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RBOG 1995 Nr. 41

Verhältnis von Berufung und Anschlussberufung der gleichen Partei; Frage der Zulässigkeit der Replik, wenn die Begründung der Berufung unterbleibt


§ 229 (§ 238 aZPO) ZPO, § 231 (§ 230 aZPO) ZPO


1. a) Im Verfahren gegen die Y AG erklärte X Berufung. Auf Aufforderung hin, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, gingen lediglich die Berufungsanträge ohne Begründung ein. Darauf teilte das Obergericht mit, es werde aufgrund der Akten entschieden. Gleichzeitig wurde X mit Bezug auf die gegnerische Berufung zur Berufungsantwort aufgefordert. Sie reichte innert erstreckter Frist die Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung, wobei die gestellten Anträge mit ihren ursprünglich eingereichten Berufungsanträgen identisch waren, und begründete diese.

2. a) Soweit die Y AG vorbringt, nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung könne das Versäumte nicht mehr in der Anschlussberufung nachgeholt werden, verkennt sie, dass Berufung und Anschlussberufung letztlich zwei verschiedene Rechtsbehelfe darstellen, mit denen sich in materieller Hinsicht allerdings identische Ziele erreichen lassen.

Die Berufungsinstanz ist im allgemeinen nicht berechtigt, eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsklägers abzuändern. Der Berufungsbeklagte kann in diesem Fall eine Verbesserung des Urteils zu seinen eigenen Gunsten nur dadurch herbeiführen, dass er seinerseits ein Rechtsmittel einlegt. Nicht selten kommt es indessen vor, dass eine Partei an sich bereit wäre, sich der Entscheidung der Vorinstanz zu unterziehen, sie aber für den Fall, dass die Gegenpartei den Prozess an eine höhere Instanz zieht, eine Ueberprüfung des Urteils auch von ihrem Standpunkt aus herbeiführen möchte. Hiezu dient die Anschlussberufung, durch die im Rahmen der gestellten Anträge das Verbot der reformatio in peius aufgehoben und der gesamte Streitgegenstand in die Beurteilung des Gerichts gestellt wird. Daher ist es zulässig, dass der Berufungskläger sich dem Rechtsmittel der Gegenpartei anschliesst, obwohl seine eigene Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist oder er auf eine selbständige Berufung verzichtet hat (RBOG 1922 Nr. 7). Die vom Berufungsbeklagten innerhalb seiner eigenen Rechtsmittelfrist eingereichte Berufung ist somit als selbständiges Rechtsmittel zu behandeln. Die Anschlussberufung dagegen ist insofern unselbständig, als sie dahinfällt, wenn die Berufung der Gegenpartei zurückgezogen oder darauf verzichtet wird (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 499; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 730 ff.; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 13. Kap., N 66 f.).

b) X reichte wohl Berufungsanträge ein, liess diesen aber innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Begründung folgen. Ueber ihre eigene Berufung wäre demnach aufgrund der Akten zu entscheiden (§ 228 Abs. 2 ZPO). Indessen führt sie Anschlussberufung mit Anträgen, welche mit denjenigen ihrer Berufung absolut identisch sind. Die Anschlussberufung, welche innerhalb der erstreckten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort erfolgte, enthält dagegen durchaus eine Begründung. Der Y AG ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung der eigenen Berufung nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nicht mehr mit der Anschlussberufung erfolgen kann. Für X ist dies vorliegend aber unerheblich, da sich die Anträge ihrer Berufung nicht von denjenigen ihrer Anschlussberufung unterscheiden. Anders wäre einzig zu verfahren, wenn die Y AG ihre Berufung wieder zurückgezogen hätte oder auf dieselbe nicht einzutreten wäre. In diesem Fall würde die Anschlussberufung von X dahinfallen (§ 230 Abs. 2 ZPO). Nicht berührt würde indessen deren eigene Berufung, da diese ein selbständiges Rechtsmittel darstellt. Infolge Fehlens der Berufungsbegründung wäre jedoch einzig aufgrund der Akten zu entscheiden (§ 228 Abs. 2 ZPO).

c) Ebensowenig kann dem Standpunkt der Y AG gefolgt werden, auf die Anschlussberufung könne nicht eingetreten werden, da die Gegenpartei es versäumt habe, ihr Fristerstreckungsgesuch nicht nur für die Berufungsantwort, sondern auch für die Anschlussberufung zu stellen. Dabei wird verkannt, dass die Anschlussberufung nicht direkt an eine Frist, sondern vielmehr an eine Rechtshandlung in Form der Berufungsantwort gebunden ist (§ 230 Abs. 1 ZPO). Die Bewilligung der Fristerstreckung zur Einreichung der Berufungsantwort bewirkt, dass auch eine allfällige Anschlussberufung erst auf diesen Zeitpunkt erklärt werden muss. Entgegen der Auffassung der Y AG laufen deshalb für Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung keine unterschiedlichen Fristen. Mithin kann die Frist für die Anschlussberufung auch nicht vor Einreichung der Berufungsantwort ablaufen.

3. a) Die Y AG bringt vor, sie hätte auch ohne Anschlussberufung der Gegenpartei an Schranken mit einem Vortrag zur gegnerischen Berufung zugelassen werden müssen, obwohl letztere nicht begründet worden sei. Diese Frage ist letztlich insofern ohne Bedeutung, als die Berufung und die Anschlussberufung von X von den Anträgen her absolut deckungsgleich sind. Deren Berufung wird vorliegend somit gegenstandslos, da an ihre Stelle faktisch die Anschlussberufung tritt. Materiell ist die Y AG somit nicht beschwert, da sie sich sowohl mit einer Antwort als auch mit einer Duplik an Schranken zur Anschlussberufung der Gegenpartei äussern kann.

b) Die ZPO schreibt vor, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, sofern weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsschrift bestimmte Anträge gestellt werden; unterbleibt lediglich die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden (§ 228 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz geht dabei von der Fiktion aus, dass der Berufungsbeklagte im letzteren Fall nur beantragen könne und müsse, die Berufung der Gegenpartei sei abzuweisen, wogegen es von seiner Seite mangels Berufungsbegründung keiner weiteren Ausführungen bedürfe; vielmehr sei ausschliesslich aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu entscheiden. Dies steht immerhin insoweit im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, als in mehrinstanzlichen Verfahren nur mindestens einmal eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, § 22 N 439). Indessen stellt die Berufung gemäss §§ 223 ff. ZPO ein reformatorisches Rechtsmittel dar, bei welchem der Berufungsinstanz volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zukommt. Insofern widerspricht § 228 Abs. 2 ZPO den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK, da in solchen Fällen vom Berufungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Praxis (Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 339; Peukert, Die Garantie des "fair trial" in der Strassburger Rechtsprechung, in: EuGRZ 1980 S. 268) geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass die zweite Instanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchführen muss, wenn ihr volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukommen (EuGRZ 1991 S. 415 ff. und 419 ff.). Entscheidend sind allerdings die Besonderheiten des Verfahrens unter Beachtung des Prozesses als Ganzes und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGE 119 Ia 318 ff. mit Hinweisen; Villiger, § 22 N 441 f.; vgl. RBOG 1994 Nr. 15). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsbeklagten liegt möglicherweise bereits im Umstand, dass ihm ein von der Gegenpartei ohne Begründung eingereichter Berufungsantrag wohl zugestellt wird, er sich aber nicht dazu äussern kann. Insgesamt bleibt § 228 Abs. 2 ZPO im Licht der EMRK problematisch, auch wenn ein stillschweigender Verzicht der Parteien auf eine mündliche Verhandlung möglich ist (Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, in: AJP 1995 S. 168). Insofern ist die vom Regierungsrat vorgesehene Revision der gesetzlichen Bestimmungen über das Berufungsverfahren zu begrüssen.

Obergericht, 29. Juni 1995, ZB 94 154

Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 26. April 1996 ab.


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