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TVR 2018 Nr. 23

Zugänglichmachen von Unterlagen; ausnahmsweise Höhergewichtung des Qualitäts- als des Preiskriteriums


Art. 42 Abs. 1 IVöB


1. Dem unterliegenden Anbieter sind diejenigen Unterlagen zugänglich zu machen, welche eine substantiierte Anfechtung der Submissionsverfügung ermöglichen (E. 2).

2. Bei einer besonderen denkmalpflegerischen Bedeutung der zu sanierenden Baute darf das Kriterium Qualität ausnahmsweise höher gewichtet werden als der Preis (E. 3).


Die Sekundarschulgemeinde A schrieb im Juni 2017 die Vergabe der Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt „Schulanlage B, Gesamtsanierung“ im offenen Verfahren aus. Die Frist für die Abgabe der Offerten wurde auf den 28. Juli 2017 festgelegt. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen folgende genannt: 1. Qualität (Fachkompetenz, qualitative Arbeitsausführung); 2. Preis (günstigstes Preisangebot); 3. Kosten-/Termineinhaltung (Kosteneinhaltung, Termineinhaltung); 4. Lehrlingsausbildung (Auszubildende in Bezug zur Gesamtbelegschaft); 5. Kapazität (ausreichende Verfügbarkeit von Personal). Gegen die Ausschreibung sowie gegen die in den Unterlagen aufgeführten Zuschlagskriterien bzw. deren Reihenfolge wurde keine Beschwerde erhoben. In der Folge gingen sieben Offerten ein. Am 6. September 2017 erteilte die Sekundarschulgemeinde A den Zuschlag der C. Die dagegen von der D AG erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 11 lit. g IVöB ist bei der Vergabe von Aufträgen die Vertraulichkeit einzuhalten. Unter das Geheimhaltungsinteresse fallen schützenswerte Geschäftsgeheimnisse wie beispielsweise Angaben von Mitbewerbern über interne Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder Qualifikationsprofile von Mitarbeitern (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1374 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts). Der Beschwerdeführerin wurden von der Beschwerdegegnerin die Offertbeträge sowie die Überprüfung der Leistungskriterien in anonymisierter Form offen gelegt. Zudem wurden ihr vom Verwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin nicht als „vertraulich“ bezeichneten weiteren Unterlagen zugänglich gemacht. Aufgrund dieser Unterlagen war eine substantiierte Anfechtung der Submissionsverfügung möglich.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht, unter anderem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, geltend, dass der Angebotspreis praxisgemäss mit mindestens 50% hätte gewichtet werden müssen.

3.2 Bei der Festlegung der Gewichtung der Kriterien kommt dem Auftraggeber ein grosses Ermessen zu. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Qualität höher gewichtet als den Preis. Dies begründete sie damit, dass die Schulanlage in A aus vier Gebäuden bestehe, die gemäss dem Amt für Denkmalpflege zu den herausragenden Bauten der Thurgauer Nachkriegsmoderne zählen würden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wurde das Schulhaus denn auch unter Schutz gestellt, nachdem die Gebäude bereits im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege als „wertvoll“ eingestuft waren. Das Oberstufenzentrum ist auch im Kunstführer durch die Schweiz der Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte (Bern 2005) auf S. XX in Band 1 erwähnt. Das am Wettbewerbsverfahren beteiligte Amt für Denkmalpflege hat im Schreiben vom 25. September 2017 explizit festgehalten, dass es sich beim Schulhaus um einen besonders wichtigen Bauzeugen der Moderne im Thurgau handle, dessen gestalterische und funktionale Qualität gerade auch in seiner Materialsichtigkeit (Alu, Beton, etc.) liege. Bei der Sanierung seien die höchste Sorgfalt und eine weitestgehende Schonung des Bestandes anzustreben. Es sei darauf zu achten, dass die Konstruktion, die Fassaden, die innere Organisation und die Materialisierung gewahrt bleiben würden, da deren abgestimmte, subtile Wirkung ein wesentliches Gestaltungsmittel dieser Spielart der „Moderne“ sei. All diese Elemente seien Bestandteil der Qualität und der Aussage dieser wertvollen Schulanlage. Somit durfte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall wegen dieser speziellen Situation in Anbetracht der besonderen denkmalpflegerischen Bedeutung der zu sanierenden Baute dem Kriterium Qualität jedoch ausnahmsweise auch erhöhte Bedeutung beimessen und davon absehen, den Preis als oberstes Kriterium heranzuziehen und diesen mit mindestens 40% bis 50% (vgl. dazu auch TVR 2006 Nr. 26, TVR 2012 Nr. 19 und TVR 2014 Nr. 24, E. 4.4) zu gewichten. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der entsprechenden Ausschreibung, welche nicht mit Beschwerde angefochten wurde. Im Weiteren besteht auch keine Verpflichtung im kantonalen Verfahren, im Voraus Punktzahlen oder Prozentangaben anzugeben, auch wenn dies grundsätzlich wünschenswert wäre (vgl. dazu auch TVR 2014 Nr. 24, E. 3.2). Aus der Reihenfolge der Zuschlagskriterien konnte die Beschwerdeführerin klar schliessen, dass der in der Ausschreibung lediglich an zweiter Stelle aufgeführte Angebotspreis nebst den vier weiteren Kriterien auf keinen Fall mit 50% oder nahezu 50% gewichtet werden kann. Indem die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Qualität mit 35% und den Preis mit 33% gewichtet hat, hat sie diesen neben dem massgeblichen Kriterium der Qualität zudem angemessen berücksichtigt. Nicht gesagt werden kann vor diesem Hintergrund somit, dass das Preiskriterium bei dieser Gewichtung seines Gehalts entleert worden wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 129 I 313 E. 9.2).

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.144/E vom 17. Januar 2018

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