§ 72 Abs. 1 aZPO (TG)

  • RBOG 2004 Nr. 01

    Fristerstreckung durch einen juristischen Mitarbeiter der Gerichtskanzlei: Keine Berufung auf den Vertrauensschutz, wenn sich aus dem Gesetz klar ergibt, dass die angesetzte Frist nicht erstreckbar ist