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TVR 2018 Nr. 25

Führerausweisentzug, Mindestentzugsdauer


Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 16 c Abs. 2 lit. c SVG


Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises von 12 Monaten darf nicht unterschritten werden, auch wenn der Betroffene einen Einmannbetrieb führt und für den Transport der Werkzeuge und Geräte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen ist.


A ist als Bodenleger selbständig erwerbend und führt einen Einmannbetrieb. Am 24. Februar 2017 lenkte er ein Motorfahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2017 des Strassenverkehrsamtes der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten bis 25. März 2017 entzogen worden war. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Führerausweis für 12 Monate. Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen mit Entscheid vom 16. November 2017 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.

Aus den Erwägungen:

2.3 Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, nachdem dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des verfahrensbeteiligten Amtes, datiert vom 10. Februar 2017, wegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG (massive Abstandsunterschreitung auf der Autobahn am 1. September 2016) der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen war. Nach der erneuten schweren Widerhandlung am 24. Februar 2017 (Fahrt ohne Ausweis), welche innerhalb der fünfjährigen Frist stattfand, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG damit 12 Monate. Diese kann gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden, nachdem die Ausnahme gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht einschlägig ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gesetzliche Mindestentzugsdauer sei aufgrund der hohen beruflichen Sanktionsempfindlichkeit zu unterschreiten, da er einen Einmannbetrieb führe und auf das Fahrzeug zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Die Entzugsdauer von 12 Monaten würde faktisch einem Berufsverbot gleichkommen.

3.2 Zwar ist beim Beschwerdeführer eine berufliche Sanktionsempfindlichkeit zu bejahen, nachdem der Transport der Werkzeuge und Geräte zu den Arbeitsorten ein Motorfahrzeug voraussetzt und dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar ist. Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht möglich ist. So gilt die Mindestentzugsdauer selbst bei Berufschauffeuren oder Taxifahrern und damit bei Personen, für welche die Berufsausübung direkt das Führen eines Motorfahrzeugs beinhaltet (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3, BGE 135 II 334). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer nur indirekt auf das Motorfahrzeug als Transportmittel angewiesen, beinhaltet sein Unternehmen B doch nicht das Führen eines Motorfahrzeuges an sich. Die Zufahrt an die Arbeitsorte kann ohne weiteres von einer anderen Person vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2017 angegeben hat, ein Mitarbeiter von ihm fahre sonst mit dem Wagen. Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Härte vom Gesetzgeber gewollt ist und der Beschwerdeführer die aktuelle Situation selber verursacht hat, indem er trotz Führerausweisentzuges ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dass dies am 24. Februar 2017 verboten war, konnte er auch der entsprechenden Verfügung vom 10. Februar 2017 entnehmen, welche ihm erst kurz vor der Widerhandlung vom 24. Februar 2017 zugestellt wurde. Auch hat das verfahrensbeteiligte Amt der Sanktionsempfindlichkeit im Fall des Beschwerdeführers mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer von zunächst in Aussicht gestellten 13 Monaten auf 12 Monate - soweit gesetzlich eben möglich - Rechnung getragen. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer müsste dagegen als gesetzeswidrig angesehen werden, womit auch eine Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers oder die beantragte Auflage, das Motorfahrzeug nur zu beruflichen Zwecken zu führen (vgl. insbesondere dazu BGE 132 II 234 E. 2.3), ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer dabei eine sinngemässe Anwendung von Art. 34 VZV verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn diese Bestimmung sieht die Beschränkung des Führerausweises statt des Entzuges lediglich für Personen vor, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen. (…)

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.190/E vom 14. März 2018

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_178/2018 vom 30. August 2018 abgewiesen.

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