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TVR 2018 Nr. 16

Höhe der Verfahrensgebühr


§ 9 VGV, § 76 VRG


Die ordentliche Gebührenobergrenze nach § 9 VGV gilt für ein Verfahren. Werden zwei Verfahren vereinigt, darf die entscheidende Instanz bei der Festlegung der Verfahrensgebühr diese Obergrenze überschreiten.


L ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. XX in Z. Bei der Gemeinde Z stellte er ein Baugesuch für eine Kernsanierung des Wohnhauses sowie die Umnutzung der Garage. Die Gemeinde erteilte eine Teil-Baubewilligung. Von der Bewilligung ausgenommen waren der Umbau und die Umnutzung der bestehenden Doppelgarage in ein Wohnstudio. Dagegen erhob L beim DBU Rekurs. Gleichentags stellte L bei der Gemeinde Z den Antrag auf Teil-Baufreigabe der unbestritten bewilligten Punkte der Teil-Baubewilligung, was die Gemeinde ablehnte. Auch dagegen erhob L Rekurs beim DBU. Dieses vereinigte die beiden Rekurse, wies denjenigen gegen die teilweise Verweigerung der Baubewilligung ab und hiess den Rekurs betreffend vorzeitigem Baubeginn teilweise gut. Zudem wurden die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren auf Fr. 2‘800.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 1‘400.-- L auferlegt. Dagegen reichte L beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und machte geltend, er sei mit dem Teilungsverhältnis der Verfahrenskosten nicht einverstanden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 (…)

2.2 Der Beschwerdeführer begründet weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Replik mit einem Wort, inwiefern das Teilungsverhältnis der Verfahrenskosten vor Vorinstanz (1/2 von Fr. 2‘800.--, also Fr. 1‘400.-- zu Lasten des Beschwerdeführers) nicht sachgerecht sein soll. Laut § 9 Abs. 1 Ziff. 2 VGV erheben die Departemente zwar lediglich Verfahrensgebühren von Fr. 50.-- bis höchstens Fr. 2‘500.--. Der Höchstbetrag von Fr. 2‘500.-- gilt jedoch für Einzelverfahren. Der Beschwerdeführer erhob allerdings zwei Rekurse, die dann vereinigt wurden. Bei mehreren Einzeldossiers, die in einem Verfahren vereinigt werden, kann bei der Verlegung der Verfahrensgebühr über den gesetzlichen Höchstbetrag für ein einziges Verfahren hinaus gegangen werden (Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 63 N. 50 unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 5.6). Mit einer Gebührenhöhe von insgesamt Fr. 2‘800.-- für zwei Verfahren lag die Vorinstanz somit im Rahmen des Zulässigen. Von den beiden Rekursverfahren war dasjenige betreffend Teil-Baubewilligung zweifelsfrei das umfangreichere, zumal dort mehr Akten zu prüfen waren und auch ein Augenschein durchgeführt wurde. Dort ist der Beschwerdeführer unterlegen. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren dennoch nur die Hälfte der gesamten Verfahrensgebühr von Fr. 2‘800.-- auferlegte, so ist dies entgegenkommend und nicht zu beanstanden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.121/E vom 29. November 2017

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_79/2018 vom 17. Juli 2018 abgewiesen.

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