Skip to main content

§ 140 ZPO

  • RBOG 1994 Nr. 15

    Säumnisverfahren; Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht

  • RBOG 2004 Nr. 32

    Verzichtet die Klägerin nicht auf ihre Replik, ist der Beklagte trotz Säumnis mit der Klageantwort zur Hauptverhandlung vorzuladen. Auch wenn er abermals säumig bleibt, ist ihm in einem Beweisverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.