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RBOG 2004 Nr. 34

Kein Wiederaufleben des Novenrechts, wenn nach der Erstattung der Berufungseingaben vom mündlichen zum schriftlichen Berufungsverfahren gewechselt wird


§ 228 ZPO, § 230 (§ 231 aZPO) ZPO, § 232 ZPO


1. Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Einzelrichter wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, wobei gemäss § 232 ZPO in der Regel eine schriftliche Berufungsbegründung und eine schriftliche Berufungsantwort eingeholt werden (Abs. 1). Sofern eine Partei dies verlangt, führt das Obergericht eine mündliche Berufungsverhandlung durch (Abs. 3); das Obergerichtspräsidium kann jedoch auch von Amtes wegen die Mündlichkeit des Verfahrens anordnen (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 232 N 7). Eine solche Anordnung nahm der Präsident des Obergerichts hier vor. Wegen gesundheitlicher Probleme des Berufungsbeklagten ordnete das Obergerichtspräsidium im Einverständnis mit den Parteien später allerdings ein schriftliches Verfahren an.

2. a) Zusammen mit der Information über das mündliche Verfahren setzte das Obergerichtspräsidium dem Berufungskläger eine Frist von zehn Tagen an, um im Berufungsverfahren die Anträge einzureichen und allfällige Noven geltend zu machen. Der Berufungskläger verzichtete damals ausdrücklich auf Noven; die Verjährungseinrede erhob er erst in der schriftlichen Berufungsbegründung.

b) Gemäss § 230 Abs. 1 ZPO können in der Berufungseingabe neue Tatsachen behauptet, Bestreitungen oder Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden. Als Berufungseingabe gelten im schriftlichen (ordentlichen oder vereinfachten) Berufungsverfahren die Rechtsschriften im ersten Schriftenwechsel (mithin die Berufungsbegründung und Berufungsantwort bzw. die Anschlussberufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort), im mündlichen ordentlichen Verfahren die Eingaben gemäss § 228 und § 229 ZPO und im mündlichen vereinfachten Verfahren die Eingaben, die bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung analog §§ 228 und 229 ZPO bei den Parteien eingeholt werden; das mündliche vereinfachte Verfahren entspricht dem mündlichen ordentlichen Verfahren ohne Replik und Duplik.

c) Im vorliegenden Fall wurde ein mündliches Verfahren angeordnet, und dementsprechend wurde nach Massgabe von §§ 228 bzw. 229 ZPO den Parteien Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und Noven geltend zu machen, wobei der Berufungskläger auf Noven verzichtete. Der Umstand, dass in der Folge zur Verfahrensbeschleunigung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten nachträglich ein schriftliches Verfahren angeordnet wurde, lässt das Novenrecht nicht wieder aufleben, denn die Rechtsschriften traten im vorliegenden Verfahren nur an die Stelle der sonst mündlich erstatteten Parteivorträge; dem Berufungskläger wurde denn bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur eine Frist für die Berufungsbegründung angesetzt, nicht aber - wie dies in einem von vornherein angeordneten schriftlichen Berufungsverfahren der Fall wäre - auch eine Frist für die Berufungsanträge und für die Geltendmachung von Noven. Mithin ist festzuhalten, dass die erst mit der schriftlichen Berufungsbegründung erfolgte Einrede der Verjährung prozessual verspätet ist.

Obergericht, 17. Februar 2004, ZBR.2003.60


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