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TVR 2018 Nr. 33

Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bei Eintritt eines Vorsorgefalles vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils


Art. 122 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 281 Abs. 1 ZPO


1. Vorsorgeeinrichtungen kommt keine hoheitliche Gewalt zu und sie haben nicht die Befugnis, über die Rechte und Pflichten von Versicherten Verfügungen zu erlassen, die formell rechtskräftig werden könnten (E. 2).

2. Der tatsächliche Eintritt eines Vorsorgefalles verunmöglicht die Teilung der Vorsorgeguthaben im Scheidungsverfahren (E. 4.1).

3. Ist die Durchführung der vom Scheidungsrichter angeordneten Teilung der Austrittsleistung aufgrund eines Vorsorgefalles vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht möglich, stellt dies einen Grund für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung dar, wofür das Scheidungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Auf eine entsprechende Klage ist durch das Verwaltungsgericht nicht einzutreten und die Sache ist an das zuständige Bezirksgericht zur weiteren Behandlung zu überweisen (E. 4.2 und 4.3).


Im Rahmen des Scheidungsverfahrens von A und B teilte die Pensionskasse C dem Bezirksgericht D mit, dass die Abklärung der Invalidität von B noch nicht abgeschlossen sei und daher die Durchführbarkeit der Teilung des Vorsorge­guthabens nicht bestätigt werden könne. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wurde die Ehe geschieden. Dabei wurde unter anderem die C angewiesen, vom Vorsorge­guthaben des Ehemannes den Betrag von Fr. 77‘630.75 auf ein von A noch zu bezeichnendes Vorsorge- bzw. Freizügigkeitskonto zu überweisen. Bezüglich der Teilung der Freizügigkeitsleistung führte das Scheidungsgericht aus, dass zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sei, dass der Ehemann zukünftig - wenn überhaupt - nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein werde und wohl eine Invalidenrente erhältlich machen könne. Sicher sei dies zum jetzigen Zeitpunkt indes noch nicht. Insofern könne nicht vom Eintritt eines Vorsorgefalles im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) gesprochen werden. Eine gegen den Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. November 2015 als unbegründet bezeichnet. Am 29. Oktober 2015 führte das Obergericht zudem aus, dass unter anderem Ziff. 9 des Scheidungsurteils betreffend Vorsorge in Rechtskraft erwachsen sei. In der Folge teilte die Pensionskasse C den Parteien mit, dass das Urteil vom 2. Juni 2015 nicht vollzogen werden könne, da der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten gewesen sei. In der Folge stellte A beim Bezirksgericht D ein Revisionsgesuch. Am 21. August 2017 sistierte das Bezirksgericht das Revisionsverfahren bis auf weiteres, das heisst bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung der Pensionskasse C. Am 20. April 2018 teilte die Pensionskasse C dem Bezirksgericht mit, dass Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen könnten. Sie halte aber daran fest, dass die Durchführbarkeit der Teilung der Freizügigkeitsleistung im Scheidungsverfahren nicht bestätigt werden könne. Am 15. Mai 2018 überwies das Bezirksgericht D die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht. Dieses tritt darauf nicht ein und überweist die Sache ans Bezirksgericht D zur weiteren Behandlung.

Aus den Erwägungen:

2. Vorsorgeeinrichtungen kommt keine hoheitliche Gewalt zu. Sie haben daher nicht die Befugnis, über die Rechte und Pflichten von Versicherten Verfügungen zu erlassen, die formell rechtskräftig werden könnten. Ihre Entscheide im Einzelfall sind lediglich „Stellungnahmen“ (BGE 134 I 166 E. 2.1). Die Verfahrensbeteiligte (Pensionskasse C) hat gegenüber dem Bezirksgericht D somit zu Recht festgehalten, dass sie nicht befugt ist, eine entsprechende Verfügung zur Durchführbarkeit der Teilung zu erlassen.

3.
3.1 Gemäss der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet. Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. (Art. 123 und 124 ZGB in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der massgebliche Zeitpunkt für die Annahme, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist, ist der Tag, an welchem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist (BGE 132 III 401).

3.2 Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austrittsleistungen fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt, bzw. falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Vor­aussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) - überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.

4.
4.1 Unter dem Eintritt eines Vorsorgefalles im Sinne von Art. 122 und 124 ZGB ist die konkrete Entstehung eines Leistungsanspruchs gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung zu verstehen, der die Teilung der Vorsorgeguthaben auf der Grundlage der erfolgten Leistungen unmöglich macht. Dabei verunmöglicht der tatsächliche Eintritt eines Vorsorgefalles die Teilung der Vorsorgeguthaben, egal wie klein die ausgerichteten Leistungen oder das zugrundeliegende Guthaben sein mag. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge stimmt der Eintritt des Vorsorgefalles, der mit der Invalidität verbunden ist, zeitlich mit der Entstehung eines Anspruchs gegenüber der Invalidenversicherung überein (BGE 136 V 225 E. 4.1; vgl. auch Pra 12/2010 Nr. 146).

4.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten (Ehemann B) von der Verfahrensbeteiligten (Pensionskasse C) per 25. Juni 2016 aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge und per 26. Juni 2016 aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente zugesprochen. Der Vorsorgefall Invalidität ist jedoch bereits am 29. Mai 2015 eingetreten und der Beklagte erhält seit 1. Mai 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die spätere Leistungserbringung der Rente durch die berufliche Vorsorge ist dadurch begründet, dass der Beklagte noch Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhielt und somit die Rentenzahlungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge aufgeschoben wurden und der Vorsorgevertrag für den überobligatorischen Bereich eine Wartezeit von 720 Tagen vorsieht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Vorsorgefall am 29. Mai 2015 und somit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils in Bezug auf die Vorsorge gemäss der Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts per 6. Oktober 2015 eingetreten ist (vgl. dazu auch BGE 142 V 419). Folglich war eine Teilung des Vorsorgeguthabens aber nicht mehr möglich, weshalb die Verfahrensbeteiligte die Durchführbarkeit der Teilung der Freizügigkeitsleistung im Scheidungsverfahren zu Recht nicht bestätigt hat. Weil die Durchführung der vom Scheidungsrichter angeordneten Teilung der Austrittsleistung nicht möglich ist und diese Unmöglichkeit einen Grund für die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung) darstellt, ist auf das am 15. Mai 2018 vom Bezirksgericht D überwiesene Begehren auf Teilung der Austrittsleistung nicht einzutreten (BGE 136 V 225 E. 5).

4.3 Die Sache ist nach Rechtskraft dieses Nichteintretensentscheides unter Beilage der vollständigen Verfahrensakten an das Bezirksgericht D zur weiteren Behandlung zu überweisen. Dies ist die logische und notwendige Konsequenz des besonderen Systems, das der Gesetzgeber mit Art. 281 ZPO (und dem bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Art. 124 Abs. 2 ZGB) geschaffen hat (BGE 136 V 225 E. 5.3.3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.115/E vom 5. September 2018

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