§ 75 Abs. 2 + 3 aZPO (TG)

  • RBOG 2000 Nr. 30

    Im Adhäsionsverfahren ist bei der Festlegung der Parteientschädigung des mit dem Verurteilten verwandten Opfers, dessen Genugtuungsforderung überhöht war, § 75 Abs. 2 und 3 ZPO analog anwendbar