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TVR 2018 Nr. 42

Liegenschaftsunterhaltskosten; Abzugsfähigkeit der Inneninstallationskosten für einen Glasfaseranschluss


Art. 32 Abs. 2 DBG, § 7 Ziff. 1 StV


Die Umstellung auf ein Glasfasernetz stellt eine Modernisierung dar, welche dem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiedergibt, den es ursprünglich besass, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hat. Die mit dieser Umstellung verbundenen Kosten für die Inneninstallation sind daher werterhaltender Natur und stellen somit abziehbare Unterhaltskosten dar. Die Montage zusätzlicher Netzwerk- und Multimediasteckdosen ist dagegen wertvermehrender Natur und die damit zusammenhängenden Kosten sind nicht zum Abzug zuzulassen.


A und B sind Eigentümer einer Liegenschaft in C TG, welche sie selbst bewohnen. Für diese Liegenschaft deklarierten sie in der Steuererklärung 2016 effektive Unterhalts- und Betriebskosten von Fr. 6‘447.--. Die Steuerverwaltung liess in ihren Veranlagungsentscheiden lediglich Unterhaltskosten von Fr. 3‘631.-- zum Abzug zu. Dies wurde im Einspracheentscheid bestätigt. Der nicht zum Abzug zugelassene Betrag von Fr. 2'816.-- betrifft die Rechnung eines Elektrofachgeschäfts (Y AG) für die Inneninstallation im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Glasfasernetz. Die Steuerrekurskommission heisst den dagegen erhobenen Rekurs und die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

6. Zu prüfen ist, ob es sich bei der Inneninstallation für den Anschluss an das Glasfasernetz um abziehbare Unterhaltskosten oder wertvermehrende Aufwendungen handelt. Dabei ist von der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastverteilung auszugehen, wonach die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (anstelle vieler: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 132 N. 90). Folglich obliegt es den Rekurrenten, den Nachweis zu erbringen, dass die vorliegend strittigen Unterhaltskosten tatsächlich werterhaltender und nicht wertvermehrender Natur sind.

6.1 Von den steuerbaren Einkünften werden unter anderem die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften abgezogen (Art. 32 Abs. 2 DBG und § 34 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Unterhaltskosten sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). (…) Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften (Art. 34 lit. d DBG und § 7 Ziff. 1 StV). Dementsprechend können vom Einkommen lediglich die werterhaltenden Aufwendungen, nicht aber wertvermehrende Auslagen abgezogen werden. Die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Auslagen hat sich konsequent am massgeblichen objektiven Nutzungswert zu orientieren. Alle Aufwendungen, die dazu dienen, den objektiven Nutzungswert einer Liegenschaft zu bewahren oder wiederherzustellen, sind abzugsfähig. Vom Abzug ausgeschlossen sind hingegen Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft gegenüber dem Antrittszeitpunkt verbessern und somit deren Wert erhöhen (Funk, Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 166; Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 8. Aufl., Bern 1999, S. 135). (…)

6.2 Modernisierungen können, müssen aber nicht, Wertvermehrungen darstellen: Das Wesen der Modernisierung, welche noch als Instandstellung bezeichnet werden kann, besteht darin, dem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiederzugeben, den es ursprünglich besass, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hat. Die Aufwendungen für die Instandstellung oder Modernisierung eines Grundstücks, welche einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind dagegen nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig. Wird ein Gebäude umfassend erneuert, spricht die Vermutung dafür, dass die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 30 N. 48c.; siehe auch StE 1991 B 25.6 Nr. 21).

6.3 Ab dem Jahr 2018 wird die Infrastruktur des analogen Telefonnetzes der Swisscom schrittweise ausser Betrieb genommen. Telefoniert werden kann nach Abschaltung des analogen Netzes nur noch über die Internetverbindung (IP-Telefonie). Die IP-Telefonie funktioniert mit Hilfe eines Kupfer- oder Glasfasernetzes. Für das Telefonieren über das Internet werden nur geringe Bandbreiten benötigt. Die Rekurrenten verfügten gemäss Rechnung der Y AG bisher über eine analoge Telefoninstallation und waren daher gezwungen, auf die digitale Telefonie umzustellen. Die Option des Glasfasernetzes bietet mehr Bandbreite, wodurch auch grosse Datenmengen sehr schnell transportiert werden können. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf ein Interview mit dem Präsidenten der Eidgenössischen Kommunikationskommission zutreffend geltend macht, bringt der Glasfaseranschluss Qualitätsverbesserungen und auch neue Möglichkeiten. Insbesondere in der Unterhaltungstechnologie (hochauflösendes Fernsehen mittels HDTV) nimmt die Bildqualität enorm zu, es werden aber grössere Bandbreiten als bisher benötigt. Das alte Telefonkabel reicht dazu nicht mehr aus, vor allem, wenn gleichzeitig auf weiteren Geräten im Haushalt ein Datendownload erfolgt. Die Umstellung auf ein leistungsfähigeres Netz bringt damit zwar eine deutliche Verbesserung der Leistungskapazität, welche aber sowohl dem gesellschaftlichen als auch dem technischen Standard entspricht (vgl. auch das Luzerner Steuerbuch Band 1, § 39 Nr. 4, Ziff. 4.7.3 lit. c, wonach der Ersatz von Kupferleitungen durch Glasfaser vollumfänglich als Unterhaltskosten abzugsfähig ist). Die Umstellung auf ein Glasfasernetz stellt damit eine Modernisierung dar, welche dem Gebäude den zeitgemässen Komfort wiedergibt, welchen es ursprünglich besass, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hat (vgl. vorstehend E. 6.2). Die damit verbundenen Kosten sind daher werterhaltender Natur. Die streitigen Aufwendungen (…) umfassen jedoch auch einen wertvermehrenden Anteil (so etwa die Montage zusätzlicher Netzwerk- und Multimediasteckdosen), welcher nicht abzugsberechtigt ist. Der werterhaltende und der wertvermehrende Anteil sind zu schätzen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 30 N 46). Unter Berücksichtigung der gemäss Rechnung der Y AG getätigten Arbeiten rechtfertigt es sich vorliegend, die streitgegenständlichen Kosten zu zwei Dritteln als werterhaltend zu qualifizieren und damit zum Abzug zuzulassen. Folglich sind zu den von der Vorinstanz gewährten Unterhaltskosten zusätzlich Kosten von Fr. 1‘877.-- (2/3 von Fr. 2‘816.--) zum Abzug zuzulassen.

Entscheid der Steuerrekurskommission STRE.2017.126 und STRE.2017.127 vom 15. Februar 2018

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