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TVR 2018 Nr. 14

Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Maximaldauer für Sperrfrist


§ 12 Abs. 1 Ziff. 6 RSV VS, § 16 Abs. 1 RSV VS, § 16 Abs. 2 RSV VS, § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS


Die Auslegung von § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS ergibt, dass mit der Formulierung „längstens zwei Jahre“ eine absolute Maximaldauer für die Sperrfrist bei Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit festgelegt wurde.


D wurde am 6. September 2010 von der Volksschulgemeinde H mit einem Pensum von 25 Wochenlektionen befristet bis 31. Juli 2012 als Heilpädagogin angestellt. Am 21. März 2012 wurde sie in gleicher Funktion mit einem Pensum von 24 Wochenlektionen unbefristet angestellt, wobei im Anstellungsentscheid festgehalten wurde, das Pensum könne zwischen mindestens 21 und maximal 27 Lektionen variieren. Das genaue Pensum werde durch die Arbeitgeberin mittels Weisung festgelegt. Mit Anstellungsentscheid vom 5. Juli 2013 wurde das Pensum auf 30 Wochenlektionen festgelegt und festgehalten, es könne von mindestens 27 bis maximal 30 Lektionen variieren. Die Arbeitgeberin sei berechtigt, die effektive Lektionenzahl durch Weisung festzulegen. Am 21. Januar 2014 erlitt D einen Auffahrunfall, bei welchem sie sich ein HWS-Schleudertrauma zuzog. In der Folge war sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihr bis 31. März 2015 Taggeldleistungen der Unfallversicherung ausgerichtet wurden. Am 7. März 2016 kündigte die Volksschulgemeinde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016 mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei nachhaltig und unwiderruflich zerrüttet. Die Zusammenarbeit mit D habe sich in den vergangenen drei Jahren als überaus schwierig erwiesen. Unter Abwägung der Interessen werde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Juli 2016 aufgelöst. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 stellte die Volksschulgemeinde D bis 31. Juli 2016 frei. D rekurrierte am 29. März 2016 gegen die Kündigung. Die Personalrekurskommission wies den Rekurs am 16. Juni 2017 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte D ans Verwaltungsgericht. Dieses weist ihre Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin hat als Schulische Heilpädagogin an einer öffentlichen Volksschule unterrichtet und unterstand damit der RSV VS (§ 1 Abs. 1 RSV VS). Gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 6 RSV VS endet das Arbeitsverhältnis einer schulischen Heilpädagogin bei ordentlicher Kündigung mit dem Eintritt des gesetzlich vorgesehenen oder vereinbarten Termins. Die Kündigungsfrist beträgt im überjährigen Anstellungsverhältnis drei Monate. Kündigungstermin ist das Ende eines Semesters, das heisst der 31. Juli oder der 31. Januar (§ 16 Abs. 1 und 2 RSV VS). Gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS kann Lehrpersonen ausser bei einer fristlosen Kündigung während einer ganzen oder teilweisen Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit ohne eigenes, mindestens grobfahrlässiges Verschulden, nicht gekündigt werden und zwar während längstens zwei Jahren bzw. bis der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Unfall erlischt (§ 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS).

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auslegung von § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS durch die Vorinstanz dauere die Sperrfrist für eine Kündigung nicht maximal zwei Jahre, sondern könne als Folge einer Verlängerung des Lohnfortzahlungsanspruchs auch länger dauern. Sie sei im Zeitpunkt der Kündigung vom 7. März 2016 zu 20% arbeitsunfähig gewesen. Die Sperrfrist gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS sei in ihrem Fall im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen. Gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 RRV BesVO erfolge nämlich für die Zeit der Arbeitsfähigkeit eine anteilsmässige Verlängerung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung. Die Beschwerdeführerin habe ab dem 12. Mai 2014 eine aufsteigende Arbeitsfähigkeit während mehr als 120 Tagen erreicht. Vom 12. Mai 2014 bis 13. Juli 2014 ergebe sich bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit eine Verlängerung um 31 Tage (62 x 0.5) und vom 14. Juli 2014 bis 28. September 2014 ergebe sich bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit eine solche um 57 Tage (76 x 0.75). Vom 29. September 2014 bis 28. September 2015, dem Ende des ersten Jahres, ergebe sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit eine Verlängerung um 91 Tage (114 x 0.8). Daraus ergebe sich eine Verlängerung des ersten Jahres um 179 Tage bzw. bis zum 31. Juli 2015. Am Tag der Kündigung vom 7. März 2016 sei das zweite Jahr der Kündigungssperrfrist gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS i.V. mit § 36 Abs. 2 Ziff. 1 RRV BesVO noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die Kündigung nichtig sei.

6. § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS lautet wie folgt:

„Ausser bei einer fristlosen Kündigung können Lehrpersonen nicht gekündigt werden: (….) 2. während einer ganzen oder
teilweisen Verhinderung an der Arbeitsleistung durch Unfall oder Krankheit ohne eigenes, mindestens grobfahrlässiges Ver­-
schulden, und zwar während längstens zwei Jahren beziehungsweise bis der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit und
Unfall erlischt (…)“.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ergibt eine Auslegung von § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS, dass mit der Formulierung „längstens zwei Jahre“ eine absolute Maximaldauer für die Sperrfrist festgelegt wurde. Zum einen ergibt sich dies aus dem Wortlaut der Bestimmung. Die Formulierung „während längstens zwei Jahren“ würde keinerlei Sinn ergeben, wenn die Frist über zwei Jahre hinaus verlängerbar wäre. Hinzu kommt, dass - worauf das Verwaltungsgericht im in TVR 2007 Nr. 1 publizierten Entscheid hingewiesen hat - der zeitliche Kündigungsschutz und die Lohnfortzahlungspflicht im schweizerischen Recht nicht koordiniert sind. Es ist daher möglich, dass eine Kündigung wegen Ablaufs der Sperrfrist zulässig ist, obgleich die Lohnfortzahlungspflicht andauert (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.315/2006 vom 10. Januar 2007 E. 3.1 zu den entsprechenden Regeln des Obligationenrechts). Bei der in § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS vorgesehenen Maximaldauer der Sperrfist von 2 Jahren handelt es sich somit um eine absolute Frist, die sich nicht in Abhängigkeit des Lohnfortzahlungsanspruchs verlängert.

7. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Januar 2014 einen Auffahrunfall erlitten, bei welchem sie sich ein HWS-Schleudertrauma zuzog. Die Zweijahresfrist gemäss § 21 Abs. 1 Ziff. 2 RSV VS lief damit am 20. Januar 2016 ab. Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin angefochtene Kündigung vom 7. März 2016 nach Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen wurde und nicht nichtig ist. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war oder nicht, erweist sich der Hauptantrag der Beschwerdeführerin (…) demzufolge als unbegründet.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.128/E vom 10. Januar 2018

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