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TVR 2018 Nr. 43

Liegenschaftsunterhaltskosten; Abzug der tatsächlichen Aufwendungen alternativ nach dem Rechnungs- oder Zahlungsdatum; Zulässigkeit des Methodenwechsels bei dazwischen liegendem Pauschaljahr


Art. 32 Abs. 2 DBG, § 9 Abs. 1 StV


1. An der gefestigten Rechtsprechung der Steuerrekurskommission, wonach die effektiven Unterhaltskosten innerhalb derselben Steuerperiode nach dem Rechnungsdatum (SOLL-Methode) oder – alternativ – nach dem Zahlungsdatum (IST-Methode) zu deklarieren und in Abzug zu bringen sind, wird festgehalten. Eine Kumulierung der beiden Methoden in der gleichen Steuerperiode ist nicht zulässig (E. 5).

2. Hingegen ist ein Wechsel von der SOLL- zur IST-Methode (und umgekehrt) zulässig, sofern dazwischen eine neutrale Steuerperiode liegt, in welcher nicht die effektiven Unterhaltskosten, sondern der pauschale Abzug geltend gemacht wurde (E. 6).


A und B machten in der Steuererklärung 2015 einen Abzug für Unterhalts- und Betriebskosten bezüglich ihrer Liegenschaft im Betrag von insgesamt Fr. 34‘840.-- geltend. Diese Deklaration umfasste unter anderem drei Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 29‘414.-- mit Rechnungsdatum 2014 und Zahlungsdatum 2015. Diese drei Rechnungen liess die Vorinstanz nicht zum Abzug zu. Sie begründete dies damit, dass die Rechnungen im Jahr 2014 ausgestellt worden waren und die Rekurrenten im Jahr 2014 die Liegenschaftsunterhaltskosten auf der Basis des Rechnungsdatums deklariert und in Abzug gebracht hatten. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die einmal gewählte Methode (SOLL-Methode nach Rechnungsdatum oder IST-Methode nach Zahlungsdatum) in den nachfolgenden Steuerperioden beizubehalten. Im Einspracheentscheid wurde dies bestätigt. Der dagegen erhobene Rekurs und die Beschwerde werden von der Steuerrekurskommission im Ergebnis abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

5. Zu prüfen ist bezüglich des Hauptantrags, ob innerhalb der gleichen Steuerperiode (2015) für den Liegenschaftsunterhalt einerseits Aufwendungen mit Rechnungsdatum 2014 und Zahlungsdatum 2015 und andererseits mit Rechnungsdatum 2015 und Zahlungsdatum 2015 zuzulassen sind, auch wenn in den Jahren 2013 und 2014 auf der Basis der SOLL-Methode deklariert und veranlagt wurde. (…)

5.1 (…)

5.2 Von den Einkünften werden die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt abgezogen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG).

5.2.1 Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen und dem Pauschalabzug wählen (§ 9 Abs. 1 StV; Art. 32 Abs. 4 DBG; Art. 3 Liegenschaftskostenverordnung, SR 642.116). (…)

5.2.2 Bei der Einkommenssteuer handelt es sich um eine periodische Steuer. Das bedeutet, dass sie während der Dauer der subjektiven Steuerpflicht in regelmässigen Abständen erhoben wird. Bei einer periodischen Steuer kommt daher der Frage nach der zeitlichen Abgrenzung grosse praktische Bedeutung zu. Um das Steuerobjekt „Einkommen“ ermitteln zu können, sind den Einkünften einer Periode immer auch die Abzüge der entsprechenden Periode gegenüberzustellen. Periodenfremde Einkünfte und Abzüge können für die steuerliche Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden. (…)

5.3 Die Steuerrekurskommission hat im Zusammenhang mit Liegenschaftsunterhaltskosten wiederholt festgestellt, dass die nach dem Periodizitätsprinzip geforderte zeitliche Abgrenzung insofern vorzunehmen sei, als auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder allenfalls der Bezahlung abzustellen sei (StRE Nrn. 190/2007, 241/2006, 237/2002, 8/2001). In StRE Nr. 237/2002 wurde sodann präzisierend festgehalten, massgebend sei der Zeitpunkt, in welchem sich die Zahlungsverpflichtung in irgendeiner Weise in den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen manifestiert habe. Dies setze in erster Linie voraus, dass die Zahlungsverpflichtung betragsmässig feststehe. Nebst dem Zeitpunkt der Rechnungs­stellung oder der Bezahlung können Zahlungsverpflichtungen somit auch während der Arbeitsausführung oder unmittelbar nach Abschluss einer bestimmten Arbeitsleistung erfolgen, sofern sich die Aufwendungen wertmässig abgrenzen lassen. (…)

5.3.1 Die gefestigte Rechtsprechung der Steuerrekurskommission geht somit bezüglich einer Steuerperiode stets davon aus, dass entweder die Unterhalts­aufwendungen innerhalb einer Steuerperiode nach dem Rechnungsdatum oder - alternativ - nach dem Zahlungsdatum zu deklarieren und zu veranlagen sind. Diese Rechtsprechung fand ihren Niederschlag in der in Steuerpraxis (StP) 34 Nr. 1 Ziff. 7.2 publizierten Weisung. Dass die Wahl zwischen Rechnungs- oder Zahlungsdatum nicht kumulativ, sondern alternativ gemeint ist, zeigt sich insbesondere in der Formulierung in der StP, wonach „an der einmal getroffenen Wahl festzuhalten ist“. Dass beim Hilfsblatt zur Steuererklärung 2015 „Angaben zu Unterhalts- und Betriebskosten für Liegenschaften“ die Spalte „Rechnungs- oder Zahlungsdatum“ bezüglich der Frage – alternativ oder kumulativ – unklar sein könnte, ändert nichts an der stetigen Praxis der Steuerrekurskommission wie auch der Steuerverwaltung, wonach das Rechnungs- oder Zahlungsdatum nur alternativ pro Steuerperiode zur Anwendung gelangen können. Für die Auslegung dieser Frage kann nicht nur die Formulierung auf dem Hilfsblatt herangezogen werden. (…)

5.4 Allgemein bekannt ist, dass es sich beim Steuerveranlagungsverfahren um ein Massenveranlagungsverfahren handelt. Die Praxis, dass in einer Steuerperiode lediglich alternativ zwischen dem Rechnungs- oder Zahlungsdatum die Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug gebracht werden können, ist einfach und praktikabel und deshalb verwaltungsökonomisch sinnvoll. Wären in der gleichen Steuerperiode kumulativ Abzüge nach Rechnungs- und Zahlungsdatum zulässig, so müsste zudem jeweils zumindest die Vorjahresperiode daraufhin untersucht werden, ob in der aktuellen Steuerperiode nicht Zahlungen geltend gemacht werden, welche in der vorhergehenden Steuerperiode mit dem Rechnungsdatum (allenfalls bei einem gewährten Skonto oder Rabatt mit einem höheren Betrag) bereits als Unterhaltsabzug aufgeführt worden waren. Ein solch kumulatives System ist aus administrativer Sicht auch für den Steuerpflichtigen anspruchsvoller und kann zu Fehlern führen, da er bei seiner Steuerdeklaration ebenfalls auf doppelte Deklarationen achten müsste, um sich nicht einer allfälligen Steuerhinterziehung schuldig zu machen.

5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine kumulative Methode (IST- und SOLL-Methode) aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht zweckmässig ist und allenfalls zu einer Steuerhinterziehung führen könnte. Deshalb ist an dieser Praxis festzuhalten, dass innerhalb einer Steuerperiode lediglich - alternativ - nach Rechnungsdatum oder Zahlungsdatum die Unterhaltsabzüge zu deklarieren und in Abzug zu bringen sind. Dies hat jedoch zur Folge, dass wenn in der Vorperiode (hier 2014) die SOLL-Methode zur Anwendung gelangte, Rechnungen mit Datum 2014 im Jahr 2015 periodenfremd sind und deshalb im Jahr 2015 nicht zum Abzug zugelassen werden können, unabhängig davon, ob im Jahr 2015 die IST- oder SOLL-Methode Anwendung findet.

5.6 (…) Eine Mischung resp. Kumulierung der IST- und SOLL-Methode in der gleichen Steuerperiode ist unzulässig und lässt auch keine Ausnahmen bei Fällen zu, wo Rechnungen in der Vorjahresperiode vergessen wurden.

6. Zu prüfen ist der Eventualantrag, wonach in der Steuerperiode 2015 für den Abzug der Liegenschaftskosten ein Methodenwechsel vom Rechnungsdatum zum Zahlungsdatum zuzugestehen sei. (…) Über diese Frage, insbesondere darüber, ob von einer Steuerperiode zur anderen ein Wechsel vom IST- zum SOLL-Prinzip (oder umgekehrt) möglich ist, hat die Steuerrekurskommission bisher nicht entschieden.

6.1 und 6.2 (…)

6.3 Die Frage, ob ein Wechsel zwischen der SOLL- und IST-Methode zugelassen werden soll, ist von grundlegender Bedeutung und geht damit über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Die Absicht für einen Wechsel von der SOLL- zur IST-Methode (oder umgekehrt) kann aus steuerplanerischen oder auch aus administrativen Gründen erfolgen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll der mit einem möglichen Wechsel zwischen den beiden Methoden verbundene Kontrollaufwand jedoch verhältnismässig sein. Auch muss ein Wechsel für den Steuerpflichtigen einfach zu vollziehen sein.

6.4 Ein Wechsel zwischen der SOLL- und der IST-Methode ohne mindestens einem Zwischenjahr mit Geltendmachung des pauschalen Abzugs erhöht den Kontrollaufwand bezüglich der Abgrenzungen stark. Zudem erhöht sich für den Steuerpflichtigen die Gefahr von Fehlerquellen. Dies kann beispielsweise bei Doppeldeklarationen im Vorjahr und dem aktuellen Steuerjahr zu Steuerhinterziehungs- und Strafverfahren führen. Liegt jedoch bei einem Wechsel der Methode ein „neutrales“ Pauschaljahr dazwischen, sind die Anforderungen an die Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen in etwa gleichbleibend, wie wenn wie bisher an der einmal gewählten Methode festgehalten wird. Deshalb lässt sich nicht begründen, warum an der einmal gewählten Methode auf Lebzeiten des Steuerpflichtigen festzuhalten ist. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden – mit mindestens einem dazwischenliegenden Pauschaljahr – muss somit zulässig sein.

6.5 Im vorliegenden Fall liegt zwischen dem aktuellen Steuerjahr 2015 – mit dem eventualiter beantragten Wechsel zur IST-Methode – zum Vorjahr 2014 mit der SOLL-Methode kein neutrales Zwischenjahr. Deshalb ist der Eventualantrag abzuweisen. (…)

Entscheid der Steuerrekurskommission STRE.2018.11 und STRE.2018.12 vom 8. November 2018

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