§ 246 Ziff. 2 ZPO
- RBOG 1998 Nr. 31
Die Wahrung der dreimonatigen Frist gemäss § 246 Ziff. 2 ZPO ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen
Die Wahrung der dreimonatigen Frist gemäss § 246 Ziff. 2 ZPO ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen