TVR 2014 Nr. 5
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
Fall eines Ausländers, der zwar seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt und über die Niederlassungsbewilligung verfügt, sich aber zahlreicher Betäubungsmitteldelikte strafbar gemacht hat und zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr in den Kosovo überwiegt das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz, zumal er hier nicht integriert ist. Eine medizinisch-psychiatrische Versorgung im Kosovo wegen seiner Methadonabhängigkeit ist möglich und zumutbar. Nachdem diverse Massnahmen und Verwarnungen wirkungslos blieben und der Ausländer seit seiner Schulzeit unbelehrbar ist, stellt die Wegweisung die einzige wirksame Massnahme dar, um den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor weiteren Übergriffen des Ausländers zu gewährleisten. Eine mildere Massnahme, wie etwa eine nochmalige Verwarnung, erweist sich als nicht zweckmässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist recht- und verhältnismässig.
Der am 15. November 1988 geborene kosovarische Staatsangehörige L kam am 29. August 1992 mittels Familiennachzuges in die Schweiz und wurde im April 2002 in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters miteinbezogen. Ende 2002 wurde er wegen disziplinarischer Schwierigkeiten vom Schulunterricht dispensiert. Nach verschiedenen Delikten wurde er am 7. Dezember 2006 vom Migrationsamt verwarnt. L liess sich aber nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Neben weiteren Delikten wurde er vom Kantonsgericht Nidwalden am 20. Juli 2012 wegen einer Serie von Straftaten (Diebstahl, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, räuberische Erpressung, mehrfacher versuchter und vollendeter Hausfriedensbruch, mehrfache unberechtigte Verwendung eines Motorfahrrades, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und zu einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Am 15. November 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von L. Das DJS wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Auch das Verwaltungsgericht wies eine in der Folge von L erhobene Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AuG i.V. mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377), verurteilt worden ist. Wann die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und von einem „in schwerwiegender Weise“ erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 137 II 297 näher bestimmt. Demzufolge ist hierfür in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als „schwerwiegend“ im Sinne von Art. 63 Abs.1 lit. b AuG bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).
2.2 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 f.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Praxisgemäss sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen. Bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c).
3. Der Beschwerdeführer ist vom Kantonsgericht Nidwalden am 20. Juli 2012 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, des mehrfach versuchten und vollendeten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB teilweise i.V. mit Art. 22. Abs. 1 StGB, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 SVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1a BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V. mit Art. 19 Ziff. 1a BetmG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er bestreitet nicht ernsthaft, mit seinem Verhalten Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG gesetzt zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwiege bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes erst, wenn das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen, so überzeugt dies im Übrigen nicht. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union 2004/757/JI zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels vom 10. Dezember 2009 sieht für Straftaten, welche entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen betreffen oder bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt haben (Art. 4 Abs. 2 lit. b des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004), Freiheitsstrafen im Höchstmass von mindestens fünf bis zehn Jahren vor. Angewandt auf den Fall des Beschwerdeführers, welchem unter anderem der Verkauf eines Heroingemischs in unbekannter Menge und Reinheitsgehalt, zwischen dem 24. März 2011 bis 8. April 2011 fast täglich begangen, vorgeworfen wird, ist fraglos von einer Delinquenz mit einer schwer gesundheitsschädlichen Droge auszugehen. Entsprechend wäre gegen ihn gemäss dem genannten Rahmenbeschluss eine weit über das gegen ihn verhängte Strafmass hinausgehende Sanktion in Form einer mindestens fünfjährigen Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Wie dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2009 zu entnehmen ist, sehen 20 der 21 Mitgliedstaaten das in Art. 4 Abs. 2 geforderte Strafmass vor. Die Strafen würden dabei eher bei zehn bis fünfzehn Jahren liegen. Zehn Mitgliedsstaaten würden eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsehen und acht Mitgliedsstaaten eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren. Sechs Mitgliedsstaaten hätten noch höhere Strafen, während vier Mitgliedsstaaten Höchststrafen zwischen fünf und acht Jahren vorschrieben (Ziff. 2.4.2 des Beschlusses). In diesem Zusammenhang gesehen kann die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe ohnehin nicht mit einer unter dreijährigen Freiheitsstrafe eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gleich gesetzt werden. Dies macht deutlich, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die „nur“ zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen soll, nicht überzeugt.
4. Zur Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässige Massnahme angesehen werden kann, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit längerer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1
4.1.1 Im gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafmass einer unbedingt ausgesprochenen, zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe kommt sein schweres, teilweise sehr schweres Verschulden zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer fällt dabei nicht nur durch die Serien der von ihm begangenen Delikte negativ auf. Er liess es auch nicht bei gegen das Vermögen gerichteten Straftaten bewenden. Vielmehr machte er sich auch der gegen die Gesundheit seiner Mitmenschen (Betäubungsmitteldelikte) bzw. gegen ihre körperliche und seelische Integrität (Raub, räuberische Erpressung) gerichteten Straftaten schuldig. Beispiele wie der spontan gefasste Entschluss, „Leute auseinanderzunehmen“ oder der Fusstritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers zeugen dabei von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit.
4.1.2 Sein schweres Verschulden versucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein jugendliches Alter und auf seine Drogensucht zu relativieren. Damit dringt er allerdings nicht durch. Vielmehr versuchten die staatlichen Behörden nachweislich schon früh, ihn zur Einsicht zu bringen. So organisierte die Schulbehörde nach erfolgtem disziplinarischen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule im Bestreben, ihm eine allerletzte Chance einzuräumen und ihm den Einstieg ins Berufsleben im Sommer 2003 zu ermöglichen, eigens einen speziell auf ihn angepassten Stundenplan. Dies, damit er morgens die Schule besuchen und nachmittags auf einem Bauernhof arbeiten konnte. Am 11. April 2003 befand die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, er habe sich des Verstosses gegen das BetmG fehlbar gemacht und ordnete eine Erziehungshilfe an. Am 11. April 2006 wurde vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer begangenen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, des Führens desselben ohne Führerausweis sowie der falschen Namensnennung die Massnahme der Erziehungshilfe bestätigt und weitergeführt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit einer Busse bestraft. Am 7. Dezember 2006 verwarnte ihn das Migrationsamt. In der Erwartung, er werde sich künftig klaglos verhalten, wurde auf eine Ausweisung verzichtet. Der Beschwerdeführer liess sich davon aber nicht beeindrucken. Er brach seine Lehre ab, wurde arbeitslos und verstrickte sich immer tiefer in strafbare Handlungen. Er wurde in seiner Laufbahn mehrmals verhaftet und in Polizei- wie auch Untersuchungshaft versetzt. All dies vermochte ihn aber nicht zu beeindrucken, delinquierte er doch unbeirrt weiter.
4.1.3 Die vom verfahrensbeteiligten Amt aufgelisteten Verfehlungen (…) sind unbestritten. Dasselbe gilt für die bereits erwähnte Verurteilung durch das Kantonsgericht Nidwalden vom 20. Juli 2012 (…). Seine Verhaltensweise, insbesondere das von erzieherischen Massnahmen und erfolgten Verwarnungen oder Strafverfolgungsmassnahmen (wie Polizei- und Untersuchungshaft) unbeirrte weitere Delinquieren, macht deutlich, dass er keine Einsicht in das Unrecht seiner Delikte zeigt. Vielmehr gewannen seine Delikte in den letzten Jahren massiv an krimineller Energie.
4.1.4 Selbst im Strafvollzug zeigte der Beschwerdeführer keine überzeugende Einsicht. Auch im Gefängnis erwies er sich als äusserst arbeitsscheu. In den Führungsberichten des Untersuchungs- und Strafgefängnisses vom 2. Juli 2012 und 24. August 2012 wird er als schwieriger Insasse beschrieben. Es wird festgehalten, ihm sei oftmals Arbeit angeboten worden, welche er abgelehnt habe. Zudem habe er trotz des Hinweises, dass es für ihn besser wäre, die Methadoneinnahme abzubauen, dies nicht gemacht. (…) Entsprechend kann auch für die Zukunft keine entscheidende Kehrtwendung erwartet werden. Dies zusammen mit dem Umstand, dass er sich weder von den Massnahmen von Schule und Jugendanwaltschaft noch durch die Strafverfolgung oder die vom verfahrensbeteiligten Amt ausgesprochene Verwarnung vor weiteren Delikten abhalten liess, legt den Schluss nahe, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
4.1.5 Aus den obigen Erwägungen 4.1.1 f. ergibt sich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt.
4.2 Der Beschwerdeführer ist offensichtlich weder gewillt noch fähig, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Der Beschwerdeführer war nie regelmässig und über längere Zeit erwerbstätig. Er ist verschuldet und hat keine Ausbildung. Er ist weder beruflich, kulturell noch sozial integriert.
4.3 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 4. Altersjahr in der Schweiz. Dieser langen Anwesenheit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Die lange Dauer der Anwesenheit wird allerdings durch den offensichtlich fehlenden Willen zur Integration in die hiesige Ordnung relativiert. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Art. 8 EMRK gewährt allerdings kein absolutes Recht auf Einreise und Anwesenheitsbewilligung. Der Schutz des Familienlebens bezieht sich zudem auf die Familie im engsten Sinn, das heisst auf die die Kernfamilie umfassenden Beziehungen zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht. Der Beschwerdeführer wird diesen Herbst bereits 25 Jahre alt. Deshalb fällt er nicht unter den Schirm von Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Familienlebens könnte gegenüber dem engeren Schutzbereich nur dann eine selbständige Auffangfunktion übernehmen, wenn eine besonders intensive private Beziehung bestünde (BGE 126 II 397 E. 2b f.). Davon kann hier nicht die Rede sein. (…) Über die Suchterkrankung hinausgehende Diagnosen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht zu stellen. Was die Suchtproblematik des Beschwerdeführers anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht und unter Hinweis auf das Consulting des Bundesamtes für Migration vom 23. Oktober 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kosovo nicht auf die Illegalität verwiesen, um Methadon zu erhalten. Die ambulanten und stationären Behandlungsmöglichkeiten bzw. die fortgesetzte Kontrolle und Anpassung der in der Schweiz verordneten medikamentösen Betreuung ist auch im Kosovo sichergestellt. Die Aussage von Dr. med. T, dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht die Möglichkeit einer selbständigen Lebensführung im Kosovo abzusprechen, ist mit Blick auf die medizinisch-psychiatrische Versorgungssituation im Kosovo entsprechend nicht überzeugend. Insoweit als damit auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zur Integration in den Arbeitsprozess und Überwindung seiner Sucht angesprochen wird, hängt diese Einschätzung zudem nicht davon ab, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, und steht seiner Wegweisung daher ebenfalls nicht entgegen. Die ersten fast vier Lebensjahre hat der Beschwerdeführer im Kosovo verbracht. Die Kultur und Sprache seines Heimatlandes (seine Muttersprache) sind ihm bekannt. Eine Rückkehr in den Kosovo ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo sehr gross ist. Es überwiegt das private Interesse des hier nicht integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich. Nachdem die bisherigen Massnahmen und Verwarnungen wirkungslos blieben und der Beschwerdeführer seit seiner Schulzeit unbelehrbar ist, stellt die Wegweisung die einzige wirksame Massnahme dar, um den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor weiteren Übergriffen des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Eine mildere Massnahme wie eine nochmalige Verwarnung ist also nicht geeignet.
5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als rechtens.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2013.43/E vom 26. Juni 2013
Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 abgewiesen.