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TVR 2018 Nr. 3

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Beginn und Ende der Dreijahresfrist, Erlöschen des Ehewillens


Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG


Äusseres Kennzeichen einer bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft. Würdigung der Umstände.


S, geboren am 6. August 1989, heiratete am 20. Juli 2011 in M, Kosovo, die kosovarische Staatsangehörige T, geboren am 29. Dezember 1991, welche Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung C ist. S hatte sich aufgrund des Kriegsgeschehens im Kosovo ab 1998 mit seinen Eltern in Deutschland aufgehalten, bis seine Familie 2004 in den Kosovo zurückkehrte. Im Kosovo schloss er eine Ausbildung zum Autoelektriker und zum Elektroinstallateur ab. Am 1. Februar 2012 reiste S im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau T in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen erteilte ihm eine bis 31. Januar 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Oktober 2013 zog das Ehepaar nach E (TG). Das Migrationsamt des Kantons Thurgau erteilte S daraufhin eine bis 31. Januar 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung, welche am 26. November 2014 bis 31. Januar 2016 verlängert wurde. Am 28. Januar 2015 teilte T dem Migrationsamt des Kantons Thurgau per E-Mail mit, sie sei im Sommer 2014 einen Monat ohne ihren Mann in die Ferien, weil sie Abstand gebraucht habe. Im Oktober 2014 sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Wegen ihrer psychischen Probleme habe sie sich behandeln lassen müssen. Anfangs Januar 2015 habe sie wieder angefangen, mit S zu reden. Das sei aber nur einen Monat gegangen und da habe sie sich ganz getrennt. Sie sehe keinen Grund dafür, dass ihr Ehemann in der Schweiz bleiben dürfe, da sie nicht mehr zusammen wohnten. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 21. Juli 2015 wurde die Ehe geschieden. Am 24. November 2015 stellte S das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 24. Oktober 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhob S Rekurs. Das DJS wies den Rekurs am 28. April 2017 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte S ans Verwaltungsgericht. Dieses weist seine Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Ausländische Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn (lit. a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

3. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf eine Bewilligung geltend. Wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich machen, erfüllt er die massgeblichen Voraussetzungen jedoch nicht.

3.1 Was die Dauer der ehelichen Gemeinschaft anbelangt, verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine im Inland bestandene dreijährige Ehegemeinschaft. Entsprechend ist bezüglich Beginn der Dreijahresfrist bzw. bezüglich Beginn der gelebten ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz im Falle des Beschwerdeführers auf seine am 1. Februar 2012 erfolgte Einreise in die Schweiz abzustellen.

3.2 Was das Ende der Dreijahresfrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anbelangt, so besteht die Ehegemeinschaft, so lange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewillen vorliegen. Äusseres Kennzeichen einer bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben der Ehegatten in einer Haushaltsgemeinschaft (Caroni, in: Caroni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 Rz. 16).

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die eheliche Gemeinschaft sei am 19./20. März 2015 aufgehoben worden. Dieses Datum gab er am 18. September 2015 auch gegenüber dem Migrationsamt als massgebliches Trennungsdatum an. Dasselbe Datum floss in die Endfassung der Scheidungskonvention ein. Allerdings ist aktenkundig, dass in der ersten Fassung der Scheidungskonvention zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau als Trennungsdatum der 1. Oktober 2014 - und nicht ein Datum im März 2015 - festgehalten worden war. Darin manifestiert sich, dass die Exfrau des Beschwerdeführers davon ausging, der Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft sei bereits im Oktober 2014 erloschen gewesen. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass sich die Exfrau des Beschwerdeführers und er anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht im Scheidungsverfahren keineswegs einig waren, wann die Trennung stattgefunden habe. In das vom Beschwerdeführer eingebrachte Datum willigte seine Exfrau erst nach 5- bis 10-minütiger Diskussion ein. Im Verhandlungsprotokoll wird zudem festgehalten: „Damit ist Herr S nun einverstanden und unterschreibt die Konvention“. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Einwilligung in die Scheidung von der von ihm gewünschten Formulierung zum Trennungsdatum abhängig machte. Wenn die Exfrau des Beschwerdeführers ausführte, sie sei nur deshalb von ihrem Standpunkt, wonach man sich im Oktober 2014 getrennt habe, abgerückt, weil der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Konvention von der von ihm gewünschten Formulierung abhängig machte bzw. weil er auf den von ihm eingebrachten Datum bestand (und nicht etwa deshalb, weil sie von der Richtigkeit dieses späteren Trennungsdatums überzeugt gewesen wäre), erscheint dies entsprechend glaubhaft.

3.2.2 Der von der Exfrau des Beschwerdeführers in ihrer Fassung der Scheidungskonvention angegebene 1. Oktober 2014 entspricht denn auch just dem Datum, per welchem die Eltern der Exfrau des Beschwerdeführers die zuvor dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau als Familienwohnung dienende 4 ½- Zimmer-Wohnung in E übernommen haben. Den Mietvertrag für die ab Oktober 2014 von ihm selbst angemietete 2-Zimmer-Wohnung unterzeichnete der Beschwerdeführer zudem allein, nur er war als Mieter angeführt und auch die Kündigung erfolgte ausschliesslich durch ihn. Das alles spricht klar dagegen, dass es sich bei der 2-Zimmer-Wohnung noch um eine Familienwohnung gehandelt hätte.

3.2.3 Am 18. September 2015 gab die Exfrau gegenüber dem Migrationsamt an, die Ehe sei seit September 2013 nicht mehr gelebt worden, seit 16. Oktober 2014 sei sie getrennt gewesen. Damit übereinstimmend sagte sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau am 2. März 2016 aus, sie glaube, es sei so Mitte, Ende Oktober 2014 gewesen, als sie die eheliche Wohnung verlassen und in die Wohnung ihrer Eltern im gleichen Wohnblock gezogen sei.

3.2.4 Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Ehewillen im Oktober 2014 erloschen ist.

3.2.5 Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Gemeinschaft - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bis 19./20. März 2015 aufrechterhalten worden wäre, sind nicht auszumachen. Fraglich ist einzig, ob es nach der Trennung vom Oktober 2014 nochmals zu einer ernsthaften Wiedervereinigung des Ehepaares gekommen ist. Davon kann nicht ausgegangen werden. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei sagte die Exfrau des Beschwerdeführers am 2. März 2016 aus: „Ich glaube ich bin dann im Dezember 2014 für einen Monat lang zurückgekehrt. Es war so anfangs oder Mitte Dezember. Nein es war glaube ich Ende Dezember. Ich dachte halt, dass er sich noch ändern könnte. Aber nach einer Woche war es wieder genau das Gleiche“. In ihrer Mitteilung vom 25. Mai 2015 führte die Exfrau des Beschwerdeführers zudem aus, sie habe im Januar 2015 angefangen, wieder mit ihm zu reden. Das sei aber nur einen Monat gut gegangen und da habe sie sich ganz getrennt. Unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme eines Kontaktes im Dezember 2014 oder im Januar 2015 erfolgte, kann daraus jedenfalls nicht auf eine nochmalige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Erst recht kann aus diesen Angaben nicht auf eine Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft bis Ende März 2015, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, geschlossen werden. Abgesehen davon spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst - wie erwähnt - sich am 16. Dezember 2014 beim Migrationsamt nach den Konsequenzen einer Trennung von seiner Ehefrau erkundigte, dafür, dass die Annäherung zu seiner Exfrau im Dezember 2014 (und nicht erst im Januar 2015) erfolgte und es auch ihm spätestens am 16. Dezember 2014 bewusst war, dass die Trennung unabwendbar ist.

3.2.6 Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe erst im März 2015 definitiv gescheitert war. Vielmehr bestätigte sich dies allerspätestens Mitte Dezember 2014.

3.2.7 Damit fehlt es an der Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben sind.

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.75/E vom 20. September 2017

Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C­_1063/2017 vom 15. November 2018 abgewiesen. Auf ein gegen das Urteil 2C_1063/2017 gerichtetes Revisionsgesuch trat es mit Urteil 2F_1/2019 vom 11. Januar 2019 nicht ein.

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