TVR 2018 Nr. 12
Keine Parteientschädigung bei unsorgfältiger Verfahrensführung
§ 80 Abs. 1 VRG, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Notwendigkeit des Beschwerdeverfahrens einzig und allein auf die unsorgfältige Verfahrensführung durch die beschwerdeführende Partei zurückzuführen war.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 erhoben A, B und C Rekurs gegen die Verfügung des Feuerschutzamts Thurgau vom 14. Dezember 2017, wobei sie angaben, diese Verfügung sei am 15. Dezember 2017 zugestellt worden. Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 trat das DJS auf den Rekurs nicht ein, mit der Begründung, dass die 20-tägige Rechtsmittelfrist mit der Eingabe vom 5. Januar 2018 um einen Tag überschritten worden sei. Das Verwaltungsgericht heisst die hiergegen erhobene Beschwerde gut, lehnt einen Antrag auf Parteientschädigung jedoch ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer die Rekursfrist eingehalten haben. Entscheidend ist diesbezüglich, wann die Verfügung des verfahrensbeteiligten Amts vom 14. Dezember 2017 den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Während die Beschwerdeführer in der Rekursschrift angaben, die Zustellung sei am 15. Dezember 2017 erfolgt - worauf die Vorinstanz abgestellt hat und woran sie nach wie vor festhält -, machen sie im Beschwerdeverfahren geltend, die Verfügung sei erst am 16. Dezember 2017 zugestellt worden. Bei einer Zustellung der Verfügung am 15. Dezember 2017 wäre die 20-tägige Rekursfrist am 4. Januar 2018 abgelaufen und der Rekurs am 5. Januar 2018 verspätet erhoben worden, bei einer Zustellung der Verfügung am 16. Dezember 2017 wäre der Rekurs rechtzeitig erhoben worden.
2.2 - 2.3 (…)
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten und der Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die fragliche Verfügung den Beschwerdeführern am 15. oder am 16. Dezember 2017 zugestellt wurde. Wie oben dargelegt, ist bei dieser Ausgangslage auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren abzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung des verfahrensbeteiligten Amts vom 14. Dezember 2017 den Beschwerdeführern am 16. Dezember 2017 zugestellt wurde. Somit erfolgte der Rekurs vom 5. Januar 2018 fristgerecht, weshalb die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2018 ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1 (…)
3.2 Die Beschwerdeführer haben um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Gemäss § 80 Abs. 1 VRG besteht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht „in der Regel“ auch Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegenden Parteien oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 ZPO wird sinngemäss angewendet (§ 80 Abs. 3 VRG). Die Formulierung in § 80 Abs. 1 VRG „in der Regel“ weist darauf hin, dass nicht zwingend in jedem Fall und ungeachtet der konkreten Umstände der obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Dies ergibt sich auch aus Art. 107 ZPO, der Art. 106 ZPO für die Kostenverteilung bei besonderen Umständen konkretisiert (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 107 N. 1) und somit auch bei der Anwendung von § 80 VRG heranzuziehen ist. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sieht eine Abweichung von den Verteilgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO und eine abweichende Verteilung nach Ermessen des Gerichts vor, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Vorliegend ist zu beachten, dass sich der angefochtene Entscheid auf die damaligen Angaben der Beschwerdeführer stützte und keine Hinweise dafür vorlagen, dass diese Ausführungen unzutreffend sein könnten, zumal sich in den vorinstanzlichen Akten kein Briefumschlag (bzw. eine Kopie davon), mit dem die Verfügung vom 14. Dezember 2017 versandt worden sein soll, befindet, auch wenn die Beschwerdeführer geltend machen, diesen eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hatte daher keinen Grund, die per 15. Dezember 2017 geltend gemachte Zustellung in Frage zu stellen und ist gestützt auf die damalige Aktenlage zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Notwendigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher einzig und allein auf die unsorgfältige Verfahrensführung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen. Es erschiene unbillig, wenn sie hierfür entschädigt würden. Folglich ist das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.31/E vom 11. Juli 2018