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TVR 2018 Nr. 39

Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung bei Wohneigentum


Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG


Der Zuschlag von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung ist auch bei Wohneigentum zu berücksichtigen.


A ist Paraplegiker. Im Jahr 2006 haben er und seine Ehefrau eine Eigentumswohnung in B erworben. Die beantragten Ergänzungsleistungen wurden von der Ausgleichskasse verneint. Dagegen erhob A Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, es sei anerkannt, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Somit sei die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig. Auch bei Wohneigentum sei ein Zuschlag von Fr. 3‘600.-- als Ausgabe anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass der Zuschlag für rollstuhlgängiges Wohnen von Fr. 3‘600.-- auch bei Wohneigentum zu berücksichtigen ist.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben angerechnet. Als jährlicher Höchstbetrag wird bei einem Ehepaar ein Betrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Bei der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung kommen Fr. 3‘600.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG) hinzu. Auf einen Rollstuhl ist angewiesen, wer die Voraussetzungen gemäss AHV/IV für die Abgabe eines Rollstuhls erfüllt; dies ist der Fall bei versicherten Personen, die für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf das Hilfsmittel angewiesen sind (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 10 Rz. 184).

4.2 (…)

4.3 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG spricht grundsätzlich vom „Mietzins einer Wohnung“. Praxisgemäss findet diese Bestimmung jedoch auch Anwendung auf Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen. In diesem Fall entspricht die zulässige Ausgabe dem als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigten Mietwert (vgl. dazu BGE 126 V 252). Diese Praxis wird auch von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Weshalb in der Folge Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG jedoch nicht ebenfalls anwendbar sein sollte, lässt sich nicht begründen und insbesondere auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut herleiten, nachdem bereits Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG auch bei Wohneigentum anwendbar ist. Rz. 3236.03 der WEL verweist denn auch bei Wohneigentum auf Anhang 1.2, worin ein Zuschlag für rollstuhlgängiges Wohnen von Fr. 3‘600.-- angeführt wird. Somit geht also auch das BSV davon aus, dass der entsprechende Zuschlag auch bei Wohneigentum zu berücksichtigen ist und unterscheidet diesbezüglich nicht zwischen Miete und Wohneigentum (vgl. dazu auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 745 06 336 vom 19. Juli 2007 E. 4.3). Eine andere Betrachtungsweise liesse sich auch nicht schlüssig begründen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht VV.2018.2/E vom 18. April 2018

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