§ 85 Abs. 4 ZPO
- RBOG 2009 Nr. 28
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung entbindet die bedürftige unterliegende Partei im Grundsatz nicht von der Tragung der Parteikosten der Gegenpartei
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung entbindet die bedürftige unterliegende Partei im Grundsatz nicht von der Tragung der Parteikosten der Gegenpartei