§ 246 Ziff. 1 lit.a ZPO
- RBOG 2005 Nr. 41
Eine zu Unrecht festgestellte Fristversäumnis wird als Revisionsgrund behandelt; Haftung für Hilfspersonen
Eine zu Unrecht festgestellte Fristversäumnis wird als Revisionsgrund behandelt; Haftung für Hilfspersonen