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RBOG 2008 Nr. 39

Berechtigung des Gerichtspräsidenten, telefonische Abklärungen bei einer Fachperson zu treffen, bevor er den Parteien einen Vergleich unterbreitet


§ 95 aZPO (TG), § 142 aZPO (TG)


1. Im Forderungsprozess ist die Höhe des Schadens strittig, den die Rekurrenten an der Mietwohnung durch Abbrennen von Kerzen und Räucherstäbchen verursachten. Der Einzelrichter unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, den er zuvor telefonisch mit einem Malermeister besprochen hatte. Die Rekurrenten bezeichnen dieses Vorgehen als "eine Art Geheimjustiz".

2. a) Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Richter hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, nach Möglichkeit darauf hinzuwirken, dass die Parteien zu einer Einigung kommen. Er kann deshalb ab dem Zeitpunkt, in welchem er die Standpunkte beider Parteien kennt, jederzeit entweder eine Referentenaudienz im Sinn von § 142 ZPO anordnen, um das weitere Vorgehen zu besprechen beziehungsweise allenfalls eine Einigung der Parteien zu erzielen, oder den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Gerade in einem Prozess mit tiefem Streitwert und/oder möglicherweise unverhältnismässig hohen Expertisekosten liegt es im Interesse aller Beteiligten – des Staates eingeschlossen –, dass die Parteien ihre gerichtlichen Auseinandersetzungen raschmöglichst beilegen können. Ein Richter ist indessen auch nur ein Mensch. Er weiss vieles, aber nicht alles. Fachkenntnis eines Richters kann den Beizug eines Sachverständigen als unnötig erscheinen lassen[1]. Fehlt sie und lassen die Akten es nicht zu, dass der Richter den Parteien mit gutem Gewissen von sich aus und ohne weitere Abklärungen einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, bleibt ihm als verantwortungsvoll handelnder Mensch gar nichts anderes übrig, als sich bei einer neutralen Fachperson nach den für seinen Vorschlag massgebenden Grundlagen zu erkundigen. Nur auf diese Weise ist er in der Lage, den Parteien einen zumindest in den Ansätzen fundierten Vergleich vorzulegen und ihnen zu ermöglichen, das Verfahren mit einem für beide akzeptablen Ergebnis und mit vertretbaren Kosten abzuschliessen. Dabei ist er weder verpflichtet darzutun, bei wem er Erkundigungen tätigte, noch anzugeben, welche Informationen er der Fachperson zukommen liess. Einer solchen Offenlegung bedarf es in einem Beweisverfahren[2], nicht aber dann, wenn der vorsitzende Richter den Parteien einen unverbindlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Alsdann geht es entgegen der Auffassung der Rekurrenten eben gerade nicht darum, die Grundlagen einer Entscheidung transparent zu machen; dies ist wohl erforderlich, wenn ein Gericht materiell über eine Streitsache entscheidet, nicht aber, wenn es im Belieben der Parteien ist, einen ihnen gerichtlich unterbreiteten Vorschlag anzunehmen oder abzulehnen.

b) Die Offertstellung für und die Bewertung von Malerarbeiten gehört in aller Regel nicht zum Kerngebiet eines Juristen. Dass der Einzelrichter sein fehlendes Wissen informell durch telefonische Kontaktaufnahme mit einer Fachperson kompensierte, bevor er den Parteien einen Vergleichsvorschlag machte, lässt sich deshalb nicht beanstanden.

Obergericht, 15. September 2008, ZR.2008.66


[1] Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 196 N 3

[2] Vgl. z.B. § 199 Abs. 2 ZPO

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