§ 53 Abs. 1 ZPO
- RBOG 2007 Nr. 22
Ist ein Gericht ausschliesslich mit Laienrichtern besetzt, braucht nicht zwingend ein Ersatzgericht bestellt zu werden
Ist ein Gericht ausschliesslich mit Laienrichtern besetzt, braucht nicht zwingend ein Ersatzgericht bestellt zu werden