§ 1 f. der Übereinkunft mit dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Entscheide
- RBOG 2023 Nr. 29
Die Berücksichtigung einer Forderungseingabe der Gläubigerin und deren Insolvenzverwalter, über die (erst) eine vorläufige Insolvenzverwaltung nach deutschem Recht angeordnet wurde, hat keine Nichtigkeit des Kollokationsplans zur Folge.