TVR 2018 Nr. 38
Aufgabenbereich
Eine allein lebende geschiedene Person ohne Betreuungsaufgaben hat keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV, weshalb zur Berechnung ihres Invaliditätsgrads nicht die gemischte Methode zur Anwendung gelangt.
A, geboren 1960, meldete sich im August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Unterlagen sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto von A ein. Mit Verfügung vom 19. April 2018 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen, wobei sie davon ausging, dass A ohne Gesundheitsschaden zu 100% im Haushalt tätig wäre und diesbezüglich keine wesentlichen Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit bestünden. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht heisst die hiergegen erhoben Beschwerde teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100% im Haushalt tätig wäre. Diese macht demgegenüber geltend, sie wäre ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig, wobei sie in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinweist, dass ihre Ehe 2018 geschieden worden sei.
3.2 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_437/2010 vom 8. September 2010 E. 3.3 mit Hinweisen) sind bei der Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall praxisgemäss die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
3.3 Art. 27 Abs. 1 IVV definiert den Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten als „die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen“. Ein solcher Aufgabenbereich besteht bei der Beschwerdeführerin spätestens seit der Scheidung von ihrem Ehemann nicht mehr, lebt sie doch nicht mehr mit ihm in der vormals ehelichen Wohnung und übt auch keinerlei Betreuungsaufgaben aus. Der verbleibende Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben stellt keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVV dar. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als im Haushalt tätig qualifiziert. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Unterhalt erhält und sie auch keine anderweitigen Einkünfte erzielt, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Da ihre Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt wird, würde sie wohl einer Hilfstätigkeit nachgehen. Mit Blick auf die entsprechenden Verdienstmöglichkeiten erscheinen ihre Ausführungen, wonach sie in einem Vollzeitpensum tätig wäre, um ihr Existenzminimum zu sichern, plausibel. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden spätestens seit ihrer Scheidung zu 100% erwerbstätig wäre. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es der Beschwerdeführerin aus ausländerrechtlicher Sicht überhaupt möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie es sich damit verhält, lässt sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin am 28. August 2017 an, ihr sei der Pass vom Konsulat in Zürich abgenommen worden, dies als Folge der politischen Verfolgung ihres Ehemanns. Im Bericht vom 18. September 2017 erwähnte die Psychiatrische Tagesklinik sodann mit dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin verbundene Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Sofern die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Stellung in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, könnte sie auch nicht als Erwerbstätige qualifiziert werden und hätte entsprechend keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.113/E vom 22. August 2018