§ 228 ZPO
- RBOG 2004 Nr. 34
Kein Wiederaufleben des Novenrechts, wenn nach der Erstattung der Berufungseingaben vom mündlichen zum schriftlichen Berufungsverfahren gewechselt wird
Kein Wiederaufleben des Novenrechts, wenn nach der Erstattung der Berufungseingaben vom mündlichen zum schriftlichen Berufungsverfahren gewechselt wird