§ 86 aZPO (TG)
- RBOG 1995 Nr. 43
Berücksichtigung von Akten, die erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingebracht werden; Zulässigkeit von mündlichen Ausführungen einer Partei, deren Vertreter ebenfalls plädiert
Berücksichtigung von Akten, die erst anlässlich der Berufungsverhandlung eingebracht werden; Zulässigkeit von mündlichen Ausführungen einer Partei, deren Vertreter ebenfalls plädiert