§ 90 Abs. 1 aZPO (TG)
- RBOG 2002 Nr. 30
Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen können auch noch in der Replik bzw. Duplik zusätzliche oder modifizierte Anträge gestellt werden
- RBOG 2004 Nr. 16
Der Eintritt der Rechtshängigkeit bestimmt sich nach kantonalem Recht