Skip to main content

RBOG 1994 Nr. 26

Noven; Zeitpunkt der Geltendmachung


§ 146 ZPO, § 230 (§ 231 aZPO) ZPO


1. In einer Forderungsstreitsache aus Arbeitsvertrag fand die Berufungsverhandlung statt. Unmittelbar im Anschluss daran fällte das Obergericht sein Urteil, ohne es indessen den Parteien zu eröffnen. Zwei Tage später ging das Begehren des Berufungsklägers um Einvernahme von X und Y als Zeugen ein.

2. a) Das Gericht darf im allgemeinen die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht in Wiedererwägung ziehen, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag, unbekümmert, ob ihnen formelle Rechtskraft zukommt. Diese Bindung an den eigenen Entscheid besteht jedoch nicht schon von der Ausfällung, sondern erst von der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung an. Daher darf das Gericht auch nach Ausfällung des Urteils, solange dieses nicht eröffnet ist, noch einen Vergleich entgegennehmen oder auf zulässige Noven eintreten (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 190 N 2 mit Hinweisen, § 115 N 1).

b) Nach thurgauischem Zivilprozessrecht ist für die Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (RBOG 1968 Nr. 16; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 377 Anm. 62 lit. b). An dieser Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung nichts geändert. Nach der Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission gilt dies auch bezüglich der Rechtsmittelentscheide (vgl. Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 1993, ZB 92 39). Zu berücksichtigen sind indessen die durch § 146 und § 231 ZPO gezogenen zeitlichen Grenzen. § 146 Abs. 2 ZPO bedeutet eine Durchbrechung der Eventualmaxime im Interesse des materiellen Rechts. Zulässig sind nach dieser Bestimmung Vorbringen und Anträge, die erst durch den Verlauf des Prozesses ausgelöst wurden (Ziff. 1), Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (Ziff. 2), die Geltendmachung von Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (Ziff. 3), und die Geltendmachung von Tatsachen, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat (Ziff. 4). Nach § 231 Abs. 1 ZPO können in der Begründung und Beantwortung von Berufung und Anschlussberufung neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden. Eine Partei, die sich vor erster Instanz nicht äusserte, kann sich auf das Novenrecht nicht berufen. Unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO sind neue Vorbringen in allen Fällen zulässig (§ 231 Abs. 2 ZPO). Nach der Praxis des Obergerichts und der Rekurskommission sind unter den Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 ZPO neue Vorbringen auch anlässlich der Replik oder Duplik zulässig (RBOG 1993 Nr. 24). Im Interesse des materiellen Rechts, und um die Rechtslage im Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen, sind insbesondere Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 146 Abs 2 Ziff. 3 ZPO), im Rechtsmittelverfahren auch nach Abschluss des Schriftenwechsels oder der Parteivorträge entgegenzunehmen. Dies rechtfertigt sich auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten: Handelt es sich nämlich um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses selbst unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, kann um Revision des Urteils ersucht werden (§ 246 Ziff. 2 lit. a ZPO).

Obergericht, 23. August 1994, ZB 92 38


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.