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§ 72 Abs. 1 ZPO

  • RBOG 2004 Nr. 1

    Fristerstreckung durch einen juristischen Mitarbeiter der Gerichtskanzlei: Keine Berufung auf den Vertrauensschutz, wenn sich aus dem Gesetz klar ergibt, dass die angesetzte Frist nicht erstreckbar ist

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