TVR 2018 Nr. 8
Gerichtsferien/Fristenstillstand; keine Geltung in Beschwerdeverfahren betreffend Betriebsbewilligung einer Anlage
§ 57 Abs. 1 VRG, § 63 Abs. 4 VRG
Hinsichtlich der Gerichtsferien und des Fristenstillstands nach § 63 Abs. 4 VRG ist der Begriff der Bewilligung einer Anlage nicht auf Baubewilligungen einzuschränken, sondern gilt auch für Betriebsbewilligungen zur Führung einer Anlage.
Am 13. Dezember 2016 erhob die A beim DBU Rekurs gegen eine am 21. November 2016 vom AfU erteilte abfallrechtliche Übergangsbewilligung. Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 erteilte das AfU der A die definitive abfallrechtliche Betriebsbewilligung und löste damit die angefochtene Übergangsbewilligung ab. In der Folge schrieb das DBU das Rekursverfahren mit Entscheid vom 25. Juli 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Auf die gegen diesen Entscheid am 31. August 2017 erhobene Beschwerde der A tritt das Verwaltungsgericht nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. Eine Beschwerdeschrift ist innert 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids unter Beilage oder genauer Bezeichnung derselben bei der Beschwerdeinstanz unterzeichnet und im Doppel einzureichen (§ 57 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist.
3.
3.1 Die Gerichtsferien dauern vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (§ 63 Abs. 1 VRG). Während den Gerichtsferien stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsferien gelten nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, in Verfahren betreffend Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Bauten oder Anlagen, im Submissions- sowie im Steuerverfahren (§ 63 Abs. 4 VRG).
3.2 Der angefochtene Rekursentscheid vom 25. Juli 2017 wurde am 27. Juli 2017 versandt und ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 zu. Falls die Gerichtsferien bzw. der Fristenstillstand nicht gelten sollten, wäre die am 31. August 2017 bei der Post aufgegebene Beschwerde verspätet. Sofern die Sommergerichtsferien mit dem Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2017 zu berücksichtigen sind, wäre die am 31. August 2017 erhobene Beschwerde als rechtzeitig erhoben anzusehen. Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Entscheid des verfahrensbeteiligten Amtes als „Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Anlagen“ im Sinne von § 63 Abs. 4 VRG zu qualifizieren ist. Im Entscheid vom 25. Juli 2017 hat die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben, nachdem das verfahrensbeteiligte Amt der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2017 eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung auf der Liegenschaft Nr. XY erteilt hatte und damit der mit Rekurs angefochtene übergangsrechtliche Entscheid vom 21. November 2016 gegenstandslos geworden war.
4.
4.1 § 63 Abs. 4 VRG hält wörtlich fest, dass die Gerichtsferien nicht gelten in Verfahren betreffend Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Bauten oder Anlagen. Dabei spricht das Gesetz nicht von einer „Baubewilligung“ für Bauten oder Anlagen, sondern lediglich von einer „Bewilligung“. Insofern sind auch die entsprechenden Ausführungen im Kommentar von Fedi/Meyer/Müller zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Basel 2014, § 63 Rz. 7, nicht präzise bzw. folgen nicht dem Wortlaut des Gesetzes, wenn darin pauschal und ohne weitere Erwägungen von „Baubewilligungsverfahren“ gesprochen wird. Insbesondere ergibt die grammatikalische Auslegung von § 63 Abs. 4 VRG keine entsprechende Einschränkung auf Baubewilligungen. Jedoch wird aus dem Wortlaut von § 63 Abs. 4 VRG klar, dass es sich um eine „Bewilligung für Bauten oder Anlagen“ handeln muss.
4.2 Auch eine systematische Auslegung ergibt kein anderes Ergebnis. So listet § 63 Abs. 4 VRG diejenigen Verfahren auf, bei welchen die Gerichtsferien nicht gelten. Dies beinhaltet verschiedene Verfahren, wobei nicht in allen Fällen gesagt werden kann, dass es sich durchgängig um dringliche Angelegenheiten handelt, nachdem beispielsweise auch das Steuerverfahren (entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen) von der Regelung betroffen ist.
4.3 Aus historischer Sicht hält die Beschwerdeführerin richtigerweise fest, dass das Nichtbeachten der Gerichtsferien in Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Zuge des Projekts „Brevi“ Eingang ins VRG gefunden hat. Auch wenn es bei diesem Projekt im Wesentlichen um die Sicherstellung einer raschen Abwicklung von baurechtlichen Baubewilligungs-, Genehmigungs- und allfälliger Rechtsmittelverfahren gegangen sein mag, bedeutet dies nicht, dass die durch den Gesetzgeber festgelegte Nichtbeachtung der Gerichtsferien nicht auch andere Bewilligungen von Anlagen betrifft. § 63 Abs. 4 VRG spricht denn auch nicht - wie bereits ausgeführt wurde - von einer „Baubewilligung“ für Anlagen, sondern von einer „Bewilligung“ für Anlagen.
4.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 140 I 305 und 139 II 173). § 63 Abs. 4 VRG nimmt die Verfahren betreffend Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Bauten oder Anlagen von den Gerichtsferien aus. Gerade im Umweltrecht hat eine Koordination im Rahmen der kantonalen Bewilligungsverfahren in vielen Bereichen stattzufinden (vgl. dazu Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Zürich/St. Gallen 2017, N. 873 ff. sowie als Ausdruck des Koordinationsgebotes den bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Art. 20 TVA: „Die Kantone koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere für die Raumplanungs-, Rodungs- und Gewässerschutzbewilligungen, die Bewilligungen nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 und nach der VeVA [Verordnung über den Verkehr mit Abfällen, SR 814.610] und bei Deponien die Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.“). Eine Koordinationspflicht ergibt sich auch zentral aus Art. 25a RPG sowie § 112 PBG. Insbesondere § 112 Abs. 1 PBG hält Folgendes fest: „Bedarf die Realisierung einer Baute oder einer Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen oder der Zustimmung kantonaler oder kommunaler Behörden, sind die Verfahren zur inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide zu koordinieren.“ Es hat somit klarerweise auch eine zeitliche Koordination bei Beschwerdeverfahren zu erfolgen. Allgemein kann denn auch festgestellt werden, dass das Bundesgericht den Begriff der Koordination im Raumplanungs- und Baurecht im Rahmen der aktuelleren Rechtsprechung immer umfassender auslegt (vgl. dazu auch TVR 2009 Nr. 19, E. 3.3.1). Die Bestimmung von § 63 Abs. 4 VRG nur auf „Baubewilligungen“ einzuschränken, würde daher der grundsätzlichen Koordinationspflicht der Behörden zuwiderlaufen. Insbesondere würde dies dazu führen, dass eine Baubewilligung betreffend eine Anlage und die entsprechende und gleichzeitig - allenfalls unter Auflagen - erteilte Betriebsbewilligung zur Führung derselben Anlage einer anderen Bestimmung bezüglich des Fristenlaufs unterstehen würde, wofür es keine nachvollziehbare Begründung gäbe und was zu Koordinationsschwierigkeiten führen könnte. Die Nichtanwendung der Gerichtsferien auf die abfallrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer entsprechenden Anlage entspricht somit neben der teleologischen auch einer zeitgemässen Auslegung von § 63 Abs. 4 VRG.
4.5 Fristen beginnen grundsätzlich am Tag nach der Eröffnung zu laufen und laufen anschliessend ohne Unterbrechung weiter. Die Gerichtsferien stellen somit die Ausnahme dar und nicht ein grundsätzlich ununterbrochener Fristenlauf (vgl. dazu auch Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 11 N. 19). Daran ändert nichts, dass Gerichtsferien traditionell verankert sind. Nachdem die Nichtgeltung der Gerichtsferien ausser in dringlichen Verfahren auch im Rahmen spezialgesetzlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch Plüss, a.a.O., § 11 N. 25 ff.), kommt der Rechtsanwender zudem nicht umhin, die entsprechenden (kantonalen und bundesrechtlichen) Regelegungen vorgängig zu konsultieren, weshalb er sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz zu berufen vermag. Selbst wenn der ununterbrochene Fristenlauf während den Gerichtsferien zudem rechtstheoretisch als Ausnahmeregelung angesehen würde, müsste diese Ausnahmeregelung nicht per se restriktiv ausgelegt werden. Vielmehr gelten auch für Ausnahmeregelungen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, insbesondere die teleologische Methode, und es bedarf in jedem Fall einer kritischen Abwägung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 189 ff.).
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.124/E vom 10. Januar 2017