§ 76 Abs. 1 aZPO (TG)
- RBOG 2000 Nr. 23
Im Rekursverfahren gegen das Konkursdekret hat der Gemeinschuldner auch dann einen Konkursvorschuss zu leisten, wenn dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde
- RBOG 2001 Nr. 40
Kein Rechtsmittel gegen Verfügungen betreffend Prozesskostenvorschuss