TVR 2018 Nr. 9
Ausseramtliche Entschädigung im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
§ 72 a VRG, § 80 Abs. 2 VRG, § 80 Abs. 5 VRG
1. Ein Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nach § 72a VRG stellt ein Rekursverfahren im Sinne von § 80 Abs. 2 VRG dar und fällt nicht unter die „übrigen Verfahren“ im Sinne von § 80 Abs. 5 VRG (E. 2.2).
2. In einem Verfahren, dessen Gegenstand die Bewilligungspflicht einer Baute/Anlage bildet, stehen sich zwei Privatparteien gegenüber, weshalb der obsiegenden Partei im Rekursverfahren ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zusteht (E. 2.3).
A betreibt in der Politischen Gemeinde B einen Landwirtschaftsbetrieb. Mit Eingaben vom 7. April 2016 und 9. Mai 2016 gelangten die Nachbarn C und D an die Politische Gemeinde B und verlangten, A sei mit sofortiger Wirkung zu verbieten, auf zwei seiner Betriebsgrundstücke Siloballen im Freien zu lagern. Am 30. Mai 2016 teilte der Gemeinderat C und D mit, dass der Kiesplatz, auf welchem die Siloballen gelagert würden, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens für eine Remise bewilligt worden sei. A stehe es frei, was er auf dem rechtskräftig bewilligten Kiesplatz lagern möchte. Aus diesem Grunde sehe die Politische Gemeinde B keine Veranlassung, baupolizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 erhoben C und D beim DBU Rekurs. Diesen hiess das DBU - nachdem die Sache im Rahmen eines ersten Rechtsmittelverfahrens durch das Verwaltungsgericht an das DBU zurückgewiesen worden war - mit Entscheid vom 14. August 2017 gut und wies die Politische Gemeinde B an, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für die beiden Siloballenlager durchzuführen. Die amtlichen Kosten wurden der Staatskasse belastet; eine ausseramtliche Entschädigung sprach das DBU nicht zu. Dagegen bzw. gegen die Dispositiv-Ziffer, mit welcher C und D eine ausseramtliche Entschädigung verweigert worden war, erhoben C und D Beschwerde. Diese heisst das Verwaltungsgericht gut und verpflichtet A, C und D für das Rekursverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss § 80 Abs. 1 VRG besteht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Für das Rekursverfahren bestimmt § 80 Abs. 2 VRG, dass die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei hat, wenn sich Privatparteien gegenüberstehen. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt. (…) Ergänzend ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts auch dann eine Parteientschädigung im Rekursverfahren als gegen die Vorinstanz gerichteter Anspruch zuzusprechen, wenn die Vorinstanz offensichtlich und in schwerer Weise wesentliche Rechtssätze verletzt hat. Dies ist bei groben Verfahrensfehlern praktisch immer der Fall (vgl. TVR 2013 Nr. 13, E. 2.2 mit Hinweisen auf TVR 2000 Nr. 14, TVR 2005 Nr. 11 und TVR 2011 Nr. 11, E. 2).
2.2 Als erstes ist auf die Frage einzugehen, ob es sich beim vorinstanzlichen Verfahren (…) um ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren handelt bzw. ob für dieses § 80 Abs. 5 VRG zur Anwendung gelangt. Gemäss dieser Bestimmung werden in den „übrigen Verwaltungsverfahren“ keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2.2.1 Mit dem Entscheid VG.2016.172/E vom 17. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zwecks Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2016 „als Rekurs gemäss § 72a VRG“ zurück. Nach § 72a VRG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz „Rekurs“ bzw. „Beschwerde“ geführt werden. Das Gesetz geht somit gemäss dem klaren Wortlaut davon aus, dass es sich beim Rechtsmittel im Sinne von § 72a VRG um einen „Rekurs“ bzw. um eine „Beschwerde“ handelt. Diese nach § 72a VRG geführten Verfahren stellen somit nicht „übrige Verwaltungsverfahren“ im Sinne von § 80 Abs. 5 VRG, sondern vielmehr Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren im Sinne von § 80 Abs. 1 und 2 VRG dar. Im Gegensatz zur „normalen“ Aufsichtsbeschwerde gemäss § 72 VRG, welche nur zulässig ist, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (§ 71 Abs. 2 VRG), ist das Rechtsmittel der Rekurs bzw. die Beschwerde im Sinne von § 72a VRG, wenn der Erlass eines anfechtbaren Entscheides verlangt wurde, dies aber von der zuständigen Behörde verweigert oder unbotmässig verzögert wird.
2.2.2 und 2.2.3 (…)
2.3 Strittig ist weiter, ob sich im vorinstanzlichen Rekursverfahren - mit den Beschwerdeführern einerseits und dem Verfahrensbeteiligten andererseits - zwei Privatparteien gegenüberstanden, womit sich die Regelung der ausseramtlichen Entschädigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VRG richten würde, oder ob für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren Satz 2 dieser Bestimmung („im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt“) bzw. die bereits zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.1 vorstehend) zur Anwendung gelangt. Von Letzterem ging ursprünglich offenbar die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, nachdem sie in E. 5 desselben festhielt, es bestünden vorliegend keine Anzeichen von groben Verfahrensfehlern, weshalb keine Parteientschädigung zugesprochen werde.
2.3.1 Anlass für das bereits im Jahr 2016 eingeleitete Verfahren bildet die Errichtung von Siloballenlagern durch den Verfahrensbeteiligten auf den in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften Nrn. XX und YY. Der Verfahrensbeteiligte selbst liess vormals mit Eingabe vom 14. Juli 2016 darum ersuchen, am Rekursverfahren teilzunehmen. Innert erstreckter Frist liess sich der Verfahrensbeteiligte denn auch am 8. August 2016 vernehmen, wobei er beantragte, es sei festzustellen, dass seine bisherigen Siloballenlager zonenkonform seien, auch wenn das Land in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft liege. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2016 widersprach der Verfahrensbeteiligte denn auch der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung, dass die Siloballenlager einer Bewilligungspflicht unterstünden. Der Verfahrensbeteiligte äusserte sich sodann auch im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht mittels einer ausführlich verfassten Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2016. In der Folge wurde der Verfahrensbeteiligte vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VG.2016.172/E vom 17. Mai 2017 aufgrund seines Unterliegens zur Bezahlung einer Verfahrensgebühr von Fr. 2‘000.-- und Leistung einer ausseramtlicher Entschädigung an die Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 2‘000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer verpflichtet.
2.3.2 Damit handelt es sich nicht um eine Streitsache, die einzig zwischen den Beschwerdeführern und der verfahrensbeteiligten Gemeinde ausgetragen wurde. Vielmehr stand der Verfahrensbeteiligte im Rekursverfahren von Beginn weg den Beschwerdeführern gegenüber. Es besteht kein Grund, das vorinstanzliche Rekursverfahren, in welchem es - zumindest in einer ersten Phase - um die Bewilligungspflicht einer Baute/Anlage geht, im Hinblick auf die Frage der ausseramtlichen Entschädigung anders zu behandeln, als wenn es bereits um die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Baute/Anlage geht. Im einen wie im anderen Verfahren besteht das Interesse und die Absicht der betroffenen Nachbarn darin, die zuständige Behörde zur Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben gegenüber dem betreffenden Grundeigentümer/Bauherrn anzuhalten, sei es in Form der Einleitung und Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, sei es mittels einer Bauverweigerung, eines Wiederherstellungsbefehls oder durch Erlass geeigneter Nebenbestimmungen zu einem baurechtlichen Entscheid. Auch im vorliegenden Rekursverfahren standen sich somit - entgegen den Auffassungen des Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz - die Beschwerdeführer einerseits und der Verfahrensbeteiligte andererseits als Privatparteien im Sinne von § 80 Abs. 2 VRG gegenüber.
2.4 Gemäss § 80 Abs. 2 VRG steht den im Rekursverfahren obsiegenden Beschwerdeführern somit gegenüber dem Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zu. Ob der verfahrensbeteiligten Gemeinde ein grober Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, aufgrund dessen sie zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verpflichten wäre, ist unter den gegebenen Umständen nicht näher zu prüfen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.126/E vom 14. Februar 2018