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TVR 2018 Nr. 26

Aufhebung einer Berufsausübungsbewilligung für die Tätigkeit als selbständiger Arzt


§ 10 GG, § 12 GG


1. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Arzt besteht gemäss § 10 Abs. 2 GG darin, dass der Arzt unter anderem über geeignete Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügt. Ist diese Voraussetzung nicht (oder nicht mehr) erfüllt und wurde dem Arzt keine Ausnahmebewilligung in dem Sinne erteilt, dass er vom Erfordernis eines Praxisstandortes befreit worden wäre, ist die Bewilligung zu entziehen.

2. Massgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entscheids des Gesundheitsamtes über den Bewilligungsentzug.


Der Anästhesiologe Dr. med. A, wohnhaft in D (Deutschland), ersuchte den Kantonsarzt am 3. November 2013 um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Thurgau als Anästhesiologe. A führte aus, er benötige als Anästhesist nicht zwingend eigene Praxisräumlichkeiten. Er habe mit Dr. med. G besprochen, im Falle einer sich als notwendig erweisenden Sprechstundenvorhaltung einen seiner Praxisräume zu nutzen. Das DFS erteilte A am 23. Januar 2014 die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt für den Fachbereich Anästhesiologie zu einem Beschäftigungsgrad von 50% an der S-Strasse in H (TG). Eine Änderung des Arbeitspensums, eine Verlegung des Praxisstandortes oder eine Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Thurgau sei dem kantonsärztlichen Dienst unverzüglich und unaufgefordert zu melden. A sei verpflichtet, jeweils per Ende Januar, erstmals am 31. Januar 2015 für 2014, den Fortbildungsnachweis der Fachgesellschaft für Anästhesiologie des vergangenen Jahres dem kantonsärztlichen Dienst zu übermitteln. A werde die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an die eigenen Patienten erteilt. Der Aufenthaltsort sei so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet sei. Am 3. Juni 2016 sandte das Gesundheitsamt A an die Adresse S-Strasse 6, H, eine Umfrage zur Versorgungslandschaft Thurgau, verbunden mit der Bitte, den zugestellten Fragebogen zu ergänzen und Fehleinträge zu korrigieren. Am 26. Oktober 2016 wurde A erneut an diese Adresse ein Umfrageschreiben zugestellt. Am 21. Februar 2017 teilte Dr. G dem Gesundheitsamt per E-Mail-Schreiben mit, wie bereits telefonisch am 16. Februar 2017 besprochen, bestätige er, dass die Nennung seines Praxisstandortes als Sitz der ärztlichen Tätigkeit von A ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei. Am 10. August 2017 stellte das Gesundheitsamt A an seine Adresse in D (Deutschland) den gleichentags ergangenen Entscheid des DFS zu, wonach seine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt zu einem Beschäftigungsgrad von 50% an der S-Strasse 6 in H rückwirkend per 28. Februar 2017 aufgehoben werde. G erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht abweist.

Aus den Erwägungen:

2. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die ihm am 23. Januar 2014 erteilte Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes zu Recht entzogen hat oder nicht. Massgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 10. August 2017 präsentierte. Entsprechend sind die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des GG und nicht - wie von der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 18. September 2017 ausgeführt - die altrechtlichen, vor der am 1. September 2015 in Kraft getretenen Revision des GG geltenden, gesetzlichen Bestimmungen massgeblich. Gemäss § 9 GG bedürfen Ärzte und Ärztinnen für die selbständige und unselbständige Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes (§ 9 Abs. 1 GG). Gemäss § 10 Abs. 1 GG wird die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung erteilt, wenn die gesuchstellende Person über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt, Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und vertrauenswürdig ist (§ 10 Abs. 1 GG). Wer selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben will, muss über geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügen sowie den Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen (§ 10 Abs. 2 GG).

3.
3.1 Dem Beschwerdeführer war mit Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Arzt für den Fachbereich Anästhesiologie zu einem Beschäftigungsgrad von 50% an der S-Strasse 6 in H erteilt worden. Dies verbunden mit der Auflage, eine Änderung des Arbeitspensums, eine Verlegung des Praxisstandorts oder eine Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Thurgau dem kantonsärztlichen Dienst unverzüglich und unaufgefordert zu melden. Zu beurteilen ist die Aufhebung dieser Bewilligung. Dabei ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nie eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, in dem Sinne, dass er vom Erfordernis eines Praxisstandortes befreit worden wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit § 10 Abs. 2 GG). Der Widerruf einer solchen Bewilligung ist auch nicht zu beurteilen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er an der Adresse S-Strasse 6, H, über keine Räume verfügt, welche er nutzen könnte. Er macht auch nicht geltend, an einem anderen Ort über geeignete Räume zu verfügen, die er nutzen könnte. Allein der Umstand, dass er mittlerweile in E (TG) über eine Zustelladresse verfügt, lässt denn auch nicht auf dort von ihm benutzbare Praxisräumlichkeiten schliessen. Die Voraussetzungen gemäss § 10 GG für eine Berufsausübungsbewilligung als selbständiger Arzt, nämlich, dass der Beschwerdeführer über geeignete Räume und Einrichtungen verfügt, waren damit zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 10. August 2017 unbestrittenermassen nicht (oder nicht mehr) gegeben. Der Beschwerdeführer wäre zudem gemäss der ihm am 23. Januar 2014 erteilten Bewilligung - wie bereits erwähnt - verpflichtet gewesen, eine allfällige Aufgabe der Praxistätigkeit oder Verlegung der auch von ihm in seinem Gesuch an das Gesundheitsamt vom 3. November 2013 an der S-Strasse 6 in H angegebenen Praxisräumlichkeiten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dieser Verpflichtung ist er unbestrittenermassen nicht nachgekommen.

3.3 Gemäss § 12 GG wird eine Bewilligung entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer - welchem wie erwähnt zu keiner Zeit eine Ausnahmebewilligung für eine selbständige Tätigkeit ohne Praxisräumlichkeiten im Kanton Thurgau erteilt wurde - für seine selbständige Tätigkeit als Arzt über Praxisräumlichkeiten im Kanton Thurgau verfügen würde, liegt offensichtlich nicht bzw. zumindest nicht mehr vor. Gleichzeitig ist erstellt, dass der Beschwerdeführer der in der Bewilligung vom 23. Januar 2014 festgehaltenen Auflage, eine Verlegung des Praxisstandortes oder einer Aufgabe der Praxistätigkeit im Kanton Thurgau unverzüglich und unaufgefordert dem kantonsärztlichen Dienst zu melden, nicht nachgekommen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Mitteilungspflicht nicht bewusst gewesen, ändert nichts am Bestand dieser Pflicht und an deren Verletzung durch den Beschwerdeführer.

3.4 Damit war der Entzug der Bewilligung offensichtlich zulässig. Eine mildere Massnahme als den Bewilligungsentzug sieht das Gesetz bei Fehlen der Bewilligungsvor­aussetzungen nicht vor. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.122/E vom 14. März 2018

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