§ 246 Ziff. 2 aZPO (TG)
- RBOG 1998 Nr. 31Die Wahrung der dreimonatigen Frist gemäss § 246 Ziff. 2 ZPO ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen 
Die Wahrung der dreimonatigen Frist gemäss § 246 Ziff. 2 ZPO ist nachzuweisen und nicht nur glaubhaft zu machen