§ 230 (§ 231 aZPO) ZPO
- RBOG 1994 Nr. 26
Noven; Zeitpunkt der Geltendmachung
- RBOG 2004 Nr. 34
Kein Wiederaufleben des Novenrechts, wenn nach der Erstattung der Berufungseingaben vom mündlichen zum schriftlichen Berufungsverfahren gewechselt wird
- RBOG 2004 Nr. 35
Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Zusprache von Verzugszins ist ein unzulässiges Novum
- RBOG 1995 Nr. 42
Im Berufungsverfahren sind Beweismittel, welche vor Vorinstanz wegen Säumnis der beweisbelasteten Partei nicht erhoben wurden, zuzulassen
- RBOG 1995 Nr. 43
Berücksichtigung von Akten, die erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingebracht werden; Zulässigkeit von mündlichen Ausführungen einer Partei, deren Vertreter ebenfalls plädiert