§ 75 Abs. 2 und 3 aZPO (TG)
- RBOG 2000 Nr. 30
Im Adhäsionsverfahren ist bei der Festlegung der Parteientschädigung des mit dem Verurteilten verwandten Opfers, dessen Genugtuungsforderung überhöht war, § 75 Abs. 2 und 3 ZPO analog anwendbar
Im Adhäsionsverfahren ist bei der Festlegung der Parteientschädigung des mit dem Verurteilten verwandten Opfers, dessen Genugtuungsforderung überhöht war, § 75 Abs. 2 und 3 ZPO analog anwendbar