TVR 2018 Nr. 4
Widerruf der Niederlassungsbewilligung; bei Verschuldung: Mutwilligkeit als Voraussetzung
1. Schuldenwirtschaft für sich allein vermag den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung für einen Widerruf ist Mutwilligkeit der Verschuldung. Sie muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein.
2. Der Beschwerdeführer gründete auch nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung unbeeindruckt vom stetig wachsenden Schuldenberg nach immer gleicher Manier neue Gesellschaften, anstatt durch Annahme einer unselbständigen Tätigkeit mit gesichertem Einkommen auf den Schuldenabbau hinzuwirken. Unter diesen Umständen erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als gerechtfertigt.
A, geboren am 7. Januar 1961, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 11. März 1992 in die Schweiz ein. Am 11. Februar 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B, geboren am 15. März 1960, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, reiste am 30. April 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie erhielt am 9. Mai 2003 die Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verwarnte A am 30. Mai 2008. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister seien 34 betreibungsrechtliche Vorgänge über Fr. 243‘977.40 und 19 Verlustscheine über Fr. 160‘084.85 verzeichnet. Über die Einzelfirma U sei der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden. Es werde von A erwartet, dass er sich in Zukunft klaglos verhalte und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Die Verlustscheine seien zu reduzieren. Am 8. Februar 2013 erging gegen A ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität. A wurde der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Am 5. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität zudem einen Strafbefehl gegen ihn wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und Gläubigerbevorzugung im Sinne von Art. 167 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 960.--. Von Februar 2014 bis Juli 2016 wurden A und B mit Fr. 69‘572.90 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 16. Dezember 2016 entschied das Migrationsamt, die Niederlassungsbewilligung von A werde widerrufen und das Gesuch seiner Ehefrau B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung werde abgelehnt. A und B werde der weitere Aufenthalt im Kanton Thurgau verweigert. Sie wurden weggewiesen und angehalten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz auszureisen. Das DJS wies einen von A und B hiergegen erhobenen Rekurs am 22. Februar 2017 ab. Gegen diesen Entscheid gelangten A und B ans Verwaltungsgericht. Dieses weist ihre Beschwerde ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2.2 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 – 61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Der bewilligte Aufenthalt gilt grundsätzlich auch dann als ordnungsgemäss, wenn das persönliche Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers Anlass zu Beanstandungen gegeben hat (BGE 137 II 10 Regeste).
2.3 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt insbesondere bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE). Ein „schwerwiegender“ Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine entsprechende Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt zumeist dann vor, wenn die ausländische Person besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Das ist hier nicht der Fall. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen „schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sein. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Wenn die einzelnen Handlungen für sich allein einen Widerruf noch nicht rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, kann ein Widerruf ebenfalls geboten sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts einen „schwerwiegenden“ Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 122 II 385 E. 3b, wo Schulden von Fr. 100‘000.-- als erheblich bezeichnet wurden, Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2007 vom 6. November 2007 E. 2.4 und 3.1). Schuldenwirtschaft für sich allein vermag den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, mit Hinweisen). In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung dieser Personen (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 Rz. 19).
2.4 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Verwarnung mit der aktuellen Situation, in der die Massnahme endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für einen Widerruf müssen nach einer Verwarnung neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung belegen. Die betreffende Person muss also trotz Androhung ausländerrechtlicher Nachteile weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Allein aus einem Anwachsen des betriebenen Gesamtbetrages kann noch nicht ohne Weiteres auf Mutwilligkeit geschlossen werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gründete am 9. März 2004 die Firma U und am 24. Mai 2006 mittels Sacheinlage die V GmbH. Über beide wurde der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt. Am 6. März 2007 liess der Beschwerdeführer die Firma W-Bau ins Handelsregister eintragen, welche infolge Geschäftsaufgabe am 14. Dezember 2007 ebenfalls gelöscht wurde. Am 11. Juli 2007 liess er zusammen mit einem anderen mazedonischen Staatsangehörigen die X GmbH ins Handelsregister eintragen. Auch sie wurde mittels Sacheinlage gegründet.
3.2 Das Migrationsamt verwarnte den Beschwerdeführer am 30. Mai 2008. Im Auszug aus dem Betreibungsregister sei er mit 34 betreibungsrechtlichen Vorgängen über Fr. 243‘977.40 und 19 offenen Verlustscheinen über Fr. 160‘084.85 verzeichnet. Über die Firma U sei am 6. März 2007 der Konkurs eröffnet und am 3. April 2007 mangels Aktiven eingestellt worden. Die Niederlassungsbewilligung könne widerrufen werden, wenn das Verhalten eines Ausländers zu schweren Klagen Anlass gebe. Zur Zeit werde davon abgesehen, einen Ausweisungsentscheid zu erlassen. Der Beschwerdeführer werde aber verwarnt. Es werde von ihm erwartet, dass er sich in Zukunft klaglos verhalte und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Die Verlustscheine seien zu reduzieren.
3.3 Am 21. Dezember 2010 veranlasste der Beschwerdeführer den Eintrag einer Firma Y ins Handelsregister. Die X GmbH wurde am 3. Januar 2012 von Amtes wegen gelöscht, nachdem der Konkurs über sie eröffnet und mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 das summarische Konkursverfahren als geschlossen erklärt worden war. Am 2. August 2011 liess der Beschwerdeführer die wiederum mittels Sacheinlage gegründete Z GmbH ins Handelsregister eintragen.
3.4 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsfälle vom 8. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 165 und 166 StGB verurteilt.
3.5 Am 4. März 2014 trug der Beschwerdeführer die Q Gartenbau ins Handelsregister ein. Die Firma Y wurde zufolge Geschäftsaufgabe am 29. August 2014 gelöscht. Die Q Gartenbau wurde am 29. August 2014 wegen Geschäftsaufgabe gelöscht. Die Z GmbH wurde am 6. Januar 2015 gelöscht. Zuvor war über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden.
3.6 Am 5. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und zusätzlich wegen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art.167 StGB verurteilt. Dabei wurde ihm vorgeworfen, dass er es in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der der X GmbH unterlassen hatte, für die ordentliche Führung der Geschäftsbücher besorgt zu sein. Im Konkursverfahren habe er für die 2007 gegründete Gesellschaft nur eine Sammlung von Belegen vorweisen können. Im Zusammenhang mit der Z GmbH hielt ihm die Staatsanwaltschaft zudem vor, dass Löhne, die noch ausstehend waren, als bezahlt verbucht worden seien. Da die Gesellschaft per Ende 2012 noch keine Verschuldung ausgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar, wie diese zustande gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Z GmbH überschuldet sei und keine Liquidität mehr vorhanden sei, habe er in der offensichtlichen Absicht, seine eigene Forderung gegenüber jenen von Dritten zu bevorzugen, diverse Geräte aus der Gesellschaft genommen und im Betrag von Fr. 6‘000.-- mit seiner Kontokorrentforderung verrechnet. Die erneute Delinquenz erfolgte in der Probezeit.
3.7 Am 28. August 2015 gründete der Beschwerdeführer die TT Bau GmbH, als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er fungierte. Mit Mutation vom 5. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer sich als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der RS GmbH ins Handelsregister eintragen. Am 11. Mai 2017 teilte sein Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe die RS GmbH von Frau D gekauft. Es seien über die RS GmbH Arbeiten ausgeführt worden. Für diese habe der Beschwerdeführer in Teilbeträgen Fr. 24‘000.-- an die RS GmbH einbezahlt. Frau D habe das Geld offenbar behändigt und sei mit unbekanntem Aufenthalt verzogen. Der Beschwerdeführer habe vorläufig sämtliche Aktivitäten der GmbH eingestellt. Der Rechtsvertreter habe dem Beschwerdeführer geraten, sich von solchen Geschäftspartnerinnen fernzuhalten, da seine eigene Situation einer Stabilisierung bedürfe.
4.
4.1 Gemäss den Registerauszügen des Betreibungsamtes resultierten gegenüber der V GmbH in Liquidation Verlustscheine von Fr. 28‘289.--. Die X GmbH in Liquidation hinterlässt Verlustscheine von Fr. 21‘978.26. Die Z GmbH in Liquidation wurde für mehr als Fr. 317‘000.-- betrieben. Sie hinterlässt Verlustscheine in Höhe von Fr. 25‘531.90, wobei unter den Gläubigern unter anderem die eidgenössische Steuerverwaltung, das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau und die Suva sind. Gegenüber der TT Bau GmbH fielen Verlustscheine in Höhe von Fr. 3‘986.45 an, wobei auch hier Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge ins Gewicht fallen. Bei all diesen Firmen bzw. Gesellschaften war der Beschwerdeführer Inhaber oder Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Sie wurden also vom Beschwerdeführer beherrscht und geleitet. Entsprechend trug er auch die Verantwortung für ihr Agieren. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch die mit diesen angehäufte Schulden entgegenhält, ist daher nicht zu beanstanden.
4.2 Gegen den Beschwerdeführer persönlich bestehen zudem per 14. Februar 2017 offene Betreibungen im Betrag von Fr. 77‘505.75 und Verlustscheine in Höhe von Fr. 199‘369.05, darunter Forderungen der Politischen Gemeinde K und der Eidgenossenschaft.
4.3 Werden die Schulden aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den von ihm beherrschten Unternehmen mit seinen privaten Schulden zusammengerechnet, ergeben sich offene Betreibungen in Höhe von Fr. 401‘654.80 und Verlustscheine in Höhe von Fr. 278‘974.70. Der Beschwerdeführer hat also nachweislich einen immensen Schuldenberg angehäuft, was von ihm grundsätzlich auch nicht bestritten wird.
4.4 Dass dem Beschwerdeführer dieser Schuldenberg persönlich vorwerfbar ist, ergibt sich unter anderem daraus, dass er im Zusammenhang mit seiner jahrelangen Misswirtschaft - wie dargelegt (E. 3.4 und 3.6) - strafrechtlich verurteilt wurde. Dies zeigt, dass seine Handlungen nicht nur verwerflich, sondern auch strafbar waren und er dabei mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich, gehandelt hat. Selbst die strafrechtlichen Verurteilungen konnten den Beschwerdeführer aber nicht dazu motivieren, sein Geschäftsgebaren zu ändern. Desgleichen wirkungslos blieb die Verwarnung vom 30. Mai 2008. Tilgungshandlungen, die allerdings nur behauptet werden, sowie die angeblichen Mehrfachaufführungen von Schulden, die weder substantiiert dargelegt noch belegt wurden, können keine ausgemacht werden. Dies macht deutlich, dass von einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenmacherei auszugehen ist. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Brandfall aus dem Jahr 2005 nichts, da auch dieser die als mutwillig zu qualifizierende jahrelange und nach der Verwarnung vom 30. Mai 2008 unbeirrt fortgeführte Schuldenmacherei nicht zu entschuldigen vermag.
4.5 Dass dem Beschwerdeführer seine selbstverschuldete Schuldenmacherei vorzuwerfen ist, manifestiert sich auch darin, dass er völlig uneinsichtig ist. Anstatt nach erfolgter Verwarnung durch Suchen einer Festanstellung für sich und seine Ehefrau mit entsprechend gesichertem Einkommen auf einen Schuldenabbau hinzuwirken, gründete er völlig unbeeindruckt vom stetig wachsenden Schuldenberg nach immer gleicher Manier neue Gesellschaften (vgl. E. 3.1 ff.). Wären die Beschwerdeführer daran interessiert gewesen, ihre finanzielle Misere zu verbessern, hätten sie durch Annahme einer unselbständigen Tätigkeit mit entsprechend gesicherten Einkommen auf einen Abbau der Schulden hinwirken können. Daran waren sie aber offensichtlich nicht interessiert. Ihre pauschale Behauptung, sie hätten keine Anstellung finden können, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer bringen bezeichnenderweise auch keinen einzigen Beleg bei, welchem entsprechende Arbeitsbemühungen entnommen werden könnten. Demgegenüber ist gerichtsnotorisch, dass für Tätigkeiten, wie der Beschwerdeführer sie gemäss Zwecksetzung seiner Unternehmungen ausführt (namentlich allgemeine Bau- oder Gartenarbeiten) ebenso wie für Hilfsarbeiten, die der Beschwerdeführerin auch ohne Ausbildung offen gestanden wären und offen stünden, Stellen vorhanden sind. Beide Beschwerdeführer sind offenbar gesund und uneingeschränkt leistungsfähig, so dass auch ihr aktuelles Alter einer Festanstellung keineswegs entgegen steht. Und erst recht wären beide Beschwerdeführer im Jahr 2008, als die gegen sie gerichtete Verwarnung erging, in der Lage gewesen, eine Anstellung zu finden, als unselbstständig Erwerbende einen sicheren Lohn zu erzielen und so ihren öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Statt dessen versuchte sich der Beschwerdeführer immer wieder, aktuell offenbar über die RS GmbH, als selbständig Erwerbstätiger, obwohl ihm aufgrund seiner Vergangenheit klar sein musste, dass dies nicht von Erfolg gekrönt sein würde. Mit Blick auf sein chronisches Scheitern musste dem Beschwerdeführer ebenso wie der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die finanzielle Misere durch eine Fortführung des Geschäftsgebarens des Beschwerdeführers nur noch schlimmer werden konnte, wie dies dann ja auch der Fall war. Dennoch hielten sie an dieser Vorgehensweise fest. Trotz der ausgewiesenen Unfähigkeit des Beschwerdeführers, ein Unternehmen mit Erfolg und wie es die Rechtsordnung betreffend Buchführung, Gläubigerschutz etc. verlangen würde (vgl. E. 3.4 und 3.6), zu führen, kaufte der Beschwerdeführer erst jüngst die RS GmbH und zahlte Fr. 24‘000.-- in diese GmbH ein, statt dieses Geld für die Abzahlung bestehender Schulden zu verwenden oder endlich eine seriöse Anstellung zu suchen. Seine angeblichen Besserungsbemühungen sind reine Lippenbekenntnisse. Die RS GmbH weist per 14. Februar 2017 bereits offene Betreibungen von Fr. 12'818.70 aus. Am 6. Dezember 2016 wurde der Gesellschaft zudem der Konkurs angedroht. Objektiv betrachtet kann auch von dieser „Tätigkeit“ des Beschwerdeführers keine Verbesserung seiner Situation erwartet werden. Die Stabilisierung, von welcher der Beschwerdeführer behauptet, er würde sie anstreben, kann beim besten Willen nicht ausgemacht werden. (…) Weder eine Schuldentilgung noch ernsthafte Sanierungsbemühungen werden substantiiert dargelegt und erst recht nicht belegt. Die behaupteten Abschlagszahlungen wurden nicht belegt und haben offensichtlich nicht stattgefunden. Trotz der Verwarnung hat der Beschwerdeführer keine geeigneten Massnahmen zur Schuldensanierung eingeleitet, sondern weiterhin an seiner ruinösen Vorgehensweise festgehalten.
4.6 Insgesamt muss aus den Umständen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten und seine Zahlungsmoral auch künftig nicht ändern wird. Eine günstige Prognose kann nicht gestellt werden.
5. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mutwillig und in erheblichem Umfang seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Er hat in der Gesamtheit seines Vorgehens in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt.
6. (….)
7. (Feststellung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. der Nichtverlängerung der vom Beschwerdeführer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin)
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.29/E vom 14. Juni 2017
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 abgewiesen.