Skip to main content

TVR 2014 Nr. 7

Fristenlauf bei A-Post-Plus-Sendungen


§ 20 VRG, § 24 VRG, § 45 Abs. 1 VRG


Bei einer Sendung mittels „A-Post-Plus“ erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird, damit in dessen Verfügungsbereich gelangt und der Adressat demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Es ist nicht erforderlich, dass er diese tatsächlich in Empfang nimmt. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen.


Die Fürsorgekommission der Politischen Gemeinde M beschloss mit Entscheid vom 25. Juni 2013, D ab 1. Februar 2013 mit (monatlich) Fr. 1‘702.65 zu unterstützen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 erliess die Fürsorgekommission M aufgrund eines veränderten Sachverhaltes (zwei Teilzeitstellen, Autokosten, Versicherungsprämien etc.) ergänzend die Dispositiv-Ziffern 5 bis 9. Dieser Entscheid wurde am 20. Dezember 2013 mit A-Post-Plus-Sendung verschickt und D am 21. Dezember 2013 in M via Postfach zugestellt (Sendungsverfolgung Track & Trace). Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 erhob D gegen die Beschlüsse Rekurs beim DFS und beanstandete deren Rechtmässigkeit. Sie gab in ihrer Rekursschrift an, den angefochtenen Entscheid am 23. Dezember 2013 erhalten zu haben. Mit Entscheid vom 4. Februar 2014 trat das DFS auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung machte das DFS geltend, die Rekursfrist habe am 22. Dezember 2013 zu laufen begonnen und am 10. Januar 2014 geendet. Aus dem Datum des Poststempels gehe hervor, dass D ihre Eingabe erst am 13. Januar 2014 - und somit nicht innerhalb der 20-tägigen Rekursfrist - bei der Post aufgeben habe.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 Vorliegend wurde der mit Rekurs angefochtene Entscheid der Fürsorgekommission M durch die Schweizerische Post als sogenannte „A-Post-Plus“-Sendung zugestellt. Bei dieser Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener Form (A-Post) befördert, das heisst die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert (vgl. dazu auch: Urteil des Bundesgerichtes 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3). Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind „A-Post-Plus“-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track&Trace) ermöglicht. Daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post „zugestellt“, das heisst in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wurde.

2.4 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Sendung mit der angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2013 (einem Samstag) in ihr Postfach auf der Poststelle M gelegt wurde. Dies ist durch den in den Akten liegenden Track&Trace-Ausdruck auch in genügendem Masse belegt. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, mit der Schweizerischen Post für die fragliche Zeit eine Vereinbarung geschlossen zu haben, wonach keine Sendungen in ihr Postfach gelegt werden sollten. Unbestrittenerweise enthält die Sendungsverfolgung Track&Trace auch nicht die Aussage, die Beschwerdeführerin habe die Sendung mit der angefochtenen Verfügung am besagten 21. Dezember 2013 physisch in Empfang genommen. Es ist vielmehr typisch für die Versandart „A-Post-Plus“, dass nur die Einlage einer Sendung in den Briefkasten oder in ein Postfach erfasst wird, nicht aber die tatsächliche Entgegennahme der Sendung durch den Adressaten oder durch eine bevollmächtigte Vertretung.

2.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Sendung erst am folgenden Werktag (somit am Montag, 23. Dezember 2013) aus ihrem Postfach genommen. Dies wäre aber insofern unerheblich, wenn bereits das Einlegen einer Sendung in das Postfach des Empfängers als fristauslösende Zustellung anzusehen ist. Ohne Relevanz sind zudem die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Zulässigkeit eines Versandes durch die Sendungsart „A-Post-Plus“ in Frage stellt. § 20 Abs. 1 VRG verlangt für die Eröffnung eines Entscheides lediglich Schriftlichkeit, ohne Vorschriften bezüglich Zustellart zu machen. Die Zustellung behördlicher Entscheide mit eingeschriebener Postsendung erfolgt denn auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, sondern primär aus beweisrechtlichen Gründen; trifft doch die Behörde die Beweislast, dass und wann eine Sendung den Adressaten erreicht hat. Gerade diesen Nachweis vermittelt allerdings die Sendungsart „A-Post-Plus“ zumindest insofern, als der Zeitpunkt erfasst wird, wann die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wurde.

2.6 Bekannt ist der durch die Rechtsprechung statuierte Grundsatz, wonach eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird bzw. am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, wenn eine Abholung nicht erfolgt. Bei uneingeschriebener Briefpost, wozu auch die Sendungsart „A-Post-Plus“ gehört, erfolgt die Zustellung einer Sendung demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in dessen Verfügungsbereich gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung denn auch nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1). Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen. Dass diese Rechtsfolge auch für „A-Post-Plus“-Sendungen eintritt, hat das Bundesgericht im Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 explizit festgehalten. Es ist darum nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Samstag, 21. Dezember 2013, als fristauslösenden Zustellungstag qualifizierte, obwohl nicht in Zweifel gezogen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erst am darauf folgenden Montag (23. Dezember 2013) physisch aus ihrem Postfach genommen hat. Die Frist, innert welcher der Entscheid der Fürsorgekommission M vom 18. Dezember 2013 angefochten werden konnte, begann somit am 22. Dezember 2013 zu laufen und endete 20 Tage später, nämlich am Freitag, 10. Januar 2014. Da die Beschwerdeführerin ihre Rekursschrift erst am 13. Januar 2014 der Post übergeben hat, erfolgte die Rekurseingabe verspätet.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2014.31/E vom 25. Juni 2014

Das Bundesgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_573/2014 vom 26. November 2014 abgewiesen.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.