§ 219 Abs. 6 ZPO
- RBOG 2006 Nr. 39
Ob eine Person formell als Zeuge oder als Partei einvernommen wurde, ist für die Urteilsfindung letztlich nicht von Belang
Ob eine Person formell als Zeuge oder als Partei einvernommen wurde, ist für die Urteilsfindung letztlich nicht von Belang