§ 142 aZPO (TG)
- RBOG 2008 Nr. 39
Berechtigung des Gerichtspräsidenten, telefonische Abklärungen bei einer Fachperson zu treffen, bevor er den Parteien einen Vergleich unterbreitet
Berechtigung des Gerichtspräsidenten, telefonische Abklärungen bei einer Fachperson zu treffen, bevor er den Parteien einen Vergleich unterbreitet