Vorschusspflicht bestehe. Weil der Rekurrent kein solches Gutachten beigebracht habe, sei der Führerausweis vorsorglich zu entziehen.
Der Rekurrent bestreitet, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung und für den Erlass eines vorsorglichen Entzuges gegeben seien.
3.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a, b und c SVG). Als Fahreignung im Sinne dieser Bestimmungen gilt dabei die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene, physische und psychische Eignung zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges im Strassenverkehr (vgl. Liniger, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 90, und Art. 14 Abs. 2 SVG). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1). Unter Art. 16d Abs. 1 SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1, mit Verweisen). Nach dieser gesetzlichen Ordnung muss deshalb ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.
3.2 (…)
3.3 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.3 mit diversen Verweisen, z. B. auf Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2). In diesem Fall steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Diese Praxis wird auch nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 15d SVG fortzuführen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2).
3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung einen solchen vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. Nach Art. 30 VZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken(Fassung bis 31. Dezember 2013) bzw.ernsthafte Zweifel(Fassung seit 1. Januar 2014) an der Fahreignung bestehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trägt diese Regelung der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2009 vom 22. März 2010 E. 3; BGE 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen; BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 3b).
3.5 Der vorsorgliche Entzug ist damit eine einstweilige Massnahme, für deren Anordnung blosse Anhaltspunkte ausreichen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen. Er stellt damit einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einem möglichen Sicherungsentzug dar. Vom definitiven Sicherungsentzug unterscheidet er sich in erster Linie dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996). Im Übrigen weist der vorsorgliche Sicherungsentzug im Vergleich zum ordentlichen in der Sache keine grundlegenden Unterschiede auf. Insbesondere verfolgt er dieselbe Zielsetzung, indem er eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ungeeignete Fahrzeuglenker verhindern will. Im Gegensatz zum Warnungsentzug geht es beim vorsorglichen Entzug auch nicht um eine Besserung des Fahrzeuglenkers, und ebensowenig setzt er eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. BGE 133 II 331 E. 9.1). Der vorsorgliche Entzug bleibt nur bis zur Klärung allfälliger Ausschlussgründe in Kraft; bei dessen Anordnung muss folglich auch kein strikter Beweis erbracht werden, dass der Betroffene zum Lenken eines Fahrzeugs ungeeignet ist. Umfassend werden die für oder gegen einen Entzug sprechenden Gründe vielmehr erst im anschliessenden Hauptverfahren des Sicherungsentzugs abgeklärt (vgl. z.B. BGE 122 II 359 E. 3a).
4.1 Gestützt auf den Polizeibericht forderte die Vorinstanz den Rekurrenten am 18. März 2014 auf, bis spätestens 18. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- einzuzahlen, ansonsten wegen des Verdachts auf gesundheitliche Nichteignung ein vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises geprüft werden müsse. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
4.2 Diese Aufforderung vom 18. März 2014 hat Entscheid-Charakter im Sinne von § 4 VRG. Der Betroffene hat nicht nur einen Kostenvorschuss in erheblicher Höhe zu leisten, sondern es wird gleichzeitig behördlich festgehalten, dass eine spezialärztliche Abklärung durchgeführt werden soll, weil der Verdacht auf gesundheitliche Nichteignung bestehe. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses ein vorsorglicher Sicherungsentzug geprüft werde. Der Betroffene hat damit nur noch die Wahl, entweder den Kostenvorschuss zu leisten und sich dieser Abklärung zu unterziehen, oder er muss den sofortigen Entzug des Führerausweises gewärtigen. Der Rekurrent hatte damit faktisch keine Möglichkeit, um sich allenfalls gegen die seiner Meinung nach unzutreffende Annahme der fehlenden Fahreignung zur Wehr zu setzen. Bereits die Erhebung des Kostenvorschusses alleine hätte es indessen erforderlich gemacht, das Schreiben vom 18. März 2014 mit einer Anfechtungsmöglichkeit zu versehen (vgl. Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 79 N. 6). Daran ändert auch nichts, dass für die Kosten solcher Abklärungen in der Regel keine unentgeltliche Rechtspflege beansprucht werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2 und 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2).
4.3 Wegen dieser Vorgehensweise wurde zudem eine materielle Überprüfung der Annahme der Vorinstanz (nämlich des Verdachts auf fehlende Fahreignung) verunmöglicht. Es steht zwar in der Kompetenz der Vorinstanz, gegebenenfalls auch ohne Anhörung einen vorsorglichen Entzug im Sinne von Art. 30 VZV zu erlassen. Solches ist vorliegend aber gerade nicht geschehen, indem die Vorinstanz zuerst einen Kostenvorschuss erhob und demnach die Zweifel an der Fahreignung offensichtlich nicht als derart erheblich erachtete, dass sie einen sofortigen Entzug des Führerausweises erforderlich gemacht hätten. Die Begutachtung selbst hätte erfahrungsgemäss von der Anmeldung bis zur Erstattung ohne Weiteres 3 - 4 Monate in Anspruch genommen und der Rekurrent wäre in dieser Zeit fahrberechtigt geblieben. Nach der vorstehend dargelegten Rechtslage ist bei Verdacht auf fehlende Fahreignung der Führerausweis indessen grundsätzlich vorsorglich zu entziehen (vgl. vorne Erwägung 3.3). Letztlich wurde der vorsorgliche Entzug denn auch nur deshalb ausgesprochen, weil der Rekurrent den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, was nach der Rechtsprechung in der Regel nicht als genügender Grund für einen vorsorglichen Entzug ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.249/2004 vom 14. Juni 2004 E. 3.3). (…)
5.1 (…) Art. 30 VZV setzt für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises das Vorhandensein von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung voraus. Der Polizeibericht über die Vorgänge vom 12. März 2014 lassen aufgrund der darin aufgeführten Aussagen des Rekurrenten (langjährige psychische Problematik, Suizidabsichten, Alkoholkonsum) durchaus Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Eine sichere Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erfordert auch viele intakte psychische Funktionen. Diese können als Folge einer psychischen Erkrankung gestört sein. Zu diesen Funktionen gehören unter anderem die Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung und ungestörten Informationsverarbeitung und -bewertung; weiter gehören dazu die Fähigkeit, auf äussere Reize adäquat und zuverlässig zu reagieren sowie die Fähigkeit, das eigene Verhalten situationsbezogen und angemessen zu steuern. Bei der Beurteilung von psychischen Störungen ist speziell zu beachten, dass besonders viele dieser Störungen episodisch verlaufen und die Beeinträchtigung deshalb nicht in jedem Zeitpunkt genau gleich intensiv ist. Beim Rekurrenten liegen denn auch offensichtlich seit vielen Jahren mehr oder weniger ausgeprägte psychische Beeinträchtigungen vor, wird er doch gemäss den Angaben des ihn in unregelmässigen Abständen betreuenden Psychiaters seit über 20 Jahren ärztlich begleitet. Je nach Gemütsverfassung des Rekurrenten könne es auch zu Alkoholkonsum kommen, der gelegentlich in Zeiten persönlicher Krisen auftrete.
5.2 Den von Dr. med. K zuhanden der Rekurskommission verfassten Beurteilungen vom 8. bzw. 15. Mai 2014 kommen im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Zum einen sind Stellungnahmen von Hausärzten und behandelnden Spezialisten wegen der zum Patienten bestehenden auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2014 vom 7. März 2014 E. 2.4, mit Verweisen), zumal der Arzt offensichtlich seine Berichte auch nicht durch eine spezifische Untersuchung zur Fahreignung verfasst hat. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Arzt besondere Kenntnisse zur Fahreignungsuntersuchung im Sinne von Art. 28a Abs. 1 lit. a und b VZV zukommen. Dennoch sind diese Beurteilungen nicht einfach als unbeachtlich zu werten. Sie zeigen das Bild des Rekurrenten, der offenbar ein von wenig sozialen Kontakten geprägtes Leben führt. Die Einsamkeit scheint nur teilweise freiwillig gewählt zu sein; es kommt in mehr oder weniger regelmässigen Abständen deshalb auch zu depressiven Verstimmungen. Auf dem Arbeitsmarkt scheint der Rekurrent nicht vermittelbar zu sein, weshalb er auch eine IV-Rente bezieht.
5.3 Diese Einschränkungen in der psychischen Gesundheit des Rekurrenten vermögen nach Auffassung der Rekurskommission noch keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Der Rekurrent ist sich seiner Einschränkungen bestens bewusst und reagiert in solchen Lebensphasen offenbar insoweit richtig, als er seine Bezugspersonen darüber informiert und sich auch gelegentlich in kurzzeitige stationäre Behandlungen begibt. Es gibt keinerlei aktenmässig oder sonstwie dokumentierte Hinweise darauf, dass der Rekurrent in solchen Phasen ein Motorfahrzeug lenken würde; ebensowenig gibt es Hinweise darauf, dass er in einer akuten psychischen Störung oder unter Alkoholeinfluss am Strassenverkehr teilnehmen würde. Selbst die gelegentlich aufkommenden Suizidgedanken vermögen die Fahreignung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch wenn der hier zu beurteilende Fall mit dem im Urteil des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 beurteilten Sachverhalt nur teilweise vergleichbar ist, muss dennoch festgehalten werden, dass einziger und entscheidender Gesichtspunkt die Verkehrssicherheit ist. Diesbezüglich ist der Rekurrent noch nie in irgendeiner Form negativ in Erscheinung getreten und auch aus dem Polizeibericht vom 12. März 2014 ist nicht zu erkennen, dass am fraglichen Abend irgendeine Gefahr bestand, oder dass der Rekurrent in seiner Gemütsverfassung noch ein Motorfahrzeug lenken wollte. Vielmehr hat er richtigerweise (allerdings vergeblich) andere Personen informieren wollen und dann letztlich bei der Polizei um Hilfe nachgesucht. An dieser Beurteilung ändert auch der Alkoholkonsum am fraglichen Abend nichts; der Rekurrent scheint jedenfalls nicht besonders auffällig betrunken gewesen zu sein. Dass der Rekurrent auch in dieser besonderen Situationen richtig zu reagieren vermochte, dokumentiert sich im Übrigen auch am Umstand, dass er, nachdem er seinen betreuenden Arzt nicht erreichen konnte, nicht etwa selbst zu einer der ihm bekannten stationären Einrichtungen gefahren ist. Unter Würdigung all dieser Umstände vermag die Rekurskommission vorliegend keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten zu erkennen, die einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigen würden.
Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen Nr. 63/14 vom 21. August 2014