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RBOG 1994 Nr. 17

Behandlung eines am letzten Tag der Frist gestellten Fristerstreckungsgesuchs; Präzisierung der Rechtsprechung


§ 71 ZPO


1. Nach § 71 ZPO muss aus zureichenden Gründen auf einseitiges Begehren einer Partei eine Tagfahrt verschoben oder eine vom Richter angesetzte Frist erstreckt werden. Eine Frist gilt nach § 68 ZPO nur dann als eingehalten, wenn die befristete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tags vorgenommen wird; schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Adressaten übergeben sein.

Gemäss bisheriger, publizierter Praxis besteht kein Anspruch auf Fristerstreckung, wenn das Fristerstreckungsgesuch so kurz vor Ablauf der Frist gestellt wird, dass es nicht mehr innerhalb derselben behandelt werden kann. Vorsichtshalber sind daher Fristerstreckungsgesuche nicht erst am letzten Tag der Frist zu stellen, und der Anwalt muss sich grundsätzlich telefonisch über die Behandlung des Gesuchs erkundigen (RBOG 1991 Nr. 22, 1979 Nr. 14, 1973 Nr. 10). In der Folge entstand in der Praxis tendenziell die Auffassung, ein solches, am letzten Tag der Frist gestelltes Erstreckungsgesuch sei im Grund als verspätet zu betrachten und als Wiederherstellungsgesuch im Sinn von § 70 Abs. 2 ZPO zu behandeln; eine positive Beurteilung setzte mithin voraus, dass seitens des Gesuchstellers kein Verschulden vorlag (vgl. RBOG 1991 Nr. 22 S. 109). Freilich blieb diese Meinung ohne praktische Bedeutung. Aufgrund eines von der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts gefällten Entscheids ist es indessen mit Art. 4 BV unvereinbar, ein vor Ablauf der Frist versandtes, jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Gericht eingetroffenes - und damit während der laufenden Frist nicht mehr beurteilbares - Fristerstreckungsgesuch als verspätet zu betrachten; der massgebende § 71 ZPO enthalte für eine gegenteilige Rechtsauffassung keine Rechtsgrundlage (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 1993). Nach wie vor besteht aber kein Anspruch auf eine Fristerstreckung; der Richter entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob zureichende Gründe für die Erstreckung vorliegen.

2. Die Vorinstanz hätte daher das zweite Fristerstreckungsgesuch der Rekurrentin materiell behandeln müssen. Dies gilt auch dann, wenn sie ihr ein Fristerstreckungsgesuch vorher letztmals bewilligt hatte. Auch in einem solchen Fall kann es besondere Gründe geben, die den Richter zwingen, auf seine "letztmalige" Fristerstreckung zurückzukommen und die Frist nochmals zu erstrecken, insbesondere dann, wenn allenfalls ein Wiederherstellungsgrund vorliegt oder die Gegenpartei der Fristerstreckung zustimmt.

Rekurskommission, 13. Mai 1994, BR 94 25


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