§ 229 aZPO (TG) (§ 238 aaZPO (TG))
- RBOG 1995 Nr. 41
Verhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt
Verhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt