Skip to main content

§ 115 ZPO

  • RBOG 2000 Nr. 20

    Der Vermittlungsvorstand muss nicht wiederholt werden, wenn nicht alle notwendigen Streitgenossen anwesend waren und die abwesenden die Klage später vorbehaltlos anerkennen

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.