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TVR 2018 Nr. 35

Akteneinsicht zu Forschungszwecken ausserhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens


Art. 50 a Abs. 4 AHVG, Art. 33 ATSG, Art. 4 BGÖ, Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG, Art. 21 DSG, Art. 25 DSG


1. Werden Akten auch nach Abschluss eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens beim Versicherungsträger aufbewahrt, handelt es sich um „Akten der Sozialversicherung“, welche den sozialversicherungsrechtlichen, insbesondere AHV-rechtlichen, Datenschutzbestimmungen und nicht den archivgesetzlichen Vorgaben unterstehen (E. 2).

2. Art. 50a AHVG ist nicht anwendbar auf Daten von verstorbenen Personen. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste eine mutmassliche Einwilligung seitens der betreffenden Person vorliegen, um Dritten ausserhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren (E. 3.1, 3.2 und 3.3 zum Übergangsrecht).

3. Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG und das BGÖ bilden vorliegend aufgrund des Vorbehalts spezialgesetzlicher Bestimmungen ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Akteneinsicht an Drittpersonen (E. 4).

4. Die Frage, ob der Sozialversicherer die betreffenden Akten zu Recht noch bei sich aufbewahrt bzw. noch nicht archiviert hat, ist aufsichtsrechtlicher Natur und nicht durch das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen (E. 5).


Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 beauftragte der Regierungsrat das Staatsarchiv unter anderem, den Nachlass von Dr. med. A zu ordnen und zu erschliessen, damit er der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stehe. Diese Arbeiten wurden im Februar 2015 abgeschlossen. Mit demselben Beschluss beauftragte der Regierungsrat das DIV mit der Planung eines an das Archivprojekt anschliessenden Forschungsprojektes über die Psychiatrische Klinik B für die Zeit zwischen ca. 1930 und ca. 1980. Im Hinblick auf das entsprechende Forschungsprojekt setzte der Regierungsrat mit Beschluss vom 26. Mai 2015 eine Projektgruppe ein und beauftragte diese unter anderem, das Forschungsprojekt auszuschreiben und das Forschungsteam zu rekrutieren. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 ersuchte Dr. C in ihrer Funktion als Projektleiterin das Sozialversicherungszentrum Thurgau um Mitteilung, welche Informationen das Sozialversicherungszentrum über die Einkünfte von Dr. A besitze, dies nachdem die Steuerunterlagen von Dr. A vernichtet worden seien. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau das Gesuch von Dr. C um Einsichtnahme in die Akten von Dr. A ab. Als Durchführungsstelle im Bereich der 1. Säule sei die Ausgleichskasse an die datenschutzrechtlichen Vorgaben gebunden und könne somit keinerlei Auskünfte erteilen. Eine dagegen von Dr. C erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. September 2017 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Dr. C Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht ebenfalls abweist.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend die Beitragsabrechnungen der Beschwerdegegnerin für allfällige Einkünfte von Dr. A in den Jahren 1946 bis 2005 zu Recht verweigert hat. (…) Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 33 ATSG und Art. 50a AHVG. Gemäss Art. 33 ATSG haben Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 50a AHVG regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen und an wen Daten dennoch bekanntgegeben werden dürften.

2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass es vorliegend in materieller Hinsicht nicht um die Geltendmachung eines Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 42 ATSG geht. Die Beschwerdeführerin verlangt vielmehr Einsicht in die betreffenden Akten/Daten ausserhalb eines hängigen Sozialversicherungsverfahrens. (…)

2.3 Als erstes ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die fraglichen Daten betreffend die Sozialversicherungsbeiträge, welche auf Einkommen von Dr. A in den Jahren 1946 bis 2005 erhoben worden seien, von der Beschwerdegegnerin nicht mehr benötigt würden, womit diese Daten - im Sinne einer Zweckänderung - nunmehr den Archivgesetzen unterstünden.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei in erster Linie auf Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 lit. a DSG. Gemäss Art. 21 Abs. 1 DSG bieten die Bundesorgane - in Übereinstimmung mit dem BGA - dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen. Art. 21 Abs. 2 DSG bestimmt, dass die Bundesorgane die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten vernichten, ausser wenn diese (lit. a) anonymisiert sind oder (lit. b) zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen. Gemäss Art. 25 Abs. 1 DSG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es (lit. a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, (lit. b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt, oder (lit. c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt. Nach Abs. 3 lit a dieser Bestimmung kann ein Gesuchsteller insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt.

2.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 auf den Standpunkt, dass es sich bei den fraglichen Unterlagen nach wie vor um Akten der Sozialversicherung handle. Rechts- und Entscheidungsgrundlage für die sich rund um die Aktenführung stellenden Fragen bildeten für die Ausgleichskassen im Bereich der ersten Säule Art. 46 ATSG i. V. mit Art. 156 Abs. 2 AHVV als lex specialis bzw. die vom BSV gestützt darauf erlassene Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF). Gemäss Rz. 1602 WAF seien die betreffenden Akten über die Zehnjahresfrist hinaus so lange aufzubewahren, als sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt würden. Weiter weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, Dr. A sei bei ihr ab 1. Januar 1979 erfasst gewesen. Da seine Witwe bis 2015 gelebt habe und nach seinem Tod im Jahr 2005 eine Witwenrente bezogen habe, verfüge sie, die Beschwerdegegnerin, noch über die betreffenden Beitragsakten.

2.3.3 Fraglich ist, inwiefern das DSG, insbesondere die von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 21 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 lit. a DSG, hinsichtlich der Frage nach einer Archivierungs- bzw. Anbietepflicht bezüglich der betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt und ob die Beschwerdeführerin daraus einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. -herausgabe ableiten kann. Wie nachfolgend dargestellt, finden sich - als lex specialis - für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich entsprechende Bestimmungen zur Aktenaufbewahrung.

2.3.4 Nach Art. 76 Abs. 1 ATSG überwacht der Bundesrat die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht. Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Art. 76 ATSG kann der Bundesrat laut Art. 72 Abs. 1 AHVG das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Art. 176 Abs. 1 AHVV bestimmt sodann, dass das Departement mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Art. 76 ATSG und Art. 72 AHVG zustehenden Aufgaben beauftragt wird. Es kann bestimmte Aufgaben dem Bundesamt zur selbständigen Erledigung übertragen. Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen erteilen (Art. 176 Abs. 2 AHVV). Für die Aktenaufbewahrung schreibt Art. 156 AHVV vor, dass die Akten der Ausgleichskassen geordnet und derart aufzubewahren sind, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. Das Bundesamt kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen. Gestützt darauf erging durch das BSV die bereits erwähnte WAF. Gemäss Rz. 1701 WAF überprüfen die Durchführungsstellen ihre Ablagen und Informationsspeicher regelmässig im Hinblick auf auszusondernde Unterlagen und bieten diese dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. Nach Rz. 1703 WAF müssen namentlich die kantonalen Ausgleichskassen nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ihre Akten gemäss den geltenden kantonalen Bestimmungen dem zuständigen kantonalen Archiv zur Übernahme anbieten. Das entsprechende Vorgehen auf kantonaler Ebene ist für den Kanton Thurgau im Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv, (RB 432.111; nachfolgend „Reglement Staatsarchiv“) geregelt (vgl. hierzu namentlich § 3 ff. dieses Reglements).

2.3.5 Zum einen folgt daraus, dass für die Frage der Archivierungs- bzw. Anbietepflicht seitens der Beschwerdegegnerin nicht auf das DSG, sondern vielmehr - als lex specialis - auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abzustellen ist. Zum andern ergibt sich aus diesen Bestimmungen nicht ohne weiteres, dass aktuell seitens der Beschwerdegegnerin effektiv eine Anbietepflicht bezüglich der streitbetroffenen Akten besteht. Gemäss Rz. 1602 WAF sind die Akten so aufzubewahren, dass sie „10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs“ vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt würden. Fraglich ist damit, ob mit dem „letzten Leistungsanspruch“ vorliegend nebst den AHV-Leistungen von Dr. A nicht auch die daraus abgeleitete Witwenrente seiner erst im Jahr 2015 verstorbenen Ehefrau gemeint ist. Die Beschwerdegegnerin stellt sich implizit auf den Standpunkt, dass ihrerseits zumindest im aktuellen Zeitpunkt noch eine Aufbewahrungspflicht für die betreffenden Akten bestehe. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Eine von der Beschwerdeführerin postulierte „Zweckänderung“, aufgrund welcher nicht mehr die sozialversicherungsrechtlichen Datenschutzbestimmungen anwendbar wären, tritt nämlich erst ein, wenn die Archivierung der Akten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSG auch tatsächlich erfolgt ist. Demgemäss sind die Personendaten erst nach der Archivierung der abliefernden Stelle grundsätzlich entzogen (vgl. Fey, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2015, Art. 21 N. 11). Ob die Beschwerdegegnerin die betreffenden Akten zu Recht oder zu Unrecht weiterhin selbst aufbewahrt und ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 DSG oder Rz. 1703 WAF ein Anspruch zusteht, von der Beschwerdegegnerin die Archivierung der betreffenden Akten bzw. das Anbieten dieser Akten gegenüber dem Staatsarchiv zu verlangen, sind Fragen aufsichtsrechtlicher Natur und wären folglich im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde (BSV bzw. das Eidgenös­sische Departement des Innern EDI) zu beurteilen (vgl. Art. 76 ATSG, Art. 72 AHVG, Art. 176 ff. AHVV, insbesondere Art. 179 AHVV). Im vorliegenden Verfahren ist auf diese Fragen daher nicht weiter einzugehen (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2007.00038 vom 2. März 2007, E. 2).

2.4 Nachdem die betreffenden Akten - nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Recht - bei ihr nach wie vor aufbewahrt werden, handelt es sich in der Tat um „Akten der Sozialversicherung“, welche auch den sozialversicherungsrechtlichen, insbesondere AHV-rechtlichen, Datenschutzbestimmungen und nicht den archivgesetzlichen Vorgaben unterstehen (vgl. dazu auch nachstehend E. 5).

3.
3.1 Im Vordergrund für eine allfällige Herausgabe der von der Beschwerdeführerin verlangten Akten/Daten steht damit Art. 50a AHVG. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG in bestimmten Fällen und sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, bekannt geben. Die in Art. 50a Abs. 1 lit. a bis e aufgeführten Ausnahmefälle gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach Art. 50a Abs. 3 AHVG dürfen Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung des AHVG beziehen, in Abweichung von Art. 33 ATSG veröffentlicht werden, wobei jedoch die Anonymität der versicherten Person gewahrt bleiben muss. Nachdem es vorliegend um personenbezogene Daten betreffend Dr. A handelt, gelangt diese Bestimmung von vornherein nicht zur Anwendung, da die Wahrung seiner Anonymität damit naturgemäss nicht möglich ist. In den übrigen Fällen dürfen gemäss Art. 50a Abs. 4 AHVG Daten in Abweichung von Art. 33 an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: (lit. a) nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interessen entspricht, und (lit. b) Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Da es sich bei den fraglichen Daten um personenbezogene Daten handelt, gelangt lit. a von Art. 50a Abs. 4 AHVG ebenfalls nicht zur Anwendung. Dr. A ist im Jahr 2005 verstorben, womit seine Einwilligung im Sinne von Art. 50a Abs. 4 lit. b, erster Halbsatz, AHVG nicht eingeholt werden kann bzw. nicht vorliegt.

3.2 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob - nachdem das Einholen dieser Einwilligung nicht möglich ist - Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG trotzdem zur Anwendung gelangt bzw. ob die Einwilligung von Dr. A in die Einsichtnahme in die betreffenden Akten durch die Beschwerdeführerin nach den Umständen als in seinem Interesse vorausgesetzt werden darf.

3.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 464 E. 4.3 erwogen, es erscheine fraglich, ob Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG auf die Konstellation, in welcher die versicherte Person bereits verstorben ist, überhaupt zur Anwendung gelange. Der Wortlaut der Bestimmung (wenn das Einholen der Einwilligung „nicht möglich“ [und nicht: „nicht mehr möglich“]) und die Materialien, wonach namentlich der Fall geregelt werden soll, in welchem die betroffene Person entscheidungsunfähig geworden sei (Botschaft vom 24. November 1999 über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung der Personendaten in den Sozialversicherungen; BBl 2000 255, 266 Ziff. 2.1.4) sprechen gemäss Bundesgericht eher dagegen. Auch die Tatsache, dass der erbrechtliche Streitfall und damit die Datenbekanntgabe nach dem Tod des Versicherten bereits in Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 AHVG geregelt werde, scheine eher dagegen zu sprechen. Zwar liess das Bundesgericht diese Frage letztlich offen. In TVR 2015 Nr. 31 stellte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf BGE 140 V 464 E. 4.3 jedoch fest, Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG komme nicht zur Anwendung, wenn die versicherte Person bereits verstorben sei. Gestützt auf diese Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht auf Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG stützen. Ihr Gesuch um Einsichtnahme in die betreffenden Akten wurde von der Beschwerdegegnerin somit bereits unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgewiesen.

3.2.2 Selbst wenn Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG grundsätzlich zur Anwendung gelangen würde, könnte nicht von einer mutmasslichen Einwilligung von Dr. A in die Einsichtnahme in die betreffenden Akten durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Letzterer geht es, wie sie selbst ausführt, um die Überprüfung der „Geldflüsse“, die bei den in der Psychiatrischen Klinik B im fraglichen Zeitraum durchgeführten medizinischen Forschungsprojekten gelaufen seien. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin (…) darauf hin, dass die sich aus den von der Beschwerdeführerin einverlangten Akten ergebenden Beitragsdaten lediglich das von den Steuerbehörden gemeldete Erwerbseinkommen von Dr. A enthielten, weshalb dieser auch nicht eingewilligt hätte, dass diese für die Forschung nicht relevanten Daten offengelegt worden wären. Auch wenn die Relevanz der fraglichen Daten für das Forschungsprojekt grundsätzlich nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern der Beschwerdeführerin als Teil des Forschungsteams beurteilt werden kann, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist eine Beurteilung der mutmasslichen Zustimmung von Dr. A sehr wohl (erstinstanzlich) durch die Beschwerdegegnerin selbst vorzunehmen. Zwar ist durchaus möglich, dass (…) auch Dr. A nach der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Vorgänge in der Psychiatrischen Klinik B ein Interesse an der Durchführung des Forschungsprojekts bzw. an der Aufarbeitung der Vorgänge gehabt haben könnte. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er auch in die Bekanntgabe der von der Beschwerdeführerin verlangten Beitragsdaten eingewilligt hätte, nachdem deren Relevanz für diese Aufarbeitung der Vorgänge, wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt, nicht gegeben oder zumindest fraglich ist. (…) Im Zusammenhang mit Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG ist ausserdem zu beachten, dass in der erwähnten Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 in Ziff. 2.1.4 (S. 266, worauf auch in BGE 140 V 464 E. 4.3 Bezug genommen wird) ausgeführt wurde, die (mutmassliche) Einwilligung dürfe nur in „Ausnahmefällen“ vorausgesetzt werden, das heisst wenn die Umstände „klar“ erkennen liessen, dass die betroffene Person die Bekanntgabe gutgeheissen hätte. Entsprechende Umstände, die „klar“ auf die Einwilligung von Dr. A in die Einsichtnahme in die betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin schliessen liessen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

3.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem mutmasslichen Einverständnis von Dr. A in die Bekanntgabe der fraglichen Beitragsdaten ausgegangen werden (vgl. hierzu auch BGE 140 V 464 E. 4.3, wo festgehalten wird, es sei nicht zu beanstanden, dass einzig auf das Interesse der verstorbenen versicherten Person abgestellt werde). Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die fraglichen Akten/Daten von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.

3.2.4 Eine Interessenabwägung, wie sie von der Beschwerdeführerin ebenfalls postuliert wird, ist - wie das Bundesgericht in BGE 140 V 464 E. 4.3 am Ende festgehalten hat - in Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG (anders als in Abs. 1 dieser Bestimmung) nicht vorgesehen und damit auch nicht durchzuführen. Folglich ist auch BGE 127 I 145, auf welchen sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine derartige Interessenabwägung bezieht, vorliegend nicht weiter von Relevanz.

3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Art. 50a AHVG und Art. 33 ATSG aus übergangsrechtlichen Gründen nicht anwendbar seien, da beide Bestimmungen im Zeitraum, als der wesentliche Teil der Daten erhoben worden sei, nicht in Kraft gewesen seien; zudem seien die fraglichen Daten bei Inkrafttreten dieser Normen auch für die Sozialversicherung nicht mehr von Bedeutung gewesen. Auch dieser Einwand geht fehl. So sind nach der Rechtsprechung neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 112 V 356 E. 4a sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.2.2). Art. 50a AHVG wurde mit der Änderung vom 23. Juni 2000 eingeführt und ist seit 1. Januar 2001 in Kraft. Die entsprechenden Schlussbestimmungen enthalten diesbezüglich keine übergangsrechtlichen Vorgaben. Art. 33 ATSG wurde - mit dem ATSG selbst - per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Auch diesbezüglich besteht keine spezifische bzw. vom allgemeinen Grundsatz abweichende Übergangsregelung (vgl. Art. 82 ATSG, der sich lediglich auf die materiellen Bestimmungen bzw. auf die beim Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen bezieht). Nicht massgeblich ist vorliegend, in welchem Zeitraum die fraglichen Daten erhoben wurden bzw. seit wann sie - gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin - für die Sozialversicherung nicht mehr von Bedeutung sein sollen. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde am 10. Juli 2017 gestellt, womit für die Beurteilung desselben die in jenem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen von Art. 33 ATSG und Art. 50a AHVG massgeblich sind.

4.
4.1 Auch andere gesetzliche Grundlagen, die einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die fraglichen Akten/Daten der Beschwerdegegnerin begründen würden, sind nicht ersichtlich.

4.2 Ein entsprechender Anspruch ergibt sich namentlich nicht aus dem DSG. Zum einen bestimmt Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG, dass Informationen bzw. Auskünfte verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden können, wenn dies - wie vorliegend das ATSG mit Art. 33 bzw. AHVG mit Art. 50a - ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Zum andern regelt Art. 8 DSG das Auskunftsrecht von Personen in Daten/Datensammlungen betreffend diese Person selbst. Das Verfahren betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten von Dritten enthalten, richtet sich - zumindest auf Bundesebene - demgegenüber nach den Regeln des BGÖ (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 8 DSG N. 9). Damit ist aber auch Art. 1 Abs. 7 VDSG nicht anwendbar. Zum einen bezieht sich diese Bestimmung offenbar primär auf die Einholung von Auskünften von Nachkommen einer verstorbenen Person, zum andern ist die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung zumindest in der Lehre strittig (vgl. hierzu BGE 140 V 464 E. 4.2 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 17264 vom 13. September 2017 E. 20, wo auch festgehalten wird, dass Informationen über verstorbene Personen keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellten).

4.3 Auch das - für den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Personendaten von Dritten grundsätzlich anwendbare (Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O., Art. 8 DSG N. 9) - BGÖ begründet keinen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich - als Durchführungsstelle im Bereich der 1. Säule - um eine „kantonale Ausgleichskasse“, die von jedem Kanton in Form einer selbständigen öffentlichen Anstalt zu errichten ist (vgl. Art. 61 AHVG). Zwar unterstehen Kantone dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes nicht, unabhängig davon, ob sie Aufgaben wahrnehmen, die ihnen das Bundesrecht überträgt (Stamm-Pfister, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 2 BGÖ, N. 14). Die AHV-/IV-Ausgleichskassen sind jedoch vom Geltungsbereich des BGÖ nicht ausgenommen (vgl. Brunner/Mader, Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [BGÖ], Bern 2008, S. 9, N. 33). Ob das BGÖ auf die kantonalen Ausgleichskassen damit anwendbar ist oder nicht, kann allerdings offen gelassen werden, nachdem Art. 4 BGÖ einen Vorbehalt zugunsten spezieller Bestimmungen anderer Bundesgesetze enthält, worunter auch Art. 33 ATSG und Art. 50a AHVG fallen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme in die betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin ergibt sich somit auch nicht gestützt auf das BGÖ.

5. Weil sich die Akten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen will, bei der Beschwerdegegnerin befinden, handelt es sich bei diesen - wie vorstehend unter Erwägung 2.4 festgehalten wurde - um Akten der Sozialversicherung. Dies hat zur Konsequenz, dass diese Akten den sozialversicherungsrechtlichen und nicht den archivgesetzlichen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Datenschutz unterliegen. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin diese Akten zu Recht noch bei sich aufbewahrt bzw. noch nicht archiviert hat, ist nicht durch das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin (oder das Staatsarchiv), wenn sie der Auffassung ist, es sei nicht rechtens, dass die Beschwerdegegnerin diese Akten noch nicht archiviert hat, den aufsichtsrechtlichen Weg zu beschreiten (vgl. dazu vorne Erwägung 2.3.5). Dabei wird sich die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt wohl auch auf das AFZFG berufen können, denn gemäss Art. 2 lit. d Ziff. 4 AFZFG gelten als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AFZFG auch Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung durch „unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche“ unmittelbar und schwer beeinträchtigt wurde. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AFZFG sorgen die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981. Art. 10 und 11 AFZFG und die Art. 7 ff. der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung (AFZFV, SR 211.223.131) enthalten ausführliche Regelungen zur Archivierung/Aufbewahrung von Akten, zu den Schutzfristen und zur Akteneinsicht. So wird die Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke bzw. für Zwecke der Forschung in Art. 11 Abs. 3 lit. c AFZFG und Art. 9 Abs. 4 AFZFV geregelt. Die Ausführlichkeit dieser Regelungen und die im Vergleich zum Sozialversicherungsrecht abweichend geregelte Möglichkeit der Einsichtnahme in archivierte Akten, insbesondere betreffend die wissenschaftliche Aufarbeitung, zeigt beispielhaft, dass es eben von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich bei den Akten, in welche die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen will, um sozialversicherungsrechtliche Akten handelt, weil sie sich bei der Beschwerdegegnerin befinden, oder ob es sich um „Archivakten“ handelt, weil sie dem Staatsarchiv übergeben wurden. Die Wirkung der Übergabe solcher Akten an das Staatsarchiv beschränkt sich somit bei Weitem nicht darauf, dass eine andere Behörde für die Aufbewahrung zuständig wird, sondern ist mit weitreichenden Konsequenzen betreffend die Geheimhaltung bzw. Akteneinsicht verbunden. Unabhängig vom Anwendungsbereich des AFZFG enthält für den Kanton Thurgau das bereits erwähnte Reglement Staatsarchiv ebenfalls Regelungen zur Archivierung. In Bezug auf die zu archivierenden Akten hält § 4 Reglement Staatsarchiv fest, dass die ablieferungspflichtigen Stellen im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv festlegen, welche Akten als erhaltenswürdig zu bezeichnen sind und dass ohne Zustimmung des Staatsarchivs keine Akten vernichtet werden dürfen. Gemäss § 5 Reglement Staatsarchiv werden dafür Ablieferungsvereinbarungen zwischen dem Staatsarchiv und den ablieferungspflichtigen Behörden und Amtsstellen geschlossen. Ob die Beschwerdegegnerin zur Ablieferung der betreffenden Daten/Akten an das Staatsarchiv verpflichtet ist, kann jedoch - wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.5 vorstehend) - nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, denn diese Frage ist aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb sie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin (BSV bzw. EDI; vgl. E. 2.3.5 vorstehend) zu beurteilen ist.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2017.296/E vom 21. März 2018

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