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RBOG 2001 Nr. 40

Kein Rechtsmittel gegen Verfügungen betreffend Prozesskostenvorschuss


§ 76 Abs. 1 ZPO, § 234 Ziff. 3 ZPO


1. Die Vorinstanz verlangte vom Rekurrenten gestützt auf § 76 Abs. 1 ZPO einen Kostenvorschuss und versah ihre Verfügung mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel des Rekurses. Der Rekurrent verwahrt sich gegen die Kostenvorschusspflicht. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Verfügung sei bewusst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. § 234 Ziff. 3 ZPO spreche zwar nur von Prozesskautionen und Beweiskostenvorschüssen und nehme auf § 76 ZPO keinen Bezug, doch sei nicht sicher, ob nicht ein gesetzgeberisches Versehen vorliege, nachdem § 234 Ziff. 3 ZPO nicht geändert worden sei, als die Kostenvorschusspflicht in § 76 ZPO ausgedehnt worden sei. Nachdem schon die Höhe von Beweiskostenvorschüssen im Rekursverfahren überprüft werden könne, müsste dies auch für die Höhe von Prozesskostenvorschüssen im Sinn von § 76 ZPO gelten, selbst wenn das Ermessen zur Festlegung eines solchen Vorschusses weit kleiner sei als in einem Beweisverfahren.

2. a) Gemäss § 234 Ziff. 3 ZPO ist der Rekurs zulässig gegen prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte, der Bezirksgerichtlichen Kommissionen und der Einzelrichter, mit welchen eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die Trennung oder Vereinigung von Prozessen verfügt oder die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, oder welche Prozesskautionen, die Höhe von Beweiskostenvorschüssen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Die Möglichkeit, gegen prozessleitende Entscheide der Gerichte (oder ihrer Vorsitzenden; vgl. Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, § 234 N 5b) Rekurs zu führen, ist sehr stark eingeschränkt: Im Zusammenhang mit Sicherstellungspflichten im Sinn von §§ 76 ff. ZPO können mit Rekurs nur Prozesskautionen nach § 77 ZPO (im Grundsatz und in der Höhe) sowie die Beweiskostenvorschüsse gemäss § 76 Abs. 2 ZPO (nur in der Höhe; Merz, § 234 ZPO N 7b und c) angefochten werden. In allen anderen Fällen besteht keine Rekursmöglichkeit. Stützt sich die Vorschusspflicht auf § 76 Abs. 1 ZPO, kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden (RBOG 1992 Nr. 25 Ziff. 2 lit. c), da derartige Beschlüsse prozessleitender Natur sind und im Interesse einer raschen Prozesserledigung in aller Regel erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind; die Prozesskostenvorschusspflicht nach § 76 Abs. 1 ZPO wird in § 234 Ziff. 3 ZPO bewusst nicht erwähnt (Merz, § 76 ZPO N 8a). Daran hat sich aufgrund des Umstands, dass die Prozesskostenvorschusspflicht in § 76 Abs. 1 ZPO auf Forderungsprozesse mit einem Streitwert von über Fr. 50'000.--, auf Aberkennungsprozesse und auf Verfahren nach § 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO ausgeweitet wurde, nichts geändert. Der Grund liegt insbesondere darin, dass das richterliche Ermessen, wie hoch ein Prozesskostenvorschuss nach § 76 Abs. 1 ZPO festzusetzen ist, mit Blick auf den Gebührentarif weit geringer ist, als wenn es um Kostenvorschüsse für Beweisverfahren geht. Sowohl für erstinstanzliche als auch zweitinstanzliche Verfahren hat der Prozesskostenvorschuss im Übrigen denselben Zweck, nämlich denjenigen, der Partei klar vor Augen zu führen, welches finanzielle Risiko sie mit dem vorgesehenen prozessualen Schritt eingeht.

b) Stützt sich aber die Prozesskostenvorschusspflicht auf § 76 Abs. 1 ZPO, besteht dagegen keine Rekursmöglichkeit. Unter diesen Umständen kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden.

Obergericht, 18. Juni 2001, ZR.2001.54


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