§ 138 ZPO
- RBOG 1995 Nr. 39
Bereits in der Hauptverhandlung genannte Beweismittel müssen im Beweisverfahren nicht nochmals ausdrücklich angerufen werden
Bereits in der Hauptverhandlung genannte Beweismittel müssen im Beweisverfahren nicht nochmals ausdrücklich angerufen werden